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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 156/05 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 177.520,63 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: - 3 - LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 11 O 326/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 U 15/05 -
Meta
13.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 156/05 (REWIS RS 2006, 2606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2606
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