Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 1 StR 475/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 167

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[X.]/01vom13. Dezember 2001in der Strafsachegegen1.2.3.wegenbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2001 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] zu den Ausführungen des [X.] [X.]:Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die [X.] fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ [X.]) verurteilt wurden, durfte die [X.] das [X.], konspirative und gewerbsmßige Vorgehen der [X.] bei der Strafzumessung zu deren Nachteil würdigen.Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt darin nicht. Bandenm-ßiger Betsmittelhandel wird zwar fig von Professiona-litt und Konspiration geprt sein. Triebfeder ist oft, sich einedauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwingende [X.] oder gar Tatbestands-merkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der genannten- [X.]. Eine Organisationsstruktur mit "mafin-lichem Charakter" ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des§ 30a Abs. 1 BtMG, auch unter Bercksichtigung der hohen Min-deststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a [X.]). "Amateurhaft" betriebener bandenmûiger [X.] Rahmen eines "in seiner Organisation nicht gemeingefrli-chen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso tatbestandsm-ûig und kommt auch durchaus vor (vgl. etwa den der zitiertenEntscheidung zugrunde liegenden, in der "Techno-Szene" spie-lenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten Aspekte [X.] der Strafzumessung ist allerdings zu bercksichtigen,[X.] wegen der besonderen Gefrlichkeit, Sozialsclichkeitund Strafwrdigkeit (vgl. [X.]. 12/989 S. 30) der bandenm-ûigen [X.] schon die Mindeststrafe hochangesetzt wurde. Dies hat die [X.] jedoch nicht verkannt.Nach [X.] Verneinung minder schwerer Flle, hat sie- 4 -die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmensdes § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die Gesamtstrafenbil-dung lût Rechtsfehler nicht erkennen. Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.[X.] Wahl [X.] Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 475/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 1 StR 475/01 (REWIS RS 2001, 167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 167

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