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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 22/08 vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 26. August 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die erhobenen [X.] geprüft und anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass al-le von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichts-punkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begrün-det zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wä-re, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-
- 3 - schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erfor-derliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen. Krüger [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 788/04 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2007 - [X.] -
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZR 22/08 (REWIS RS 2008, 2234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2234
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