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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:23. Juni 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 705Einem Treugeber, der nicht selbst [X.]er der [X.] wird, für den aber ein [X.]er treuhänderisch Anteile hält, könnendurch Vereinbarung mit allen [X.]ern unmittelbare gesellschaftsrechtli-che Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.[X.], Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Juni 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an [X.]. B. Grundstücks- und [X.], einer [X.]bürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesell-schafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis [X.] in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Kläge-rin).Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare [X.] hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen [X.]s- und Treuhand-vertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in [X.] bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige [X.] 3 -schafter der [X.]. B. Grundstücks- und [X.]. Der [X.] war an der [X.], insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Antei-len beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einenTeil der [X.]santeile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß desVertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der [X.] hatte den Erwerb der [X.]sgrundstücke [X.] Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des [X.],seine Frau Treuhänderin der Klägerin.Zweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltungund Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesell-schaft zu einer Klinik umbaute. Mit [X.] wurde das [X.] die [X.] (im folgenden: GmbH) verpachtet.[X.]er der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem [X.] die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein [X.] von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der [X.].Seit 1990 erhielten die Kläger von der [X.] unabhängig von de-ren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Kläge-rin) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen [X.] 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die - von ihm als Geschäftsführervertretene - GmbH ihr gegen die [X.] zustehende Forderungen in [X.] rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß "diebisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführungdieser Forderung" verwendet werden, womit er sich für die [X.] einver-standen erklärt [X.] -Die Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die [X.]ernund Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eineRefinanzierungsabrede der am [X.]s- und Treuhandvertrag [X.] gelegen: Mit den Zahlungen hätten [X.]ern und [X.]die Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung derZins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der [X.]simmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten.Die Parteien haben ihre Beziehungen aus dem [X.]s- und Treu-handvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzungführen sie vor dem [X.] einen Rechtsstreit.Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehrenweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund ei-ner Absprache der [X.]er und Treugeber Anspruch auf die eingeklag-ten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahmesei die Sicherung des [X.], der ihnen die Zins- und Tilgungsleistun-gen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte,für die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. [X.] Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem- 5 -Betrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den [X.]. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg [X.] an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von [X.] bekundete Absicht der Partner, den [X.] ihrerZusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen [X.] seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz [X.] [X.]s- und [X.] zum 31. Dezember 1999 unddes anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. [X.] der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese [X.] auch im Falle der Auflösung der [X.] ihre Selbständigkeit behaltensollten.Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.I[X.] 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der [X.] als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können ge-gen den Beklagten als Geschäftsführer der [X.] bürgerlichen Rechtsgeltend gemacht werden.a) Es ist seit langem anerkannt, daß [X.], die nicht selbst Gesell-schafter werden, sondern für die ein [X.]er treuhänderisch Anteile hält,unmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. [X.],[X.]Z 10, 44, 49). Nach dem Inhalt des [X.]s- und [X.]der Parteien handelte es sich bei dem Verhältnis zwischen den [X.]erneinerseits und den [X.] andererseits nicht um ein klassisches Treu-handverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen über-lagerte Treuhandbeziehung. Das ergibt sich aus den Regelungen der §§ 6, 7des [X.] und wird bestätigt durch die tatsächliche Handhabung,- 6 -nach der die von der Gewinnsituation der [X.] unabhängigen monatli-chen Zahlungen den [X.] - anders als bei einem reinen Treuhandver-hältnis - nicht über den jeweiligen Treuhänder zugeleitet wurden, sondern [X.] von der [X.] unmittelbar auf die Konten der Treugeber über-wiesen wurden.b) Der Beklagte ist für diese gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Klä-ger passiv legitimiert. Der [X.] hat es zugelassen, daß der Anspruch auf Ge-winn während des Bestehens der [X.] auch unmittelbar gegen derengeschäftsführenden [X.]er geltend gemacht wird ([X.].Urt. v. 8. [X.] - II ZR 91/59, [X.], 1075; v. 29. Juni 1970 - [X.], [X.] 1970,1223, 1224).2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Be-weisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung [X.] aus einer entsprechenden Absprache aller an dem [X.]s- [X.] beteiligten Personen begründet ist. Danach sollten [X.] und [X.] die Mittel, die sie zur Bedienung der von ihnen [X.] zum Erwerb des Grundbesitzes der [X.] aufgenommenen Kre-dite benötigten, von der [X.] unabhängig von deren Gewinn aus [X.] zur Verfügung gestellt werden. Dies galt entgegen der An-nahme der Revision unabhängig davon, auf welche Weise die [X.] wurde, ob durch Zahlung oder Verrechnung mit Forderungen, die derGmbH gegen die [X.] zustanden, wie es ab Juli 1999 geschah. [X.] hat zudem rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefoch-ten festgestellt, daß die Auszahlung der Festpacht an [X.]er und [X.] die Liquidität der [X.] nicht gefährdet [X.] -3. Die Ansprüche der Kläger unterliegen entgegen der Ansicht der Revi-sion infolge der Beendigung der durch den [X.]s- und Treuhandvertragbegründeten Beziehungen und der in einem weiteren Rechtsstreit [X.] nicht einer Durchsetzungssperre.Einzelansprüche der [X.]er werden im Liquidationsstadium zwarregelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nichtmehr isoliert geltend gemacht werden (st. Rspr. des [X.]s, vgl. Urt. v. 15. [X.] - [X.], [X.], 1208, 1209 m.w.N.). Etwas anderes gilt [X.] dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtli-chen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der [X.] ihreSelbständigkeit behalten sollen ([X.].Urt. v. 2. Oktober 1997 - [X.]/96,NJW 1998, 376). So liegt es hier.Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,daß die Forderungen der Kläger nach Sinn und Zweck der zwischen den [X.] 8 -sellschaftern und [X.] getroffenen Vereinbarung selbständig durchsetz-bar bleiben sollten.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf
Meta
23.06.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2003, Az. II ZR 46/02 (REWIS RS 2003, 2645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2645
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