Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. VII ZR 158/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6887

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100816BVIIZR158.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 158/15

vom

10. August 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. August
2016
durch [X.]
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.],
Sacher
und Borris
beschlossen:
Der
Beschwerde des
Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.]
vom 11.
Juni
2015 wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte
zur [X.] einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Hardwarekomponenten der [X.] für Oktober bis Dezember 2011

ihm zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsforderung in Höhe ü-gungstellung der [X.] im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 nicht
entschieden worden ist. Im Übri-gen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.] vom 11. Juni 2015 zurückgewie-sen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert
der Nichtzulassungsbeschwerde:

Streitwert des stattgebenden Teils:

-
3
-
Gründe:
I.
Der Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien zum 1. Dezember 2009 geschlossenen Vertrags vom 26. November/1. Dezember 2009 als selb-ständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Die Klägerin kündigte den [X.] ohne vorherige Abmahnung fristlos mit der [X.], der Beklagte habe hinsichtlich des Versicherungsnehmers G.
eine diesem unbekannte Frau A.
mitversichert, ohne die erforderliche Bonitätsprü-fung vorzunehmen. Frau A.
war nach den Recherchen der Klägerin nicht, wie im Vertrag angegeben, als Bürokauffrau, sondern im Rotlichtmilieu
tätig.
Die Klägerin hat mit der Klage die Rückzahlung nicht verdienter [X.], nicht verdienter Provisionsvorschüsse und Investitionszuschüsse sowie Zahlungen für die Nutzung des [X.] im Umfang von e-antragt festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. Juli 2011 und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. September 2011 hinaus fortbestanden hat.

r Zahlung verurteilt und den [X.] stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, die Klägerin zuletzt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines
weiteren Betrags von

u-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung in Höhe von insgesamt agten als unzulässig abge-1
2
3
-
4
-
wiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Beklagten, mit der er die Zu-lassung der Revision erreichen will, soweit er zur Zahlung von
mehr als

II.
1.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht
in dem im [X.] bezeichneten Umfang
auf einer Verletzung des Anspruchs des
Beklagten auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG.
a)
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht
die vom wegen rechtsgrundlos gezahlter Mieten für die Zurverfügungstellung der [X.] im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 (vgl. [X.]. 898 [X.]) nicht beschieden und das
erstinstanzliche Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, die Klägerin habe den Mietzins für Oktober bis Dezember 2011 ins Soll gebucht und mache dem-nach eine Doppelzahlung geltend (vgl. [X.]. 89 d. A.).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf [X.] des Verteidigungs-4
5
6
7
-
5
-
vorbringens des
Beklagten zu einer Frage nicht ein, das
für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des [X.] schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts uner-heblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2016 -
VII
ZR
28/15
Rn.
7; Beschluss vom 20.
Mai 2014

VII
ZR
187/13 Rn.
6; Beschluss vom 16.
März 2011

VIII
ZR
338/09, WuM
2011, 300 Rn.
3; [X.], NJW
2009, 1584 Rn.
14 m.w.N.).
b)
Nach diesen Maßstäben ist Art.
103 Abs.
1 GG hier verletzt.
aa) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (vgl. [X.]. 89 d. A.) und in der Berufungserwiderung (vgl. [X.]. 898 [X.]) die Aufrechnung mit einem Rückzah-die von der Klägerin zur Verfügung gestellte [X.] im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 geltend gemacht. Eine Verbeschei-dung dieses
Aufrechnungseinwands
und des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten ist den Gründen des Berufungsurteils
nicht zu entnehmen.
bb) Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe den Mietzins für die [X.] für Oktober bis Dezember 2011 ins Soll gebucht und [X.] demnach eine Doppelzahlung geltend, ist vom Berufungsgericht ebenfalls nicht verbeschieden; es ist auch erheblich. Das [X.], das den von
der Klägerin
geltend gemachten Zahlungsanspruch
insoweit bereits aus [X.] nicht für begründet gehalten hat, musste sich mit diesem Einwand des Beklagten allerdings nicht befassen. Das Berufungsgericht ist
demgegenüber davon ausgegangen, dass der Klägerin für diesen Zeitraum eine Nutzungsent-schädigung dem Grunde nach zusteht. Es musste sich daher auch mit den vom Beklagten in erster Instanz gegen diesen Anspruch vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen. Dies hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen 8
9
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-
6
-
Art.
103 Abs. 1 GG unterlassen. Der Beklagte musste sein erstinstanzliches Vorbringen insoweit nicht ausdrücklich wiederholen oder in Bezug nehmen, weil das [X.] insoweit zu seinen Gunsten entschieden hatte.
2.
Das
angefochtene Urteil
ist danach
im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.
3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Eick

Kartzke

[X.]

Sacher

Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
2 [X.] 71/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.06.2015 -
4 U 15/13 -

11
12

Meta

VII ZR 158/15

10.08.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. VII ZR 158/15 (REWIS RS 2016, 6887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6887

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VII ZR 158/15

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