Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 99/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3714

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 99/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 •.

Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgelt-forderung "auf absehbare [X.]" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des [X.] bezogen ein Volumen von 1 Mio. • hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren Darlehens von nur 68.000 • (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat, 2 - 3 - gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen [X.] als vielmehr darauf angekommen, das ge-samte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. [X.] Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstre-ckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. [X.], 314, 331; 138, 291, 299 f). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2004 - 5 O 32/04 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -

Meta

IX ZR 99/05

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 99/05 (REWIS RS 2006, 3714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3714

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