Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 263/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1616

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am15. August 2001 einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die [X.] des vorgenannten Urteils [X.] abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem [X.], dem [X.] und demBrandenburgischen [X.] entstandenen Kostennicht erhoben werden.Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen [X.] zur Last.Gründe (zu 2.):- 3 -Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklagezum [X.] erhoben. Das Verfahren wurde schließlich [X.] [X.] an die zuständige [X.] verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen [X.] verfassungswidriger Organisationen verurteiltund ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageer-hebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagtevon Kosten, die durch das Verfahren vor dem [X.] ent-standen sind, "freizustellen" ist.Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtigeSachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die [X.] erstinstanzlichen Verfahrens vor dem [X.], sondernauch die im nachfolgenden Instanzenzug beim [X.] undBrandenburgischen [X.] entstandenen Verfahrenskosten nichtzu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Ankla-geerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenent-scheidung im Urteil des [X.] ist daher entsprechend abzuän-dern.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 263/01

15.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 263/01 (REWIS RS 2001, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1616

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.