Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 1 StR 647/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8916

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Erforderlicher Vortrag bei der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts; Rüge der Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die durch den Verteidiger Rechtsanwalt [X.]erhobene Verfahrensrüge der Ablehnung eines aus dem Schriftsatz vom 17. August 2011 gestellten [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sitzposition des Zeugen [X.]im Computerzimmer der Wohnung des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Vortrag der Revision genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Rügt der [X.] die Verletzung des Beweisantragsrechts, muss er - neben dem abgelehnten Beweisantrag und dem Ablehnungsbeschluss - auch für die Prüfung der Rüge etwaig notwendige, weitere Verfahrenstatsachen vollständig vortragen ([X.]St 37, 168, 174; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 6. Aufl., § 344 Rn. 38, 43 mwN). Der [X.] hat jedoch nicht mitgeteilt, dass der abgelehnte Beweisantrag - bei identischem Inhalt und nur minimal abweichendem Wortlaut - unter Ziffer 6 eines Schriftsatzes vom 3. September 2011 erneut gestellt und im [X.] vom 5. September 2011 neu beschieden worden ist. Dieser Vortrag wäre jedoch notwendig gewesen; die neue Bescheidung eines wiederholt gestellten [X.] kann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil - anders als beim Nachschieben von [X.] in den schriftlichen Urteilsgründen (dazu [X.]St 19, 24, 26; [X.], 437, 438) - der Angeklagte seine Verteidigung auf die neue Beurteilung einstellen kann.

[X.] bleibt, dass der geschilderte Verfahrensablauf in der bezeichneten [X.]sschrift den Gegenstand einer weiteren - ihrerseits unzulässigen - Rüge bildet; auch ein Rückgriff auf das Revisionsvorbringen des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt [X.], scheidet aus. Es ist nicht die Aufgabe des [X.], den [X.] innerhalb eines umfangreichen Revisionsvorbringens oder aus anderen Unterlagen zusammenzufügen oder zu ergänzen ([X.], Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86, [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 30. April 1999 - 3 [X.]; Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04, [X.], 463).

2. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt [X.]die Nichteinhaltung einer von der Kammer konstatierten [X.] rügt, ist auch diese Rüge unzulässig erhoben. Auch hier genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil zwar der Ablehnungsbeschluss der [X.] vom 5. September 2011 mitgeteilt wird, vom zugrunde liegenden Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 3. September 2011 jedoch nur Beweisbehauptung und Beweismittel, nicht aber die zum Verständnis des Antrags bedeutsame Antragsbegründung. Zwar kann der Umfang des notwendigen Vortrages - insbesondere zum Beweisantrag - beim Vorwurf der Nichteinhaltung einer [X.] je nach Angriffsrichtung der Rüge divergieren; bei der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ist die (vollständige) Mitteilung des [X.] jedoch erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 [X.], [X.]St 32, 44, 46). Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätte der [X.] auch die Begründung des [X.] bereits deshalb vortragen müssen, weil sich allein aus der angegebenen [X.] keine sichere Zuordnung des Beweisbegehrens zu einem der verschiedenen, gleichartigen Tatgeschehen - wiederholter Oralverkehr des Angeklagten an einem Jugendlichen - treffen lässt. Auf dieser Basis kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob der behauptete Widerspruch der [X.] zu den späteren Urteilsfeststellungen tatsächlich besteht, zumal hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache bei den einzelnen Fällen unterschiedliche Feststellungen getroffen worden sind.

3. Die von beiden Verteidigern erhobenen [X.] betreffend die Ablehnung mehrerer, auf eine psychologische Begutachtung der Zeugen P.    ,    S.    und [X.] sowie auf eine psychiatrische Begutachtung des Zeugen [X.] gerichteter Beweisanträge ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, ob die Zeugen oder gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter (vgl. dazu [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 6. Aufl., § 81c Rn. 8) sich mit einer solchen Untersuchung einverstanden erklärt haben. Ohne Einverständniserklärung wären die beantragten Untersuchungen bereits wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen gewesen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. September 1990 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5; Beschluss vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6).

4. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. Januar 2012. Vor dem Hintergrund mehrfach unrichtigen Vortrags in der [X.]sschrift des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]haben die mustergültige Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu [X.], NStZ 2003, 296) und die dienstliche Stellungnahme des Kammervorsitzenden zu den erhobenen Verfahrensrügen mit Leseabschriften handschriftlicher Beschlüsse und dem Hinweis auf unrichtig wiedergegebene Beschlüsse die revisionsgerichtliche Prüfung deutlich erleichtert.

[X.]                              Wahl                                 Graf

                  Jäger                              Sander

Meta

1 StR 647/11

22.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mosbach, 5. September 2011, Az: 11 KLs 22 Js 15/11 Jugsch

§ 244 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 1 StR 647/11 (REWIS RS 2012, 8916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8916

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