Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8740

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Gegenstand

Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im Beschwerdeverfahren; Anspruch des neuen Erstehers gegen den ursprünglichen Ersteher auf Nutzungsherausgabe


Leitsatz

1. Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer . Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis .

2. Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist ; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 19. Juni 2007 erhielten die Beklagten in einem drei Grundstücke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das [X.] mit Beschluss vom 17. September 2007, der ihr am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte der Klägerin den Zuschlag. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1597) zurück.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten für den Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 Nutzungsersatz von 378.193,76 €. In dem vorliegenden Verfahren macht sie einen - in der Revisionsbegründung spezifizierten - Teilbetrag von 4.990 € geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwar zwischen den Parteien ab dem 10. Oktober 2007 ein [X.]. Zunächst habe der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum an den Grundstücken mit dem [X.] des Vollstreckungsgerichts an die Beklagten verloren, sodann hätten diese es durch die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2008 rückwirkend zum [X.]punkt der Zustellung des Beschlusses des [X.] am 10. Oktober 2007 an die Klägerin verloren; damit sei auch ihr Besitzrecht erloschen. Aber die weiteren Voraussetzungen der §§ 987 ff. [X.] lägen nicht vor. Ein Anspruch nach § 987 Abs. 1 [X.] bestehe nicht, weil die Klägerin keine auf ihr Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe der Grundstücke erhoben habe. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich; zwar sei die von der Klägerin gegen den [X.] des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen wie die [X.] eines Eigentümers nach § 985 [X.], aber die rechtliche Stellung desjenigen, gegen den die [X.] erhoben werde, sei mit der rechtlichen Stellung des Beschwerdegegners in einem gegen den [X.] gerichteten Beschwerdeverfahren nur teilweise vergleichbar. Dieser sei nämlich, anders als der bloße Besitzer, Eigentümer und verliere sein Recht erst später rückwirkend, ohne vorher zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine schwächere Rechtsstellung als der Herausgabekläger. Einen Anspruch nach § 988 [X.] hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass eine unentgeltliche Besitzerlangung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorliege. Mangels positiver Kenntnis von dem Verlust ihres [X.] hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach § 990 [X.] verneint.

II.

4

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

1. Den - etwaigen - Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebenen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 27. November 1996, [X.], NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 19. Juni 2000, [X.], [X.], 3718, 3719) hat die Klägerin in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, [X.], [X.], 147).

6

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 zwischen den Parteien ein [X.] im Sinne von §§ 987 ff. [X.] bestand.

7

a) Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der versteigerten Grundstücke. Mit der Verkündung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht den Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangten diese nach §§ 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] das Eigentum, allerdings unter der Voraussetzung, dass der [X.] nicht im [X.] rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]). Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen; die Beschwerdeentscheidung des [X.], in welcher der [X.] des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 rechtskräftig geworden. Damit haben die Beklagten ihr Eigentum rückwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. [X.], 2039, 2041 m.w.[X.] [X.], [X.] 19. Aufl. § 90 [X.]. 2.3). Das hat allerdings - entgegen der von der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gesamtforderung vertretenen Auffassung, die das Amtsgericht geteilt hat - nicht zur Folge, dass die Klägerin das Eigentum rückwirkend zu demselben [X.]punkt erlangt hat. Denn ihr wurde der Zuschlag erstmals in der Beschwerdeentscheidung des [X.] erteilt, und diese wurde nach § 104 [X.] mit der Zustellung an sie wirksam, also am 10. Oktober 2007. Damit erlangte die Klägerin das Eigentum. In dem dazwischen liegenden [X.]raum war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer ([X.], aaO, § 90 [X.]. 6.3; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. § 90 [X.]. 4).

8

b) Die Beklagten waren bis zum 31. Mai 2008 Besitzer der Grundstücke. Da sie sich auf einen anderen Rechtsgrund für das Besitzrecht als ihr - vermeintliches - Eigentum nicht berufen und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, haben sie mit dem Verlust des Eigentums auch ihr Recht zum Besitz rückwirkend verloren. Damit sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines [X.]ses gegeben.

9

c) Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Revisionserwiderung erfolglos mit der Erwägung, in dem Fall der rückwirkenden Wiederherstellung des Eigentums fehle es an der Voraussetzung für Ansprüche nach §§ 987 ff. [X.], dass zur [X.] der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 [X.] bestehe, denn es handele sich nur um eine fiktive [X.]. Dies verkennt, dass die Vorschriften über das [X.] auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z.B. nach § 142 Abs. 1 [X.] oder - wie hier - nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] rückwirkend entfallen ist ([X.] aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., vor §§ 987-1003 Rdn. 18; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 7; [X.], NJW 2007, 2823, 2824).

