Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 350/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10130

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1031 Abs. 5 EG[X.] Art. 29 Abs. 3 aF Zur Formnichtigkeit einer Schiedsklausel in einem Vertrag zwischen einem ausländi-schen Broker und einem inländischen Verbraucher, der die Erbringung von Wertpa-pierdienstleistungen zum Gegenstand hat. [X.], Urteil vom 25. Januar 2011 - [X.]/08 - [X.] LG Düsseldorf
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger, [X.] St[X.]tsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesst[X.]t [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin-optionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den [X.] er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 - 3 - Zwei dieser Vermittler sind die [X.]

L. S.

GmbH (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

und die [X.]

AG (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in M.
, die jeweils über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständige Finanzdienstleister verfügen. Den Geschäftsbeziehungen zwischen der [X.] und [X.] bzw. [X.] liegen am 14. Januar 1997 bzw. am 25. Januar 2002 geschlossene [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor deren Zustandekommen hatte die Beklagte jeweils geprüft, ob [X.] bzw. [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügten und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 der [X.] ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] bzw. [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 der [X.] [X.] bzw. [X.] umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem: 3 "6.1. – Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der [X.] anzustellen, die mit einer von Pe. für den Korrespondenten [[X.] bzw. [X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenom-menen Ausführung oder Verrechnung verbunden sind. – 6.3. – [X.] sagt weiterhin die Einhaltung – sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." Nach Ziffer 17.1.4 der [X.] soll allein [X.] bzw. [X.] verantwortlich sein für jede fahrlässige, unlautere, betrügerische oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Ziffer 18 der [X.] soll die Beklagte den Kunden die von [X.] bzw. [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 - 4 - Die Kläger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in [X.]

ansässigen [X.]

& K. Finanz GmbH, die zunächst unter [X.]

