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PDF anzeigen[X.]/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am15. August 2001 einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die [X.] des vorgenannten Urteils [X.] abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem [X.], dem [X.] und demBrandenburgischen [X.] entstandenen Kostennicht erhoben werden.Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen [X.] zur Last.Gründe (zu 2.):- 3 -Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklagezum [X.] erhoben. Das Verfahren wurde schließlich [X.] [X.] an die zuständige [X.] verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen [X.] verfassungswidriger Organisationen verurteiltund ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageer-hebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagtevon Kosten, die durch das Verfahren vor dem [X.] ent-standen sind, "freizustellen" ist.Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtigeSachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die [X.] erstinstanzlichen Verfahrens vor dem [X.], sondernauch die im nachfolgenden Instanzenzug beim [X.] undBrandenburgischen [X.] entstandenen Verfahrenskosten nichtzu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Ankla-geerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenent-scheidung im Urteil des [X.] ist daher entsprechend abzuän-dern.[X.] Pfister von [X.]
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 263/01 (REWIS RS 2001, 1616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1616
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