Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 2 StR 604/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6845

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 604/12

vom
10.
April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung
vom 10.
April 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
[X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],

Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte Y.

K.

in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juli 2012 wird verworfen.
Der Angeklagte hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I.
1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte für [X.], den gesondert Verurteilten H.

K.

, ab März 2010 Heroin. Der Ange-
klagte war dergestalt in das Absatzsystem seines Cousins eingebunden, dass dieser ihm regelmäßig die seinen Abnehmern zu verkaufende [X.] und den Preis vorgab. Bei den
von ihm vorgenommenen Rauschgiftverkäufen verdiente der Angeklagte pro veräußertem
Gramm Heroin 2

r-kaufte der Angeklagte für [X.] bis November 2010 mindestens 2
kg Heroingemisch.

1
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-
Bei gelegentlichen Auslandsaufenthalten seines Cousins in [X.] hielt der Angeklagte für ihn in F.

die Stellung und traf sich nach telefonischer
Instruktion auch mit Lieferanten, um für [X.] Heroin anzukaufen. Das erworbene Rauschgift verbrachte der Angeklagte anschließend in die Wohnung des Cousins, die ihm auch selbst als Unterkunft diente. Von dort aus sollte das Heroin an die Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft werden. Für die [X.], in denen sich der Angeklagte während der [X.]-Aufenthalte seines Cousins um die [X.] kümmerte, zahlte dieser ihm unabhängig von der verkauften [X.] 1.000

Während solcher Auslandsaufenthalte seines Cousins beschaffte der Angeklagte in drei Fällen am 1.
Mai, 25.
Juni und 10.
Oktober 2010 Heroin. Hierzu traf sich der
Angeklagte nach Instruktion durch [X.] jeweils mit dessen Lieferanten, dem gesondert Verurteilten

A.

, und ließ sich je-
weils 1 kg Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 5% übergeben. Bei der ersten Heroinlieferung vom 1.
Mai 2010 übergab der Angeklagte dabei an den Lieferanten auch eine Anzahlung von 3.000

preis von 13.000

2. Das [X.] ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch seine Beteiligung an den drei Erwerbsgeschäften jeweils täterschaftlich mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Zwar habe [X.] die Treffen mit dem Lieferanten arrangiert, den Angeklagten telefonisch instruiert und das Geld zum Ankauf des [X.] gestellt. Auch habe [X.] den Kontakt zu den Abnehmern gehalten und Menge sowie Preis der [X.] vorgegeben. Die nicht nur untergeordnete Rolle des Angeklagten zei-ge sich aber schon daran, dass er selbst in nicht unerheblichem Umfang am Gewinn mit einem Anteil von 40% an der Gewinnspanne zwischen [X.] und [X.] beteiligt gewesen sei und dementsprechend ein starkes eigenes Interesse am Gelingen der Taten gehabt habe. Als fester Be-3
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standteil der von [X.] organisierten Absatzmaschinerie sei dem [X.] gerade während der [X.]-Aufenthalte seines Cousins eine ver-antwortungsvolle Rolle zugekommen, da er nun auch in Kontakt mit dem Liefe-ranten getreten sei, größere Rauschgiftmengen in seiner Obhut gehabt und Drogengelder transferiert habe.

II.
Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die [X.] belegen ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend.
1. Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als [X.] oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. [X.] ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eige-nen [X.] erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Beteiligten zur Tat
besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-tens der Wille zur Tatherrschaft in dem Sinne sein, dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai 2011 -
3 [X.], [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben 77; Beschlüsse vom 19.
Januar 2012 -
2 StR 590/11, [X.], 517
und vom 8.
Januar 2013 -
5 [X.]).

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6
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Bei einer Bewertung von Transporttätigkeit eines Beteiligten an [X.] kommt es für die Frage, ob täterschaftliches Handeltreiben an-genommen werden muss, nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts
innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt. [X.] Handeltreiben wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An-
und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu er-zielenden Gewinn erhalten soll
(vgl. Senat, Urteil vom 28.
Februar 2007
-
2 [X.], [X.]St 51, 219, 222
ff. [X.]; Beschluss vom 21.
November 2007
-
2 StR 468/07, [X.], 285; [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006 -
4 [X.], [X.], 288; Beschluss vom 25.
April 2007 -
1 [X.], [X.]St
51, 324; Urteil vom 5.
Mai 2011 -
3 [X.], aaO; Beschluss vom 22.
August 2012 -
4 [X.], [X.], 375).
2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung der [X.], den Angeklagten als Täter
zu verurteilen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Tatbeiträge des Angeklagten erschöpften sich bei den drei [X.] nicht in einer untergeordneten Hilfstätigkeit. Er beteiligte sich nicht nur unmittelbar an der Abwicklung der Heroinankäufe, indem er jeweils vom Lieferanten das Rauschgift abholte und dessen Transport zu der Lagerstätte durchführte, von der aus der Weiterverkauf stattfand. Vielmehr führte der Ange-klagte während der Auslandsabwesenheit seines Cousins als dessen Statthal-ter die [X.] und wurde hierfür umsatzunabhängig entlohnt. [X.] war er durch seine Einbindung in das Absatzsystem seines Cousins auch 8
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unmittelbar an dessen Rauschgiftverkäufen beteiligt, wenngleich das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die von dem Angeklagten veräußerte [X.] aus den drei von ihm abgewickel-ten Lieferungen stammte. Zudem hatte er aufgrund seiner erheblichen Gewinn-beteiligung auch ein großes
finanzielles Interesse am Gelingen der gesamten Umsatzgeschäfte seines Cousins. Auch hat er -
seinem den Feststellungen zu-grunde liegenden Geständnis zufolge -
selbstständig entscheiden können, wann er Heroin habe verkaufen wollen. Danach ist von den Feststellungen eine täterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten hinreichend belegt.

Becker

Fischer

Appl

Berger

[X.]

Meta

2 StR 604/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 2 StR 604/12 (REWIS RS 2013, 6845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6845

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3 StR 445/10

2 StR 590/11

5 StR 606/12

4 StR 272/12

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