Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. V ZR 84/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 139

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZR 84/14

vom

18. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Dezember
2014
durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] Czub, die Richterin [X.] und die
Richter
Dr. Kazele
und Dr. Göbel
beschlossen:

Die Selbstablehnung der
Vorsitzenden Richterin am [X.]wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

1. Die klagende [X.] Deutschland
war Verfügungsberechtigte über [X.] in [X.], die den Rechtsvorgängern der Beklagten verfolgungsbedingt entzogen und mit einem seit dem 13. März 2007 bestands-kräftigen Bescheid des [X.] und offene Vermö-gensfragen restituiert wurden. Sie verlangt von den Beklagten Erstattung ihres
Sanierungsaufwands. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen zum überwiegenden Teil Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlan-desgerichts
haben die Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

2. Mit dienstlicher Äußerung vom 7. November
2014 hat die Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. S. angezeigt, dass ihre -
verstorbenen -
Eltern mit den Beklagten
zu 1 und 2,
nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Erfahrungen im [X.] Exil, über Jahrzehnte [X.] waren. Sie selbst habe seit Jahren keinen unmittelbaren Kontakt mit den 1
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beiden Beklagten
und ihren Familien, sie fühle sich den Familien der Beklagten
aber
über ihre Eltern von Kindheit an verbunden. Hieraus
könne sich die [X.] ihrer
Befangenheit ableiten.

3. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hat erklärt, gegen die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin bestünden keine Einwände. Die Beklagten haben erklärt, sie sähen keine Notwendigkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

II.

Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, §
46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die [X.] der Befangenheit begründet. Das ist der
Fall.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände [X.] gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012
V [X.], [X.], 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die auf-gezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründe-ten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von [X.] bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Un-voreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 [X.], aaO).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet eine
Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin in dem vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Be-fangenheit.

a) Die Parteien haben eine Befangenheit der Vorsitzenden Richterin nicht klar und eindeutig ausgeschlossen.

b) Gegenstand des Rechtsstreit
ist die Frage, ob die Beklagten als Ne-benfolge der Wiedergutmachung des Unrechts, das ihnen und ihren Rechtsvor-gängern in der [X.] widerfahren ist, der Klägerin als bisheriger Verfügungs-berechtigter Aufwendungsersatz
zu leisten haben. In dem bei dem Senat an-hängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
ist zu prüfen, welche höchst-richterlich klärungsbedürftigen Fragen die Verurteilung der Beklagten aufwirft. Die Ersatzpflicht des [X.] ist in dem [X.] nicht ausdrücklich geregelt, sondern von dem [X.]
in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] entwickelt worden
und in hohem Ma-ße von Wertungen abhängig. In diesem Zusammenhang könnten
die ähnlichen [X.] zusammen
mit der Verbundenheit, die die Richterin über ihre

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Eltern
für die Familien der beiden Beklagten empfindet, trotz des fehlenden [X.] Kontakts den bösen Schein möglicherweise fehlender Unvoreinge-nommenheit und Objektivität erwecken, dem entgegengewirkt werden soll.

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
4 O 3483/07 -

O[X.], Entscheidung vom 14.03.2014 -
1 U 802/10 -

Meta

V ZR 84/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. V ZR 84/14 (REWIS RS 2014, 139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 139

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 84/14

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V ZB 102/11

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