Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. LwZR 6/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 1049

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]LKES

URTEIL
LwZR 6/11
Verkündet am:

25. November 2011

Langendörfer-Kunz,

Justizangestellte

als Urkundsb[X.]mtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; [X.] ([X.]) 3950/92 in der Fassung der [X.] ([X.]) 1256/99 [X.]. 7 und 9 Buchst. e
a)
Der subventionsähnliche Vorteil aus der [X.], abgabenfrei Milch zu erzeugen und vermarkten zu können, steht einem Verpächter, der nicht Erzeu-ger ist und die auf ihn bei Beendigung des Pachtverhältnisses übergehende Refe-renzmenge nur durch Veräußerung verwerten kann, nicht zu.
b)
Ein solcher Verpächter hat gegen den Pächter keinen Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB, wenn dieser die auf den Verpächter übergegangene [X.] weiter zur [X.] nutzt.
[X.], Urteil vom 25. November 2011 -
LwZR 6/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November
2011
durch [X.]
Dr.
Krüger, den
Richter Dr. [X.], die Richterin [X.] und
die ehrenamtlichen Richter [X.] und Siebers
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 12. April 2011 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verpachtete 1991 ca. 14 ha Grünland
an den Vater des [X.]. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses Ende Oktober 2000 sollte der Pächter die auf ihn übergegangene Milch-Referenzmenge auf den [X.] zurückübertragen.

1998 übernahm der Beklagte den Hof
seines Vaters einschließlich der zugepachteten Flächen
und trat in den Vertrag mit dem Kläger ein. Das zustän-dige Amt bescheinigte dem Beklagten eine Milch-Referenzmenge des über-nommenen Betriebs von insgesamt 569.380 kg.
Das Pachtverhältnis endete Ende
Oktober 2003. Die Flächen gab der
Beklagte Anfang
März 2004 zurück. Der Kläger, der nicht Milcherzeuger ist, b[X.]ntragte bei dem zuständigen Amt, die auf ihn übergegangene
[X.]
festzustellen, um sie auf der Milchbörse
anbieten zu können.
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3
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Das Amt bescheinigte ihm eine
auf die [X.] entfallende Refe-renzmenge von 52.405 kg, von der -
nach Abzug eines Drittels zugunsten der Landesreserve
-
35.111
kg auf ihn
übergegangen sei. Dagegen
legte der [X.] Widerspruch ein
und beschritt den Rechtsweg zu den [X.]. Der Streit endete
damit,
dass die Referenzmenge nur noch
26.202
kg
und der
auf den Kläger übergegangene Teil
17.555 kg betrug.
Diese Referenzmenge veräußerte der Kläger. Von dem
Beklagten [X.] er
Zahlung von 5.445,66 Euro
zzgl. Zinsen;
zuvörderst hat er dies mit der Begründung
unternommen, um diesen Betrag hätte er
die
Referenzmenge teu-rer verkaufen können, wenn dies im Jahre 2004 hätte erfolgen können und nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage von dem Beklagten verzögert worden wäre.
Ferner
hat er die Klage
darauf gestützt, dass der Beklagte durch die ver-zögerte Rückgabe noch Subventionen vereinnahmt habe, die eigentlich ihm, dem Kläger zustünden. Von dem [X.] von 9.362 Euro
macht er
den Klagebetrag als Teilbetrag geltend.
Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-nen [X.] weiter, nunmehr nur noch gestützt auf die zweite Begrün-dung.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
verneint einen Anspruch aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion).
Zwar habe der Beklagte [X.] einen geldwerten Vorteil dadurch erlangt, dass er in der [X.] zwischen der Rückgabe der [X.] bis zum Eintritt der Bestands[X.] der berichtigten Übertragungsbescheinigung im Umfang der auf den Kläger übergegangenen Referenzmenge weiterhin abgabenfrei Milch bei der Molkerei habe anliefern können.
Diesen
Vermögensvorteil
habe er aber nicht auf Kosten des [X.] erlangt. Denn da der Kläger kein Milcherzeuger sei, habe er
die auf
ihn zurück-zugebende [X.] nicht zur abgabenfreien Anlieferung von Milch verwenden können, sondern nur zur Veräußerung an der Milchbörse verwerten
dürfen.
Der Subventionsvorteil, den der Beklagte erzielt habe, habe
also nicht dem Kläger
gebührt.

