Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2022, Az. AnwSt (B) 11/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 968

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Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 5. März 2021, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2021, wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Grupp     

      

Paul     

      

Grüneberg

      

Kau     

      

Merk     

      

Meta

AnwSt (B) 11/21

28.02.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 5. März 2021, Az: 2 AGH 5/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2022, Az. AnwSt (B) 11/21 (REWIS RS 2022, 968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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