Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8728

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 89, 90, 104; [X.] §§ 987 ff. a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbe-schluss im [X.] rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigen-tum an den Schuldner rückwirkend zum [X.]punkt des Wirksamwerdens des [X.]; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem [X.]punkt an besteht zwi-schen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein [X.]. b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf [X.] nach § 987 [X.] ab dem [X.]punkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im [X.] ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis da-hin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 [X.]. [X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:Am 19. Juni 2007 erhielten die Beklagten in einem drei Grundstücke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt. Auf die Be-schwerde der Klägerin hob das [X.] mit Beschluss vom 17. September 2007, der ihr am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte der Klägerin den Zuschlag. Die dagegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1597) zurück. 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten für den [X.]raum vom 19. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 Nutzungsersatz von 378.193,76 •. In dem vorliegenden 2 - 3 - Verfahren macht sie einen - in der Revisionsbegründung spezifizierten - Teilbe-trag von 4.990 • geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwar zwischen den Parteien ab dem 10. Oktober 2007 ein [X.]. [X.] habe der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum an den Grundstücken mit dem Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts an die Beklagten ver-loren, sodann hätten diese es durch die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2008 rückwirkend zum [X.]punkt der Zustellung des Beschlusses des [X.]s am 10. Oktober 2007 an die Klägerin verloren; damit sei auch ihr Besitzrecht erloschen. Aber die weiteren Voraussetzungen der §§ 987 ff. [X.] lägen nicht vor. Ein Anspruch nach § 987 Abs. 1 [X.] bestehe nicht, weil die Klägerin keine auf ihr Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe der Grundstücke erhoben habe. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich; zwar sei die von der Klägerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen wie die [X.] eines Eigentümers nach § 985 [X.], aber die rechtliche Stellung desjenigen, gegen den die [X.] erhoben werde, sei mit der rechtlichen Stellung des Beschwerdegegners in einem gegen den [X.] gerichteten Beschwerdeverfahren nur teilweise vergleichbar. Dieser sei nämlich, anders als der bloße Besitzer, Eigentümer und verliere sein Recht erst später rückwirkend, ohne vorher zur Herausgabe verpflichtet zu sein. 3 - 4 - Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine schwächere Rechtsstellung als der Herausgabekläger. Einen Anspruch nach § 988 [X.] hat das Berufungsge-richt mit der Begründung verneint, dass eine unentgeltliche Besitzerlangung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorliege. Mangels positiver Kenntnis von dem Verlust ihres [X.] hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach § 990 [X.] verneint. I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 1. Den - etwaigen - Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebe-nen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 27. November 1996, [X.], NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 19. Juni 2000, [X.], [X.], 3718, 3719) hat die Klägerin in der Re-visionsbegründung in zulässiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, [X.], [X.], 147). 5 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 zwischen den Parteien ein [X.] im Sinne von §§ 987 ff. [X.] bestand. 6 a) Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der verstei-gerten Grundstücke. Mit der Verkündung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht den Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangten diese nach §§ 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] das Eigentum, allerdings unter der Vor-aussetzung, dass der Zuschlagsbeschluss nicht im [X.] rechtskräf-tig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]). Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen; die Beschwerdeentscheidung des [X.]s, in welcher der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist 7 - 5 - durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Be-schluss des Senats vom 15. Mai 2008 rechtskräftig geworden. Damit haben die Beklagten ihr Eigentum rückwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. [X.], 2039, 2041 m.w.[X.] [X.], [X.] 19. Aufl. § 90 [X.]. 2.3). Das hat allerdings - entgegen der von der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gesamtfor-derung vertretenen Auffassung, die das Amtsgericht geteilt hat - nicht zur Folge, dass die Klägerin das Eigentum rückwirkend zu demselben [X.]punkt erlangt hat. Denn ihr wurde der Zuschlag erstmals in der Beschwerdeentscheidung des [X.]s erteilt, und diese wurde nach § 104 [X.] mit der Zustellung an sie wirksam, also am 10. Oktober 2007. Damit erlangte die Klägerin das Eigentum. In dem dazwischen liegenden [X.]raum war der Vollstreckungsschuldner Eigen-tümer ([X.], aaO, § 90 [X.]. 6.3; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. § 90 [X.]. 4). b) Die Beklagten waren bis zum 31. Mai 2008 Besitzer der Grundstücke. Da sie sich auf einen anderen Rechtsgrund für das Besitzrecht als ihr - vermeintliches - Eigentum nicht berufen und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, haben sie mit dem Verlust des Eigentums auch ihr Recht zum Besitz rück-wirkend verloren. Damit sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines Ei-gentümer-Besitzer-Verhältnisses gegeben. 8 c) Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Revisionserwiderung [X.] mit der Erwägung, in dem Fall der rückwirkenden Wiederherstellung des Eigentums fehle es an der Voraussetzung für Ansprüche nach §§ 987 ff. [X.], dass zur [X.] der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 [X.] bestehe, denn es handele sich nur um eine fiktive [X.]