Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. 5 StR 280/98

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3357

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5 [X.]/98BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Januar 2000in der [X.] nach § 121 Abs. 2 [X.]gegenwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2000 durch dieRichterin [X.] als Vorsitzende, [X.] und [X.], dieRichterin [X.] und [X.] Raum beschlossen:Die Sache wird an das [X.].[X.]eDie Vorlegung betrifft die Frage, ob das Revisionsgericht von Amtswegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat,daß das Amtsgericht entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 [X.]seine eigene Zuständigkeit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommenund die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verwei-sung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei [X.] unterlassen hat.[X.] Staatsanwaltschaft [X.] hat Anklage zum Strafrichter [X.] wegen des Vorwurfs erhoben, der Angeklagte ha-be am 20. Juli 1994 in fünf Fällen ein Vergehen des Verbreitens von [X.] verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1Nr. 4 StGB und in einem weiteren Fall ein Vergehen des Widerstands gegenVollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB begangen. Der Angeklagte sollam Tattag gemeinsam mit einem nicht ermittelten Mittäter Bettlaken mit demaufgesprühten Text —20. Juli - Verräter kommen und gehen - [X.] bleibtbestehenfi an fünf Autobahnbrücken gut sichtbar angebracht haben. [X.] soll er sich seiner vorläufigen Festnahme durch Polizeibeamte wider-setzt haben.- 3 -Das [X.] hat das Verfahren wegen vier der [X.] (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auf Antrag der Staatsanwaltschaftgemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und den Angeklagten unterFreisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen [X.] einer Geldstrafe verurteilt.Auf die Berufung des Angeklagten und die als Berufung behandelteRevision der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht [X.] - kleineStrafkammer - das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagtenunter Freisprechung im übrigen wegen Verbreitens von [X.] Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sechs [X.] verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzungformellen und materiellen Rechts, beanstandet aber nicht die sachliche [X.] des Strafrichters in erster Instanz oder die Verletzung der Vor-schrift des § 328 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht.Das [X.] möchte dem [X.] und die Sache unter Aufhebung sowohl des angefochtenen Ur-teils des Landgerichts [X.] als auch des erstinstanzlichen Urteils [X.] an die sachlich zuständige [X.] verweisen. Nach Auffassung des [X.] steht einer Sachentscheidung ein auch in der Revisionsinstanz zu [X.] Verfahrenshindernis entgegen. Da dem Angeklagten [X.] § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt wurden, war nicht das Amtsge-richt, sondern gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 [X.] die [X.] sachlich zuständig. Nach [X.] des [X.] ist dieser Mangel der sachlichen Zuständigkeitschon des ersten Richters vom Revisionsgericht auch dann von [X.] beachten, wenn sich die Revision gegen die Entscheidung der kleinenStrafkammer richtet, die ebenfalls die besondere Zuständigkeitsregelung- 4 -übersehen und die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung unter-lassen hat.Das [X.] sieht sich an der beabsich-tigten Verfahrensweise durch den Beschluß des [X.] vom30. Juli 1996 - 5 [X.] - ([X.], 205) gehindert. Der Leitsatz dieserEntscheidung lautet: —Das Revisionsgericht hat nur auf eine entsprechendeVerfahrensrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 328Abs. 2 StPO verletzt hat.fiDas Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem [X.] Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:—Ist es im [X.] von Amts wegen oder nur auf eineentsprechende Verfahrensrüge zu beachten, daß das Amtsgerichtentgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung seine eigeneZuständigkeit angenommen und auch die Berufungskammer dienach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an diesachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgerichtunterlassen und statt dessen selbst in der Sache entschiedenhat?fiDer Generalbundesanwalt hält die [X.] fürnicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das [X.] zurückzugeben.I[X.] [X.] nach § 121 Abs. 2 [X.] sind nichtgegeben. Das [X.] ist an der von ihm [X.] Entscheidung nicht durch den Beschluß [X.], 205 [X.] -1. Für die Verhandlung über den [X.] von (u. a.) [X.] verfassungswidriger [X.] § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB war gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine fürden Bezirk dieses [X.] besonders bestimmte Strafkammer(—Staatsschutzkammerfi) als erkennendes Gericht des ersten [X.]. Statt dessen hat das Amtsgericht entgegen der gesetzlichen Re-gelung die eigene Zuständigkeit angenommen und damit die Befassung [X.] als Berufungsgericht und die Befassung des [X.] als Revisionsgericht ausgelöst. Da die Revision des Angeklagten diesachliche Unzuständigkeit keines der bislang mit der Sache befaßten [X.] rügt, ist für das [X.] die Frage ent-scheidungserheblich, ob das Revisionsgericht von Amts wegen oder nur aufeine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat, daß das Amtsgerichtentgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 [X.] seine eigene [X.] für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen und die Berufungskam-mer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an diesachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem [X.] Über diese Frage, die die Konstellation bei [X.] sachlicherZuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung betrifft, hat der [X.] in der Entscheidung [X.], 205 jedoch nicht - schon gar nichtmit Entscheidungserheblichkeit - befunden. Diese Entscheidung betrifft alleinden Fall, daß das Schöffengericht etwa willkürlich seine eigene sachlicheZuständigkeit statt der des Strafrichters angenommen hat, daß also eine [X.] Fehlbeurteilung der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten- 6 -zwischen den verschiedenen Spruchkörpern des Amtsgerichts vorliegt. [X.] sich ohne weiteres aus den Gründen dieser Entscheidung, wenngleichder Leitsatz allgemeiner gefaßt ist.Tepperwien [X.] [X.] [X.]

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5 StR 280/98

25.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. 5 StR 280/98 (REWIS RS 2000, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3357

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