Aktenzeichen 5 StR 606/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.01.2013

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft bei Durchführung von Einkaufs- und Einfuhrfahrten auf Veranlassung eines allein im Umsatzgeschäft tätigen Hintermannes

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