. Dies verkennt, dass die Vorschriften über das [X.] auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z.B. nach § 142 Abs. 1 [X.] 9 - 6 - oder - wie hier - nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] rückwirkend entfallen ist ([X.] aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., vor §§ 987-1003 Rdn. 18; Pa-landt/Bassenge, [X.], 69. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 7; [X.], NJW 2007, 2823, 2824). 3. Einen Anspruch nach § 990 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagten waren weder bei dem Erwerb des Besitzes [X.] im Sinne der Vorschrift, noch erlangten sie später Kenntnis von der feh-lenden Besitzberechtigung. 10 a) Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem [X.]-punkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge gro-ber Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur [X.]/[X.], [X.] [2006], § 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die [X.] haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen. 11 b) Entgegen der Ansicht der Revision haben sie von dem Wegfall ihrer Besitzberechtigung nicht durch den Beschluss vom 20. November 2007 [X.] erlangt, mit dem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihren [X.] auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Beschwerdeentschei-dung vom 17. September 2007 zurückweisende Entscheidung des [X.] zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das [X.] darin u.a. ausgeführt, dass die Wirkungen des den Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung rückwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diesen Ausführungen entnom-men haben, sie seien während des von dem [X.] so bezeichneten "[X.]" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst [X.] - 7 - der, auf dessen Überzeugung es ankommt (Senat, [X.] 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, [X.], NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des [X.]s allenfalls die Möglichkeit des Wegfalls des [X.] ent-nehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausführungen des [X.]s jedoch schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einschät-zung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung einge-legten Rechtsbeschwerde enthalten. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch nach § 987 Abs. 1 [X.] verneint. 13 a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin gegen die Beklagten keine auf Herausgabe der Grundstücke gerichte-te Klage erhoben hat. Das sieht auch die Revision nicht anders. 14 b) Die entsprechende Anwendung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts möglich. 15 aa) Seine Auffassung, dass zwar die von der Klägerin gegen den [X.] des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde auf das-selbe Ziel wie eine [X.] nach § 985 [X.] gerichtet gewesen sei, dass aber die Rechtsstellung der Klägerin als Beschwerdeführerin schwächer sei als die Rechtsstellung desjenigen, der als Eigentümer einen Besitzer auf Herausgabe der Sache verklagt habe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auf die Wirkungen der Zuschlagsbeschwerde kommt es nicht an, weil sie vor dem Entstehen des [X.] erhoben wurde. Ansprüche nach §§ 987 ff. [X.] setzen jedoch voraus, dass zur [X.] der Tatbestandsver-wirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 [X.], also eine Vindikations-lage besteht (Senat, Urt. v. 14. März 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1397, 1398 m.w.N.). Das war seit dem 10. Oktober 2007 der Fall. 16 - 8 - 17 bb) Eine den in § 987 [X.] geregelten Anspruchsvoraussetzungen ver-gleichbare Situation entstand für die Parteien in dem [X.]punkt, in welchem den Beklagten die Beschwerdeentscheidung des [X.]s zugestellt wurde. (1) Diese trat an die Stelle der [X.]. Denn die Klägerin musste - und konnte wegen fehlenden [X.] - eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zu-schlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Klägerin gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der [X.] betreiben konnte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Insoweit hatte die Klägerin sogar eine stärkere Rechtsstellung als ein Herausgabekläger. 18 (2) An die Stelle der Rechtshängigkeit trat die Zustellung der [X.] an die Beklagten. Von diesem [X.]punkt an mussten sie mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Ihre Rechtsstellung war schwächer als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtshängigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach § 987 [X.] haf-tet. 19 5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 988 [X.] verneint. 20 a) Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat ([X.] 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, [X.], [X.], 1047, 1048 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, § 988 [X.] auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]) in 21 - 9 - Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im [X.] rückwirkend aufgehoben wird ([X.], [X.], 4. Aufl., § 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 43 I b; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 90 Rdn. 29; [X.], aaO, [X.]. 6.3; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 90 [X.]. 4). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag - wie hier - im [X.] einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 [X.]) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem [X.]punkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstücks-eigentümer zu erfolgen ([X.] aaO). b) Wegen der Haftung der Beklagten auch nach § 987 [X.] (siehe vor-stehend unter 4.) betrifft der Anspruch der Klägerin nach § 988 [X.] den [X.]-raum, der zwischen dem Entstehen des [X.]ses (10. Oktober 2007) und dem Entstehen des Anspruchs nach § 987 [X.] (Zu-stellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten) liegt. 22 II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es 23 - 10 - die - aus seiner Sicht zu Recht - bisher unterbliebenen Feststellungen zu der Höhe des Anspruchs treffen kann. [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - 23 C 573/08 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 [X.]/08 -

Meta

V ZR 106/09

05.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09 (REWIS RS 2010, 8728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8728

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