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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 263/01vom15. August 2001in der Strafsachegegenwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen- 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. auf dessen Antrag - am15. August 2001 einstimmig beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 12. Januar 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten-und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils dahinge-hend abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem Amts-gericht Oranienburg, dem Landgericht Neuruppin und demBrandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Kostennicht erhoben werden.Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen derStaatskasse zur Last.Gründe (zu 2.):- 3 -Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklagezum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Das Verfahren wurde schließlich vomBrandenburgischen Oberlandesgericht an die zuständige Staatsschutzkammerdes Landgerichts Potsdam verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen Ver-breitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteiltund ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageer-hebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagtevon Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg ent-standen sind, "freizustellen" ist.Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtigeSachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die Kostendes erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg, sondernauch die im nachfolgenden Instanzenzug beim Landgericht Neuruppin undBrandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Verfahrenskosten nichtzu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Ankla-geerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenent-scheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam ist daher entsprechend abzuän-dern.Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 3 StR 263/01 (REWIS RS 2001, 1616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1616
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