3. Einen Anspruch nach § 990 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagten waren weder bei dem Erwerb des Besitzes bösgläubig im Sinne der Vorschrift, noch erlangten sie später Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung.

a) Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem [X.]punkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur [X.]/[X.], [X.] [2006], § 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die Beklagten haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision haben sie von dem Wegfall ihrer Besitzberechtigung nicht durch den Beschluss vom 20. November 2007 Kenntnis erlangt, mit dem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung vom 17. September 2007 zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das [X.] darin u.a. ausgeführt, dass die Wirkungen des den Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung rückwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diesen Ausführungen entnommen haben, sie seien während des von dem [X.] so bezeichneten "[X.]" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst [X.], auf dessen Überzeugung es ankommt (Senat, [X.]Z 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, [X.], NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des [X.] allenfalls die Möglichkeit des Wegfalls des [X.] entnehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausführungen des [X.] jedoch schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einschätzung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde enthalten.

4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch nach § 987 Abs. 1 [X.] verneint.

a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin gegen die Beklagten keine auf Herausgabe der Grundstücke gerichtete Klage erhoben hat. Das sieht auch die Revision nicht anders.

b) Die entsprechende Anwendung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts möglich.

aa) Seine Auffassung, dass zwar die von der Klägerin gegen den [X.] des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde auf dasselbe Ziel wie eine [X.] nach § 985 [X.] gerichtet gewesen sei, dass aber die Rechtsstellung der Klägerin als Beschwerdeführerin schwächer sei als die Rechtsstellung desjenigen, der als Eigentümer einen Besitzer auf Herausgabe der Sache verklagt habe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auf die Wirkungen der Zuschlagsbeschwerde kommt es nicht an, weil sie vor dem Entstehen des [X.] erhoben wurde. Ansprüche nach §§ 987 ff. [X.] setzen jedoch voraus, dass zur [X.] der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 [X.], also eine [X.] besteht (Senat, Urt. v. 14. März 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1397, 1398 m.w.N.). Das war seit dem 10. Oktober 2007 der Fall.

bb) Eine den in § 987 [X.] geregelten Anspruchsvoraussetzungen vergleichbare Situation entstand für die Parteien in dem [X.]punkt, in welchem den Beklagten die Beschwerdeentscheidung des [X.] zugestellt wurde.

(1) Diese trat an die Stelle der [X.]. Denn die Klägerin musste - und konnte wegen fehlenden [X.] - eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zuschlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Klägerin gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke betreiben konnte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Insoweit hatte die Klägerin sogar eine stärkere Rechtsstellung als ein Herausgabekläger.

(2) An die Stelle der Rechtshängigkeit trat die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten. Von diesem [X.]punkt an mussten sie mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Ihre Rechtsstellung war schwächer als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtshängigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach § 987 [X.] haftet.

5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 988 [X.] verneint.

a) Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat ([X.]Z 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, [X.], [X.], 1047, 1048 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, § 988 [X.] auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]) in Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im [X.] rückwirkend aufgehoben wird ([X.], [X.], 4. Aufl., § 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 43 I b; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 90 Rdn. 29; [X.], aaO, [X.]. 6.3; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 90 [X.]. 4). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag - wie hier - im [X.] einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 [X.]) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem [X.]punkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstückseigentümer zu erfolgen ([X.] aaO).

b) Wegen der Haftung der Beklagten auch nach § 987 [X.] (siehe vorstehend unter 4.) betrifft der Anspruch der Klägerin nach § 988 [X.] den [X.]raum, der zwischen dem Entstehen des [X.]ses (10. Oktober 2007) und dem Entstehen des Anspruchs nach § 987 [X.] (Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten) liegt.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die - aus seiner Sicht zu Recht - bisher unterbliebenen Feststellungen zu der Höhe des Anspruchs treffen kann.

Krüger   

   

Klein   

   

   Lemke

   

Schmidt-Räntsch   

   

Ri[X.] Dr. Roth ist wegen
Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.

   

   

   

   

Krüger

   

Meta

V ZR 106/09

05.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mühlhausen, 14. Mai 2009, Az: 1 S 244/08, Urteil

§ 987 BGB, § 988 BGB, § 89 ZVG, § 90 Abs 1 ZVG, § 104 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09 (REWIS RS 2010, 8740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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