Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 2 StR 337/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8249

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Gebührensstreitwert für Feststellung der Haftung für künftige Schäden


Tenor

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren wird für den [X.] auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das [X.] den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

2

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 [X.] u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim [X.] für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten [X.]e des [X.] vom 16. September 2016 – [X.] ([X.], 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des [X.]s im [X.] dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

3

Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.

4

Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.

5

1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 [X.] durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen [X.] festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat ([X.], Beschluss vom 2. März 2010 – [X.], [X.], 1373).

6

2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 [X.]). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.

7

3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist ([X.], Beschluss vom 28. November 1990 – [X.], NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom [X.] festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.

Schäfer     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 337/14

06.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 337/14, Beschluss

§ 2 Abs 1 RVG, § 23 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 2 StR 337/14 (REWIS RS 2018, 8249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8249


Verfahrensgang

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Az. 2 StR 337/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 337/14, 06.06.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 337/14, 08.10.2014.


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