Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. 1 StR 647/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8930

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 647/11

vom
22. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2012
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die durch den Verteidiger Rechtsanwalt H.

erhobene Verfah-rensrüge der Ablehnung eines aus dem Schriftsatz vom
17. August 2011 ge-stellten [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sitzposition des Zeugen

K.

im Computerzimmer der Wohnung des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Vortrag der Revision genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

[X.] der [X.] die Verletzung des Beweisantragsrechts, muss er
-
neben dem abgelehnten Beweisantrag und dem Ablehnungsbe-schluss -
auch für die Prüfung der Rüge etwaig notwendige, weitere Verfah-renstatsachen vollständig
vortragen ([X.]St 37, 168, 174; [X.] in [X.] Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38, 43 mwN). Der [X.] -
3
-
hat jedoch nicht mitgeteilt, dass der abgelehnte Beweisantrag -
bei identischem Inhalt und nur minimal abweichendem Wortlaut -
unter Ziffer 6 eines Schriftsat-zes vom 3. September 2011 erneut gestellt und im [X.] vom 5. September 2011 neu beschieden worden ist. Dieser Vortrag wäre [X.] notwendig gewesen; die neue
Bescheidung eines wiederholt gestellten [X.] kann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil -
an-ders als beim Nachschieben von [X.] in den schriftlichen [X.] (dazu [X.]St 19, 24, 26; [X.], 437, 438) -
der Ange-klagte seine
Verteidigung auf die neue Beurteilung einstellen kann.

[X.] bleibt, dass der geschilderte Verfahrensablauf in der [X.] den Gegenstand einer weiteren
-
ihrerseits unzulässigen -
Rüge bildet; auch ein Rückgriff auf das Revisions-vorbringen des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt [X.]

, scheidet aus. Es ist nicht die Aufgabe des [X.], den [X.] innerhalb eines umfangreichen Revisionsvorbringens oder aus anderen Unterlagen zu-sammenzufügen oder zu ergänzen ([X.], Beschluss vom 25. September 1986
-
4 StR 496/86, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 30. April 1999 -
3 [X.]; Beschluss vom 7. April 2005
-
5 StR 532/04, [X.], 463).

2. Soweit der
Verteidiger Rechtsanwalt H.

die Nichteinhaltung [X.] konstatierten [X.] rügt, ist auch diese Rüge unzulässig erhoben. Auch hier genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil zwar der Ablehnungsbeschluss der [X.] vom 5. September 2011 mitgeteilt wird, vom
zugrunde
liegen-den
Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 3.
September 2011 jedoch nur Be-weisbehauptung und Beweismittel, nicht aber die zum Verständnis des Antrags -
4
-
bedeutsame Antragsbegründung.
Zwar kann der Umfang des notwendigen
Vor-trages -
insbesondere zum Beweisantrag -
beim Vorwurf der Nichteinhaltung einer [X.] je nach Angriffsrichtung der Rüge divergieren; bei der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ist die
(vollständige)
Mitteilung des [X.] jedoch erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1983
-
2 [X.], [X.]St 32, 44, 46). Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätte der [X.] auch die Begründung des [X.] bereits deshalb
vortragen müssen, weil sich allein aus der angegebenen Beweistatsa-che
keine sichere Zuordnung des Beweisbegehrens zu einem der verschiede-nen, gleichartigen Tatgeschehen
-
wiederholter Oralverkehr des Angeklagten an einem Jugendlichen -
treffen lässt. Auf dieser Basis kann das Revisionsge-richt nicht überprüfen, ob der behauptete Widerspruch der [X.] zu den späteren Urteilsfeststellungen tatsächlich besteht, zumal hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache bei den einzelnen Fällen unterschiedliche Feststellungen getroffen worden sind.

3. Die von beiden Verteidigern erhobenen [X.] betreffend die Ableh-nung mehrerer, auf eine psychologische Begutachtung der Zeugen

P.

,

S.

und

K.

sowie auf
eine psychiatrische Begut-achtung des Zeugen

K.

gerichteter Beweisanträge ist bereits [X.] unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, ob die Zeugen oder gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter (vgl. dazu [X.] in [X.] Kommentar zur StPO,
6. Aufl.,
§ 81c Rn. 8) sich mit einer solchen Untersuchung einverstanden erklärt haben. Ohne Einverständniserklärung wären die beantragten [X.] bereits wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen gewe-sen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. September 1990 -
5 [X.]/90,
[X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5; Beschluss
vom 25. September 1990
-

5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6).
-
5
-

4. Im Übrigen verweist der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. Januar 2012. Vor dem Hintergrund mehrfach
unrichtigen Vortrags in der Revisionsrechtferti-gungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt H.

haben die mustergültige
Gegenerklärung
der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu [X.], NStZ 2003, 296) und die dienstliche Stellungnahme des Kammervorsitzenden zu den erhobenen Verfahrensrügen mit Leseabschriften handschriftlicher Beschlüsse und dem Hinweis auf unrichtig wiedergegebene Beschlüsse
die revisionsgerichtliche Prü-fung deutlich erleichtert.
[X.]Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 647/11

22.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. 1 StR 647/11 (REWIS RS 2012, 8930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8930

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