Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2004, Az. II ZR 206/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 237

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 13. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG § 13 Abs. 2

a) Der GmbH-[X.]er ist den [X.] gegenüber grund-sätzlich nicht verpflichtet, das [X.]sunternehmen fortzuführen. [X.] er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des [X.]svermögens keine Rücksicht und entzieht der [X.] Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-ten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die [X.] persönlich haften.
b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, daß die der [X.] zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesell-schafter nicht nachweisen kann, daß der [X.] im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.
c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer [X.] beteiligt ist, die ihrerseits Ge-sellschafterin der GmbH ist ([X.]er-[X.]er), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die [X.]erin ausüben kann.
[X.], [X.]eil vom 13. Dezember 2004 - [X.]/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2002 auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] ist mit einer Beteiligung von 50 % [X.]er der [X.] Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und seiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus [X.] (im folgenden: [X.]). Beide [X.]en waren [X.] Vertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit [X.] erwarb die [X.] sämtliche Anteile an der [X.]. Der [X.], der schon Alleingeschäftsführer der [X.] war, wurde auch zum Allein- - 3 - geschäftsführer der [X.] bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in der Folgezeit die Geschäftsanteile an der [X.].
Der Vertragshändlervertrag zwischen der [X.] und der [X.], der eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 unter Mitwirkung des [X.]n einvernehmlich beendet. Seitdem war die [X.] nicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der [X.] zu verkaufen und Original- Ersatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde im wesentlichen von der [X.] übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für die [X.] tätig. Nach dem Vortrag des [X.]n zahlte die [X.] für jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die [X.].
Am 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der [X.] eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen den [X.]n auf Zahlung in Anspruch, nachdem [X.] in das Vermögen der [X.] erfolglos geblieben sind. Im Laufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise befriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Land- und [X.] haben den [X.]n antragsgemäß verur-teilt, an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen ab-züglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem [X.] gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der [X.] mit der von dem Senat zugelassenen Revision. - 4 - Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[X.] Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung zur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der [X.] sei verpflichtet, für die Schuld der [X.] gegenüber dem Kläger persön-lich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der [X.] habe [X.] faktisch wie ein [X.]er der [X.] gehandelt und dabei nicht angemes-sen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der [X.] mit der [X.] die Existenzgrundlage entzogen. [X.] sie bis zu der Übernahme durch die [X.] erhebliche Gewinne er- zielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investiti-onsstau bei der [X.] habe eine Fortführung des [X.] [X.] bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der [X.] worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprü-che für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der [X.] erfüllt werden können. Unerheblich sei auch die Behauptung des [X.]n, infolge des Baus einer Umgehungsstraße sei der Standort der [X.] nicht mehr günstig gewesen. Einem derart florierenden Unternehmen wie der [X.] sei es möglich gewesen, den Standort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der [X.] einer GmbH für die [X.] persönlich, wenn er auf die - 5 - Zweckbindung des [X.]svermögens keine Rücksicht nimmt und der [X.] durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-ten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Ge-sellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die [X.]er auf das der [X.] überlassene und als [X.] erforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die [X.] damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der GmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die [X.] des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen ([X.] 149, 10, 16 f. - [X.]; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - [X.]). Ein Vermögensentzug in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der [X.] entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die [X.]er zu verlagern.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der [X.] hafte schon deshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht [X.]er der [X.] sei.
Allerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer [X.] gesetzt wird, grundsätzlich nur die [X.]er der GmbH ([X.] 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der [X.] [X.]er der [X.] war. [X.] ist daher davon auszugehen, daß er nicht Ge-sellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung [X.]er der [X.], die wiederum sämtliche Anteile an der [X.] hielt.
In der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalauf-bringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über - 6 - einen Mittels- oder Strohmann an einer [X.] beteiligt ist, genauso wie der unmittelbare [X.]er für die Aufbringung und Erhaltung des [X.] einzustehen hat ([X.] 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso [X.], [X.]. v. 3. November 1976 - [X.], [X.], 73, 75). Nur so kann das Interesse der [X.]sgläubiger an der Schaffung und Wahrung des [X.] der [X.] wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsan-sprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das [X.] gilt für den [X.]er-[X.]er, also denjenigen, der an einer [X.]erin der [X.] beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem [X.]er gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die [X.]erin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehr-heit (Senat, [X.] 81, 311, 315 f.; [X.]. v. 24. September 1990 - [X.], NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2822).
