Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2014, Az. 3 StR 208/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3362

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen ohne dessen Einwilligung


Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, da der Eröffnungsbeschluss unwirksam sei. Im Übrigen erhebt er zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom [X.] nicht vertretenen, auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung der Maßregel beschränkten Revision die Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und das Strafmaß.

2

Beide Rechtsmittel führen nicht zum Erfolg. Vielmehr erweisen sich die Revisionen aus den in den [X.] des [X.]s aufgeführten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Der [X.] vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des [X.] vom 8. Januar 2013 (1 [X.], [X.], 672; s. etwa auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 73, 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagten, das [X.] habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin rechtsfehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem [X.] nicht entnommen werden könne, ob die Zeugin die Zustimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) erklärt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. beispielsweise etwa [X.], Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 [X.], [X.], 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 346, 347). Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Exploration verweigert (vgl. zur Abgrenzung [X.], Urteil vom 18. September 1990 - 5 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5). Insbesondere bedarf es für die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Tatgericht einen solchen Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen eigener Sachkunde zurückgewiesen - und damit eine Exploration des Zeugen unter dessen Mitwirkung gerade nicht für erforderlich gehalten - hat, nicht der Kenntnis des [X.], ob sich der Zeuge im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen mit seiner Exploration einverstanden erklärt hätte. Ob je nach Sachlage etwas anderes dann zu gelten hat, wenn das [X.] den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnt, bedarf hier keiner Entscheidung.

5

Die zulässige Rüge ist jedoch aus den vom [X.] hilfsweise genannten Erwägungen unbegründet.

[X.]     

Pfister     

[X.] Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer     

Spaniol     

Meta

3 StR 208/14

21.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 23. Oktober 2013, Az: 39 Ks 13/13

§ 81c Abs 1 StPO, § 244 Abs 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2014, Az. 3 StR 208/14 (REWIS RS 2014, 3362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3362

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Beanstandung der Ablehnung von Beweisanträgen


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 411/23

4 StR 517/20

Zitiert

1 StR 647/11

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