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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheits-strafe von drei Monaten verhängt ist. [X.]Raum [X.]
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 5 StR 455/06 (REWIS RS 2006, 575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 575
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