Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 257/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2061

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5 [X.][X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu II. 24 der Gründe des Urteils des [X.] vom 9. November 2006 einge-stellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-kasse zur Last. Dementsprechend wird das Urteil [X.] abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 23 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-teil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Anlass zur Verfahrensweise nach § 154 StPO gibt der Umstand, dass es das [X.] unterlassen hat, für diese Tat in den Urteilsgründen eine Einzel-strafe festzusetzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Zur Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bemerkt der [X.] ergänzend: 1. Die Revision sieht in den Beschlüssen des [X.]s, mit denen An-ordnungen des Vorsitzenden bestätigt worden sind, dass Fragen an den als Zeugen vernommenen Pflichtverteidiger über Mitteilungen des Angeklagten diesem gegenüber —vor der [X.] und —zur [X.] nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könnten und deshalb ungeeignet seien, eine - 3 - Behinderung der Verteidigung. Die Fragen an den Zeugen hätten offensicht-lich dazu gedient, mittelbare Beweisanzeichen durch Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung darüber einzuführen, wie sich der Angeklagte gegenüber seinem Verteidiger und damit gegenüber einer Person geäußert habe, der er sich wegen seiner beruflichen Stellung als Verteidiger rückhaltlos hätte [X.] können. Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger seien für die Wahrheitsfindung grundsätzlich ebenso von Bedeutung, wie die zeugenschaftliche Vernehmung polizeilicher Vernehmungsbeamter oder die Vernehmung eines Haftrichters über Bekundungen eines Beschuldigten ge-genüber diesen Vernehmungspersonen. 2. Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrens-verstoß und dem Urteil aufzeigt (vgl. [X.]St 49, 317, 327 f.). Im Übrigen gehören Mitteilungen des Angeklagten an seinen amtierenden Verteidiger vor der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme. Der Inhalt solcher Besprechungen zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung, die der Angeklagte durch [X.] wie hier Œ oder Schweigen ge-staltet (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umstände, die zur Entscheidung über Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie geführt haben, sind aber regelmä-ßig einer Kognition durch das Gericht entzogen. Sie gehören zum Kernbe-reich der Verteidigung (vgl. [X.]St 36, 44, 48; [X.], Beschluss vom 5. [X.] 2007 Œ 5 [X.]). Soweit indes ein Angeklagter das Gewicht seiner Einlassung etwa durch [X.] gegenüber seinem Verteidiger zu stärken bestrebt sein sollte, neigt der [X.] zu der Ansicht, dass insoweit eine Be-weisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Verteidigers ebenfalls nicht in Betracht kommt. Sofern solchen Tatsachen überhaupt [X.] zuzu-erkennen wäre, könnten sie allenfalls durch eine eigene Einlassung des An- - 4 - geklagten, gegebenenfalls vorbereitet durch eine Œ auch der einseitigen Ver-pflichtung des Verteidigers Rechnung tragende (vgl. [X.]St 46, 1, 4) Œ Erklä-rung des Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführt werden. [X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 257/07

12.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 257/07 (REWIS RS 2007, 2061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2061

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