II.
Die Revision
hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat
allerdings dadurch, dass er Milch auch im Umfange der auf die Pachtfläche entfallenden Referenzmenge vermarkten konnte,
"et-was"
im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Unter diesem Begriff
ist
jeder Vor-teil zu verstehen, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie vermehrt ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1994 -
V [X.], NJW 1995, 53, 54).
a) Der Vorteil aus der Nutzung eines [X.] kann Gegenstand eines Herausgab[X.]nspruchs des Verpächters nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB sein. Die [X.] ist eine subventionsähnliche, abgabenrecht-liche Bevorzugung; sie gewährt ihrem Inhaber die öffentlich-rechtliche Befugnis, 7
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im Rahmen der ihm zugeteilten Quote abgabenfrei Milch zu vermarkten
(vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1991 -
V [X.], [X.]Z 114, 277, 280; Senatsurteil vom 19. Juli 1991 -
LwZR 3/90, [X.]Z 115, 162, 167). Der geldwerte Vorteil aus der Ausnutzung eines [X.] besteht in dem aus der abgabenfreien Vermarktung erzielten Ertrag (vgl. Senat, Beschluss 18. November 2003 -
LwZR 12/03, NVwZ-RR 2004, 232).
b) Der Vorteil des Beklagten ergibt sich
daraus, dass dieser von der Rückgabe der [X.] bis zum Eintritt der Bestands[X.] des endgültigen Übertragungsbescheids Milch abgabenfrei an die Molkerei
liefern konnte. Eine darin liegende
Bereicherung ist nicht -
wie die Revisionserwiderung meint
-
deshalb zu verneinen, weil die Referenzmenge [X.] Gesetzes bereits mit Rückgabe der [X.] und nicht
erst mit dem Eintritt der Bestands[X.] des Übertragungsbescheids auf den Kläger übergegangen war.
[X.]) Zwar ist es richtig, dass der Übergang der Referenzmenge nicht durch die
Bescheinigung der Behörde, sondern unabhängig von dieser
erfolgt (vgl. [X.], [X.], 137, 138 und [X.], 166, 167 mwN). Nach den -
hier anzuwendenden
-
[X.]. 7, 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 3590/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzangabe für den Milch-sektor ([X.]. [X.] Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung ([X.]) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 ([X.]. [X.] Nr. L 160 S. 73) und §
12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
7 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgaben-regelung ([X.]) vom 12. Januar 2000 ([X.] I S. 27) ging die
Referenzmenge mit der Rückgabe der Flächen unmittelbar [X.] Gesetzes
auf den Kläger über; nur der [X.] zugunsten der st[X.]tlichen Reserve (§
12 Abs.
2 [X.]) musste durch Verwaltungsakt verfügt werden
(vgl. [X.], [X.], 166, 167).
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bb) Dies ändert
aber nichts daran, dass dem Beklagten ein Vermögens-vorteil verblieb, weil
er bis zum Eintritt der Bestands[X.] des Übertragungsbe-scheids der Molkerei Milch entsprechend der ihm 1998 -
anlässlich der Hof-übernahme
-
bescheinigten Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die frühere, nach § 9 [X.] von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung war für die Molkerei und die Behörden bindend (vgl. [X.], [X.], 278, 279). Sie wurde durch den Übergang der Referenzmenge mit der Rückgabe der [X.] zwar materiell-rechtlich unrichtig;
die Parteien, die Molkerei und die Behörden waren aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die die Referenzmenge feststellende Beschei-nigung nicht korrigiert worden war (vgl. [X.], [X.]O; [X.],
Urteil vom 7. Januar 2004 -
8 A 10866/03, [X.]. 37, juris).
2. Die
Bereicherung des Beklagten durch Ausnutzung der [X.] nach der Rückgabe der [X.] erfolgte jedoch nicht auf Kosten des [X.].
a) Eine Bereicherung in sonstiger Weise auf Kosten des Benachteiligten setzt voraus, dass der [X.] einen Vermögensvorteil erlangt hat, der nach dem maßgeblichen Zuweisungsgehalt der einschlägigen Rechts-ordnung dem Bereicherungsgläubiger gebührt ([X.], Urteil vom 30.
Januar 1987 -
V [X.], [X.]Z 99, 385, 387). Es bedarf also eines Eingriffs
in eine Rechtsposition, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 1989 -
I [X.], [X.]Z 107,
117, 120 und vom 26. September 2006 -
XI ZR 156/05, [X.], 216).
b) Daran fehlt es hier.
[X.]) Die auf öffentlichem Recht beruhende Referenzmenge ist weder In-halt noch Bestandteil des verpachteten Eigentums (vgl. [X.], Urteil vom 13
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29.
April 1991-
V [X.], [X.]Z 114, 277, 281; [X.], [X.] 2001, 4, 7; [X.] in [X.]/Hötzel/[X.], [X.], 3. Aufl., 2. Teil, Land-pacht-
und Milchmarktordnungsrecht, Rn. 11). Daran ändern auch die Tatsa-chen nichts, dass das Milchkontingent Voraussetzung für eine ordnungsmäßi-ger
Bewirtschaftung eines als Milcherzeugungsfläche im Sinne des Art. 7 Abs. 1 [X.] ([X.]) 3950/92 verwendeten
Grünlands
ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1992 -
LwZR 11/91, [X.]Z 118, 351, 353 und vom 25. April 1997 -
LwZR 4/96, [X.]Z 135, 284, 287) und der mit der Rückgabe der [X.] erfolgende Übergang der [X.] sich als ein Annex der Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der [X.] in einem fortgesetzter ordnungsgemä-ßer Bewirtschaftung entsprechenden Zustand (§
596 Abs. 1 BGB) darstellt.
Die
Verfügungsrechte und die [X.] des
Verpächters
aus der [X.], die mit der
Rückgabe der [X.] auf ihn übergegangen ist, werden nicht vom Bürgerlichen
Recht, sondern durch das im Gemeinschaftsrecht und in nationalen
Ausführungsvorschriften geregelte Milchmarktordnungsrecht
festgelegt.
Da der Zuweisungsgehalt der [X.] sich nicht nach den aus dem
Eigentumsrecht fließenden Befugnis-sen bestimmt, wäre es -
entgegen der Ansicht der Revision
-
bereits im Ansatz verfehlt, die Inanspruchnahme einer übergegangenen Referenzmenge einer weiteren Nutzung der zurückübertragenen Fläche gleichzustellen, die den Pächter
nach §
812 Abs.
1, §
818 Abs.
1 BGB zur Herausgabe des tatsächlich gezogenen Werts seiner Nutzungen verpflichtet.
bb) Nach dem Milchmarktordnungsrecht stehen die sich aus der Refe-renzmenge ergebenden Vorteile bei der Vermarktung von Milch allein den Er-zeugern von Milch nach Art. 9 Buchstabe e der Verordnung ([X.]) Nr. 1950/92 zu.
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Eine Übertragung von [X.]n auf Personen, die nicht Er-zeuger sind, ist grundsätzlich unzulässig, eine abweichende Vereinbarung nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig ([X.], Urteil vom 11. Juli 2003 -
V [X.], NJW-RR 2004, 210, 211).
Das Gemeinschaftsrecht will mit der Bestimmung, dass die [X.] eines Betriebs nur mit diesem auf einen den Betrieb über-nehmenden Erzeuger gemäß den von den Mitgliedst[X.]ten zu erlassenden [X.] übertragen werden kann (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1950/92 in der Fassung durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1256/99),
verhin-dern, dass [X.] nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts finanzielle Vorteile zu ziehen ([X.], Urteile vom 20. Juni 2002, [X.]. [X.]/99, [X.]. 2002,
[X.], Rn. 39 -
Thomsen, [X.] 2002, 283, 284
und [X.]. [X.]/99, [X.]. [X.], Rn. 30 -
Mulligan, juris).
Das Verbot, [X.] auf Nichterzeuger zu übertragen, gilt [X.] nicht ausnahmslos. Mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind Regelun-gen, die einen vorübergehenden Übergang der [X.] auf nicht Milch erzeugende Verpächter
vorsehen, wenn der zwischenzeitliche Erwerb zur Übertragung der Referenzmenge auf einen anderen Milcherzeuger erforderlich und nur von
kurzer Dauer ist ([X.], Urteil
vom 20. Juni 2002, [X.]. [X.]/99, [X.]. 2002, [X.], Rn. 43 -
Thomsen, [X.]O).
Nach diesem Grundsatz ist der
in § 12 Abs. 2 [X.] (jetzt §
12 Abs. 2 [X.]) bestimmte Übergang der [X.] bei den vor dem 31.
März 2000
abgeschlossenen Pachtverträgen -
abzüglich des
an die Reserve des Landes abzuführenden Drit-tels
-
auch auf solche Verpächter, die nicht Erzeuger sind, mit dem Gemein-schaftsrecht vereinbar. Ein kurzfristiger
Zwischenerwerb bis zur Veräußerung über die Verkaufsstelle in dem Verfahren nach §§
8 bis 11 [X.] (jetzt [X.]) widerspricht nicht dem Hauptziel des Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr.
1950/92 in der Fassung durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1256/99
zu verhin-20
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dern, dass [X.] solchen Personen zugeteilt werden, die daraus einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten ([X.], Urteil vom 7. Juni 2007 -
[X.]. [X.], [X.]. 2007, [X.], Rn. 38, 39