GmbH firmiert hatte (im Folgenden: [X.]) und die sowohl mit [X.] als auch mit [X.] in vertraglicher Verbindung stand, jeweils einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermitt-lung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich [X.] unter anderem zur [X.] eines Brokereinzelkontos bei der [X.]. Unter der mit "Vergütung" überschriebenen Ziffer 4 in dem Vertrag, der gegenüber einem Teil der Kläger verwendet wurde, heißt es unter anderem wie folgt: 5 "Für den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro [X.] eine [X.] bis zu [X.], also für Ein- und Ausstieg erhoben. Der [X.] beträgt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der [X.] erhält die [X.] bis zu [X.] 78,-- pro Option und [X.] 47,-- verbleiben bei dem kontoführenden Institut. Die [X.] erhebt auf eingehende Beträge eine [X.] von 10 %. Zusätzlich belasten noch transaktionsabhängige Gebühren von [X.] und [X.], die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Geschäft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die konkreten Kosten für das von Ihnen beabsichtigte Geschäft wer-den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. Ein Geschäft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens fünf), für die Kon-traktprovisionen und/oder Gebühren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. –" In dem Vertrag, der gegenüber dem anderen Teil der Kläger verwendet wurde, heißt es, dass [X.] [X.] 101 pro Option erhält und [X.] 24 beim [X.] verbleiben. 6 - 5 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäftsbesor-gungsvertrages legte [X.] den Klägern ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 seiner rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält und das die Kläger am 9. Juli 2003 (Kläger zu 1), am 14. September 2001 (Kläger zu 2) bzw. am 18. März 2003 (Kläger zu 3) unter-zeichneten. 7 Damit einhergehend eröffnete die Beklagte auf Weisung von [X.] für die Kläger zu 1) und zu 3) bzw. auf Weisung von [X.] für den Kläger zu 2) jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kläger insgesamt 15.200 • (Kläger zu 1), 383.633 • (Kläger zu 2) bzw. 173.700 • (Kläger zu 3) einzahlten. Die Beklagte übersandte in der Folgezeit turnusmäßig an die Kläger Kontoauszüge, denen sie alle drei Monate ein Merkblatt ("Terms and Conditions") beifügte, das eine vom Vertragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezoge-nen Hinweis der Maßgeblichkeit [X.] enthielt. Die zahlreich durchgeführten [X.] der Kläger führten überwiegend und auch in der Summe zu Verlusten. Bei Beendigung der jeweiligen Geschäftsbe-ziehung im Januar 2006 erhielten die Kläger einen Betrag von 2.258,59 • (Klä-ger zu 1), 93,32 • (Kläger zu 2) bzw. 43.845,62 • (Kläger zu 3) zurück. Den [X.] (Kläger zu 1), 383.539,68 • (Kläger zu 2) bzw. zuletzt 129.854,38 • (Kläger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuzüg-lich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 408,20 • (Kläger zu 1), 2.231,74 • (Kläger zu 2) und 1.335,16 • (Kläger zu 3) machen sie mit den Kla-gen geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] zusammen mit [X.] bzw. [X.] stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gerügt so-8 - 6 - wie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. 9 Das [X.] hat die Klagen und die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichteten Hilfswiderklagen abgewiesen. Auf die hier-gegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht den Klagen weitgehend stattgegeben; über die mit den Anschlussberufungen der [X.] weiter verfolgten Hilfswiderklagen hat es keine Entscheidung getroffen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die [X.] hinsichtlich der Klagen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils sowie die Verurteilung der Kläger zur Zahlung der mit den Hilfswiderklagen verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 10 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 11 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Klagen seien zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung 13 - 7 - (§ 826 [X.]) der Kläger durch die im Inland tätig gewordene [X.] ergebe. Die [X.] habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Kläger insbe-sondere ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathandlungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verhältnis zum Kläger zu 3) nach § 37h WpHG unwirk-sam, da er [X.] und daher subjektiv nicht schiedsfähig sei. Im [X.] zum Kläger zu 2) finde § 37h WpHG zeitlich noch keine Anwendung. Ob der Kläger zu 1) sich auf diese Vorschrift berufen könne oder ob er [X.] im Sinne von § 1 HGB sei, könne offen bleiben. Die Schiedsklausel sei [X.] in entsprechender Anwendung des Art. 42 EG[X.] unwirksam, weil sie in Verbindung mit dem Merkblatt im Ergebnis auf eine vorweggenommene Wahl [X.] hinauslaufe, was die Anwendung [X.]n Rechts durch ein ausländisches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. Die Berufung der Kläger auf die hieraus folgende Unwirksamkeit der Schiedsklausel sei nicht treuwidrig. Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten gegen die Beklagte ei-nen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 [X.]). 14 Nach Maßgabe des im Streitfall anwendbaren [X.]n Rechts habe die Beklagte sich an einer durch [X.] begangenen unerlaubten Handlung im [X.] des § 826 [X.] beteiligt (§ 830 [X.]). [X.] habe als gewerbliche Vermittlerin von [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbli-che Vermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage verset-zen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Hierzu habe 15 - 8 - die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie der über keine [X.]zulassung für die [X.] verfügenden [X.] über [X.] bzw. [X.] den Zugang zur [X.] Börse ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes großes [X.] durch Rahmenverträge mit [X.]n Vermittlerfirmen eine Verbindung zu [X.] geknüpft habe, habe nämlich das aufsichtsrechtli-che Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig bestehende Rechtspre-chung des [X.] zur Sittenwidrigkeit der Tätigkeit so genannter [X.] ebenso in Grundzügen gekannt wie zurückliegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb habe sie Veranlas-sung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität der [X.] bzw. [X.] und die von diesen eingesetzten [X.] einzuholen. Die von der [X.] vorge-nommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten der Vermittler gebe. Gleiches gelte für eine bei den Vermittlern eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die [X.] ([X.]). Indem die [X.] sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden [X.]. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch [X.] in Kauf genommen und zu deren sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet. [X.] sei die Einlassung der [X.], sie habe von der Einschaltung von [X.] durch [X.] bzw. [X.] keine Kenntnis gehabt, unerheblich; die Beklagte sei sich der Missbrauchsgefahr bewusst gewesen, weshalb es irrele-vant sei, welches Unternehmen letztendlich die Kunden vermitteln würde. Auch - 9 - könne die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Mas-sengeschäfts und des [X.] entlasten; ein Blick auf die Kontenbewe-gungen hätte das extreme Verlustrisiko offenbart. Ferner stehe die Entschei-dung des [X.] in [X.] 147, 343 ff. der Annahme eines be-dingten Vorsatzes der [X.] nicht entgegen, weil es nicht um die Verlet-zung eigener Aufklärungspflichten der [X.] gehe, sondern um deren Mit-wirkung an einer sittenwidrigen Schädigung durch [X.] Schließlich seien die gel-tend gemachten Ansprüche nicht verjährt; es sei nicht ersichtlich, dass die Klä-ger vor dem [X.] von Umständen Kenntnis gehabt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gehabt hätten, aus denen sich ergeben habe, dass die [X.] als mögliche Haftende in Betracht komme. [X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 16 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen. 17 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeb-lichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-mäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. [X.] vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 18 - 10 - b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. 19 20 [X.]) Dem Kläger zu 3) fehlt bereits die subjektive Schiedsfähigkeit, weil er nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] ist, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). Ob der Kläger zu 1) [X.] ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen, so dass nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der [X.] § 37h WpHG in Bezug auf ihn der Verbindlichkeit der Schiedsklausel nicht ent-gegensteht. In Bezug auf das im Jahr 2001 begründete Rechtsverhältnis des [X.] zu 2) ist der am 1. Juli 2002 in [X.] getretene § 37h WpHG - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zeitlich noch nicht anwendbar. [X.]) Im Verhältnis zu den Klägern zu 1) und 2) ist die Schiedsklausel deswegen unwirksam, weil sie formungültig ist. 21 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der [X.] ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begründet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II [X.] nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 25 ff. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 19 ff., jeweils mwN). 22 (2) Schließlich genügt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des [X.]n Rechts (§ 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier über den Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII [X.]) eröffnet ist. 23 - 11 - Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung [X.] sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im [X.] nach den Regeln des [X.]n internationalen Privatrechts ([X.], Urteile vom 28. November 1963 - [X.], [X.] 40, 320, 322 f.; vom 29. [X.] 1968 - [X.], [X.] 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 30 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EG[X.] aF (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2201, 2203) führen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für die Schieds-vereinbarung keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des St[X.]tes, in dem der Anleger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die [X.] in [X.]. 29 EG[X.] aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 35 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 29). 24 Danach ist [X.]s Recht anzuwenden, da die Kläger zu 1) und 2) ih-ren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben und es sich bei den Konto-führungsverträgen, in denen die Schiedsklausel enthalten ist, um [X.] handelt. Die Kläger haben ausdrücklich vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen Geschäfte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau-cher getätigt haben. Demgegenüber haben die in der Einredesituation für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis-pflichtigen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 22) keine die [X.] der Kläger zu 1) und 2) ent-gegenstehenden Umstände dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbst-ständige" Tätigkeit dieser Kläger bzw. der Tätigkeit des [X.] zu 2) als [X.] stehen eine [X.] schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und Börsengeschäfte, die der Pflege des eigenen Vermögens die-nen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten (vgl. 25 - 12 - Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 63/01, [X.] 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 34; [X.], [X.], 718, 719; Reithmann/[X.], Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; [X.]/[X.], [X.] [2002], Art. 29 EG[X.] Rn. 33). 26 Art. 29 (Abs. 1 - 3) EG[X.] aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem maß-geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw., wie im Fall der Kläger zu 2) und zu 3) geschehen, bei Vertragsende auf dem Transaktions-konto vorhandene Anlagegelder - in den gewöhnlichen Aufenthaltsst[X.]t der [X.] zu übermitteln, so dass es sich bei dem Kontoführungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen St[X.]t als dem gewöhnlichen Aufenthaltsst[X.]t der Kläger abzuwickelnden Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EG[X.] aF handelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 36 mwN). Da Verträge [X.]r Verbraucher vorliegen, sind aufgrund der beson-deren Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EG[X.] aF (vgl. dazu [X.]/ Remien, [X.], 5. Aufl., ex Art. 29 EG[X.] Rn. 24 mwN), die Formvorschriften des [X.]n Rechts maßgeblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonenden - Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erfüllt. Die Urkunden, in der sich die Schiedsabreden befinden, enthalten auch andere Vereinbarungen, die sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und sind auch nicht eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 27 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Beteiligung an einer durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 [X.]) der Kläger bejaht. 28 - 13 - a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und Optionsgeschäfte vermit-telte. 29 30 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet ein außer-halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.], wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von [X.] ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN.). [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden [X.] erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren, die in das Online-System der [X.] eingegeben wurden, brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinn-31 - 14 - chance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte, die [X.] nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontraktmenge (fünf) pro Geschäft kombinierte "[X.]" von jeweils 125 [X.], die an die einzelnen [X.]e an-knüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Ge-gengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äu-ßerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "[X.]" von 10%, die auf "eingehende Beträ-ge" und damit gleichermaßen auf Einschüsse sowie - was die gewählte Termi-nologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zusätzlich erhoben werden sollte. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der [X.] geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). 32 [X.]) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 33 [X.]) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der [X.] an der unerlaubten Handlung des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. 34 (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von § 830 [X.] richten sich nach den für das Strafrecht [X.] - 15 - ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der [X.] Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein [X.] Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mit-gewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Teil-nahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff [X.], widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 48, vom 36 - 16 - 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 45, 50 mwN). 37 (2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die ob-jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] haftungsrelevanten [X.] bejaht. 38 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte über [X.] bzw. [X.] der [X.] den Zugang zur [X.] Börse eröffnet, für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto eröffnet und die Einzahlungen der Kläger darauf gebucht [X.] die berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abgebucht und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 47 mwN). (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der [X.] ist nicht zu [X.]. 39 ([X.]) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen [X.] zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. 40 - 17 - dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN). 41 Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die [X.] zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber [X.] bzw. [X.] - bei gleichzeitiger Haf-tungsfreizeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Ge-schäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des [X.] verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung [X.] und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den 42 - 18 - Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 [X.] setzt weder eine kommu-nikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - [X.], [X.] 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 279/03, [X.], 28, 29, jeweils mwN); [X.] ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von [X.] gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes [X.] Geschäftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells [X.] einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. ([X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der [X.] auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen. 43 ([X.]) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge-richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäfts-beziehung mit [X.] und [X.] und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs 44 - 19 - zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das [X.] Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.], sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Miss-brauchsfällen. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen Terminoptionsver-mittler wie [X.] aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Nach diesem Maßstab steht im Streitfall der Umstand, dass mit [X.] ein nur der [X.] bzw. [X.] - nicht jedoch der [X.] - vertraglich verbundener ([X.] die Kläger geworben, ihnen das Vertragsformular der [X.] zur Unterzeichnung ausgehändigt, mit ihnen einen Geschäftsbesorgungs-vertrag geschlossen und die [X.] vermittelt hat, als solcher der An-nahme eines Vorsatzes der [X.] im Sinne vom § 830 [X.] nicht entge-gen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder von [X.] noch deren Tätigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit [X.] bzw. [X.] geschlossenen [X.] und durch Über-lassung ihrer [X.] an [X.] bzw. [X.] diesen überantwortet, ihr [X.] zuzuführen und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie ihre eigenen anfal-lenden Provisionen und Gebühren in das Online-System einzugeben. Dabei war der [X.] bewusst, dass [X.] bzw. [X.] im Rahmen des von ihnen [X.] praktizierten Geschäftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzten, sondern auch - wie geschehen - [X.] einschalteten und diesen die [X.] sowie die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den [X.]n überließen. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung für Ver-fehlungen unter anderem von Beauftragten der [X.] bzw. [X.] in Form einer [X.] auf [X.] bzw. [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der [X.]) und überdies etwa [X.] sogar die Entscheidung darüber überließ, ob und gegebenenfalls welchen ihrer Kunden, Mitarbeiter oder Beauf-tragten der Zugang zum Online-System der [X.] eröffnet wurde (vgl. [X.] - 20 - fer 6.1 der zwischen der [X.] und [X.] getroffenen [X.] zum Online-System der [X.] vom 15. Oktober 2001). 46 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie [X.] bzw. [X.] den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeig-nete Kontrollmaßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch [X.] billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das [X.] - hier mit den Klägern - praktizierte, nicht positiv kannte, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der [X.] nicht entgegen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als möglich erkannte Schädigung der Kläger in Kauf genommen haben muss. Die Beklagte, die [X.] über [X.] bzw. [X.] mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktio-nen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbrin-gen das Geschäftsmodell von [X.] bzw. [X.] und [X.] nicht vorab anhand der von deren [X.]in [X.] vorgehaltenen [X.] geprüft. Sie hat ge-genüber [X.] bzw. [X.] im [X.] deutlich zu erkennen gege-ben, keine Kontrolle ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Kunden auszu-üben (vgl. Ziffer 6.1 der [X.]), sie also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] bzw. [X.] und [X.] verschloss und diesen gleichwohl ermöglichte, dieses Ge-schäftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkann-ten Gefahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung für den Missbrauch ihres [X.] auf [X.] bzw. [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der [X.]). - 21 - Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht [X.] konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der [X.] machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht ge-würdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 der [X.] - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 58). 