Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 StR 337/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8245

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B2STR337.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 337/14
vom
6. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6.
Juni
2018
beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsi-onsverfahren wird für den [X.] auf 8.000
Euro
festgesetzt.

Gründe:
I.
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12.
Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des [X.] angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000
Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immateri-eller Folgeschäden festzustellen, hat das [X.] den Angeklagten zur [X.] von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000
Euro an die Nebenklägerin verur-teilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zu-künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus
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den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger über-gegangen sind.
Mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 hat der Senat die Revision des [X.] verworfen,
soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vor-bezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014

2
StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim [X.] für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließen-den Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten [X.]e des [X.] vom 16.
September 2016

VGS
1/16 ([X.], 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11.
Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des [X.]s im [X.] dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000
Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmer-zensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Ent-scheidung über den [X.] abgesehen wird. Die weitergehende Re-vision wurde verworfen.
Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27.
Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisi-onsverfahren festzusetzen.
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4
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II.
Der Gegenstandswert war mit 8.000
Euro festzusetzen.
1.
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß
§
33 Abs.
1 [X.] durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen [X.] festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der
Senat ([X.], Beschluss vom 2.
März 2010

II
ZR
62/06, [X.], 1373).
2.
Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§
2 Abs.
1, 23 Abs.
1 [X.]). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000
Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisi-onsverfahren diesem Betrag.
3.
Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künfti-ge Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tat-sächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist ([X.], Beschluss vom 28.
November 1990

VIII
ZB
27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom [X.] festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin
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hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000
Euro für angemes-sen.
Schäfer
Eschelbach
Zeng

Grube
Schmidt

Meta

2 StR 337/14

06.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 StR 337/14 (REWIS RS 2018, 8245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8245

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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