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PDF anzeigen [X.] vom 11. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 11. März 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 17. Dezember 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2003 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] Urteil wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
zugrunde liegende Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; c) das Urteil im Ausspruch über diese Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen versuchter Nöti-gung unter Einbeziehung der [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2001 (16 [X.]) zu einer [X.] von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate) und gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) unter Ein-beziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro aus dem Strafbe-fehl des [X.] vom 18. März 2002 (17 [X.]) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit verfahrens- und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus dem [X.] ersichtli-chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das [X.] ausgeführt: "Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten nach rechtzeitiger Einlegung der Revision am 14. November 2003 zugestellt. Mit einem am 15. Dezember 2003 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat er die Aufhebung des Urteils beantragt und das Rechtsmittel mit einer Verfahrens- rüge und mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten am 17. Dezember 2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen, die [X.] sei nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Hiergegen hat der [X.] 4 - te mit einem am 23. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf die Entscheidung des [X.] angetragen. Der Antrag ist zuläs-sig und führt zur Aufhebung des [X.]. Die Revisionsbe-gründung ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegan-gen. Das reguläre Ende der [X.] wäre auf einen [X.], nämlich auf den 14. Dezember 2003 gefallen. Die Frist endete demzufol-ge erst mit Ablauf des folgenden Werktags (vgl. § 43 Abs. 2 StPO)." Dem tritt der Senat bei. 2. Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen verurteilt worden ist. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" vorliegt. Die Einstellung führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten [X.]. Damit mußte auch der Ausspruch über die zweite Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden. [X.] Miebach Winkler
Pfister
Becker
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 57/04 (REWIS RS 2004, 4162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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