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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917BVIZR497.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]
vom
19. September 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1 n.F.
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsfüh-rer der [X.] ist.
[X.], Beschluss vom 19. September 2017 -
VI [X.] -
OLG München
[X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. September 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von
Pentz, [X.] und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung
des Revisionsgerichts erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu
1 als Geschäftsführer der [X.] und Kommanditist der R. GmbH &
Co. KG Unternehmer im Sinne des §
104 [X.] ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des [X.] unmittelbar zum Vor-
oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die [X.] als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht 1
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das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor-
oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der [X.] ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenver-einigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtli-chen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 [X.] klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige [X.] oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor-
oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).
2. [X.] ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus §
110 [X.] erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklag-ten zu
1 ergibt sich aus §
105 Abs. 1 Satz
1 [X.]. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von
Versicherten desselben [X.] verursacht (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2015 -
14 [X.] =
BU zu VI ZR 189/15; [X.]/[X.], [X.], 27.
Aufl., Rn.
72; [X.]/Ricke, [X.], §
104 Rn.
6 [Stand: Juli 2017]).
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4
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Galke
[X.]
von Pentz
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2016 -
23 O 2016/12 -
OLG München, Entscheidung vom 07.10.2016 -
14 U 1232/16 -
4
Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VI ZR 497/16 (REWIS RS 2017, 5175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5175
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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