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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 [X.], Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 4. August 2003 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] III 5 der Urteilsgründe (Ziffer 1 der [X.] 25. September 2002 - 81 Js 3204/02) verurteiltworden ist; im Umfang der Einstellung fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte neben den [X.] anstelle von drei Fällen nur wegen zweierFälle des Verwendens von Kennzeichen verfas-sungswidriger Organisationen verurteilt ist;c) der [X.] dahin berichtigt, daß das Aktenzei-chen des den einbezogenen Strafen zugrundelie-genden Urteils des [X.] 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js 1158/01 [X.](70/01) - lautet.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung der durchUrteil des [X.] vom 14. November 2002 - (275) 8 [X.]/01 [X.] (70/01) - verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildetenGesamtstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverlet-zung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, und wegen Verwendens vonKennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts rügt.Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Die auf Antrag des [X.] erfolgte Einstellung des [X.] im [X.] der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchsund zum Wegfall der verhängten [X.] von drei Monaten. [X.] hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann [X.] bleiben. Angesichts des [X.] der verbleibenden Taten, [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten und der [X.] [X.]n zwischen zwei Monaten und zwei Jahren kann der [X.] 4 -schließen, daß die [X.] ohne die weggefallene [X.] eine milde-re Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.Der [X.] hat den Tenor des den einbezogenen Strafen zugrundelie-genden Urteils des [X.] im Hinblick auf einen offen-sichtlichen Schreibfehler des Aktenzeichens berichtigt.[X.] [X.]
Meta
08.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 418/03 (REWIS RS 2004, 5155)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5155
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