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines [X.]er-[X.]ers wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesell-schaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer [X.]er zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschen-den Einfluß auf die [X.] ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Ent-scheidungsstränge der verschiedenen [X.]en zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung ent-ziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten [X.] verweisen könnte. Wer wie ein [X.]er handelt, muß sich auch wie ein [X.]er behandeln lassen. - 7 - Der [X.] erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der [X.] beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht un-ternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine [X.]er-beschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit verfügen. Daß auch der [X.] keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeu-tung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der [X.] und kann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige Weisungen der [X.]erversammlung kann er durch seine Sperrminorität verhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der [X.]. Damit konnte er auch in dieser [X.] seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im übrigen seien erfüllt.
Das Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des [X.] der [X.] mit der [X.] und die damit in Zusam- menhang stehende "Desinvestitionsstrategie" des [X.]n abgestellt. Damit hat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschrän-kung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt.
Ein [X.]er ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das [X.]sunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des [X.] durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. [X.] er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der [X.] 8 - sellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustel-len. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der [X.] auf sich selbst oder auf eine andere [X.], an der er beteiligt ist, ohne dafür eine markt-gerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die [X.], sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der [X.]er nach-weist, daß der [X.] im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem [X.] Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszu[X.]nder - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die [X.] in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung in Betracht.
Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu ihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der [X.] die Vertragshändlertätigkeit der [X.] beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens erforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des [X.] nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung kommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der [X.] auf die [X.] übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. - 9 - In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der [X.] den Kundenstamm der [X.] übernommen und so die Geschäftschancen der [X.] für sein Altunternehmen, die [X.], verwertet hat. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die [X.] die Kunden der [X.] auch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen Wettbewerbern, nämlich zu dem früheren [X.]er der [X.], S., und dem neu auf den Markt getretenen [X.]Vertraghändler [X.], gewechselt sind. Maßgeblich ist, daß die [X.] aufgrund der Übernahme der [X.] die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der [X.] zunächst weiter un-ter deren Namen, wenn auch über ihr [X.], zu beliefern und sich dann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der [X.] zu präsentieren und [X.] den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzu-leiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die [X.] dafür einen ange-messenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb erforderlich, weil der [X.] behauptet hat, der [X.] für jeden in deren [X.] verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises gezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten [X.] der [X.] - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der Nichtverlängerung des [X.] zum 31. Dezember 1998 - angemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksicht-nahme auf die berechtigten Belange der [X.] und damit auch an einem existenz-vernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des [X.], eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen [X.] ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den Einnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht dafür nicht aus. - 10 - 2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus erge-ben, daß es der [X.] unterlassen hat, im Zusammenhang mit der [X.] der [X.] mit der [X.] einen Ausgleichs- anspruch nach § 89 b HGB gegenüber der [X.] geltend zu machen, was ihn allerdings auch verpflichtet hätte, der [X.] den Kundenstamm zur [X.] zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen [X.]. Die Annahme des [X.], der Anspruch dürfte "erheblich" gewesen sein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der Behauptung des [X.] zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der [X.] sei von der [X.] ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitneh- mer der [X.] hätten für die [X.] gearbeitet, ohne von dieser dafür ent- lohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem [X.] veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er- - 11 - örterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der Insolvenz - zugänglich sind.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 206/02

13.12.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2004, Az. II ZR 206/02 (REWIS RS 2004, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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