[X.], NVwZ-RR 2007, 520, 521).
Vor diesem Hintergrund stellt der Vorteil, den ein früherer Pächter aus der abgabenfreien Anlieferung von Milch durch einen materiell-unrichtig gewor-denen, jedoch fortwirkenden Bescheid erzielt, dann keinen Eingriff in den Zu-weisungsgehalt der auf den Verpächter [X.] Gesetzes übergegangenen
Refe-renzmenge dar, wenn dieser, da er nicht Erzeuger von Milch ist, die [X.] nur zum Zwecke eines kurzfristigen Zwischenerwerbs erlangen kann (vgl. §
12 Abs.
2 Sätze 2 und 3 [X.]).
Er kann zwar den in der
Refe-renzmenge (auch) verkörperten Veräußerungswert
in dem Verfahren nach §§
8 bis 11 [X.] (jetzt [X.]) r[X.]lisieren -
abzüglich des an die Reserve abzu-führenden [X.].
Der subventionsähnliche Vorteil aus der [X.], abgabenfrei Milch erzeugen und vermarkten zu können, wird ihm [X.] nicht zugewiesen.

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-
10
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO.

Krüger
[X.]
Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2010 -
18 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
2 L U 15/10 -

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Meta

LwZR 6/11

25.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. LwZR 6/11 (REWIS RS 2011, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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