47 ([X.]b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.], [X.] 158, 236 - "In-ternet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.] 172, 119 - "In-ternet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "[X.]"), die sich mit der Haftung des Betreibers [X.] für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig. [X.] sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin-optionsgeschäften, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 [X.] wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines [X.] bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend [X.] bzw. [X.] und [X.] über das automatisierte On-line-System der [X.] die Möglichkeit hatten, die Transaktions- und Gebüh-renanweisungen mit Wirkung für die Anleger und deren Transaktionskonto fak-tisch selbst durchzuführen. Damit war [X.] bzw. [X.] und [X.], anders als einem 48 - 22 - Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröff-net (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 59). 49 ([X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.] ZR 192/00, [X.] 147, 343, 353) der Annahme eines [X.] nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf-tung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines [X.]s und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 54 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter [X.], d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 53). (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] zur Überprüfung der Seriosität von [X.] bzw. [X.] ergriffenen Maßnahmen als un-geeignet angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die Beklagte - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach [X.] zunächst den Inhalt des [X.]n Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Geschäftspartner - wie [X.] bzw. [X.] - die Erlaubnis nach § 32 KWG tatsächlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie 50 - 23 - geführt werden. Damit darf sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine be-sondere Gefährdungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potenziellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hat und der Aufsicht der [X.] unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenk-lichkeit des tatsächlichen Verhaltens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem [X.] der Finanzmarktaufsicht entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.] 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 54, jeweils mwN). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensersatzan-spruch der Kläger wegen vorsätzlicher Teilnahme der [X.] an dem auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger ausgerichteten Geschäftsmodell von [X.] (§§ 826, 830 [X.]) nicht verjährt. 51 [X.]) Vorliegend finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] auch auf den vom Kläger zu 2) geltend gemachten Anspruch Anwendung. Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch des [X.] zu 2) war an diesem Stichtag noch nicht nach § 852 [X.] aF verjährt, so dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] die seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] der §§ 195, 199 [X.] nF maßgeblich sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 41 mwN). 52 [X.]) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 [X.] nF war bei [X.] noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der 53 - 24 - Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Vorliegend hatten die Kläger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.]n am sittenwidrigen Geschäftsmodell von [X.], noch beruhte ihre Unkennt-nis auf grober Fahrlässigkeit. 54 Nach §§ 195, 199 [X.] nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre begin-nend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der An-spruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässig-keit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Ge-schäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in [X.] auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das [X.] und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als mögli-cher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 46). Beides war entgegen der Auffassung der Revision hier vor dem 1. Januar 2004 nicht der Fall. Den Klägern waren mit der bloßen Kenntnis da-von, dass ab den Jahren 2001 (Kläger zu 2) bzw. 2003 (Kläger zu 1 und zu 3) überwiegend Verluste realisiert wurden, noch keine Umstände bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] schließen ließen oder zu wei-teren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht der Kläger auch auf den Marktgegebenheiten beru-hen. Ferner waren den Klägern keine Umstände bekannt, die die Beklagte als mögliche deliktisch Haftende in Frage kommen ließen. Da die Beklagte nicht 55 - 25 - Vertragspartnerin der Geschäftsbesorgungsverträge war und gegenüber den Klägern nur als kontoführendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraus-setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] allenfalls vorliegen, wenn den Klägern zusätzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von [X.] vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wä-ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vorsätzlich an dem von [X.] praktizierten Geschäftsmodell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] gemäß § 826 [X.] in haf-tungsrelevanter Weise vorsätzlich im Sinne von § 830 [X.] beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begründung der jeweiligen Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] bzw. [X.], die sich ihrerseits der [X.] als Unter-vermittlerin bedienten, und ergeben sich unter anderem aus den [X.] vom 14. Januar 1997 bzw. vom 25. Januar 2002. Dass die- 26 - Kläger hiervon vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben, ist weder festgestellt noch dem [X.] zu entnehmen. [X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 110/07 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - I-9 U 89/08 -

Meta

XI ZR 350/08

25.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 350/08 (REWIS RS 2011, 10130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10130

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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