Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2018, Az. IX ZB 60/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10880

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Nichterfüllung vertraglich übernommener Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse; Verpflichtung zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses


Leitsatz

1a. Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

1b. Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.

2. Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2016 und vom 4. November 2015 sowie der Beschluss des [X.] vom 17. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1946 geborene Schuldner ist Zahnarzt. Am 1. Juni 2009 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem er seine selbständig betriebene Zahnarztpraxis zunächst bis zum 31. Oktober 2010 fortgeführt hatte, traf er am 14. November/23. Dezember 2011 im Blick auf eine von ihm neu zu eröffnende Zahnarztpraxis mit dem zum Insolvenzverwalter bestellten weiteren Beteiligten zu 1 eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten der Freigabe dieses Praxisbetriebs aus dem [X.]. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Schuldner, ab dem 1. Juli 2012 monatlich einen Betrag von 738,52 € an die Insolvenzmasse zu entrichten. Der Betrag entsprach der Hälfte des Betrags, den die Beteiligten als nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 [X.] abzuführenden Betrag ermittelt hatten; auf den halben Betrag einigte man sich wegen der rechtlichen Unsicherheit, ob der Schuldner, der die [X.] überschritten hatte, überhaupt Beträge an die Insolvenzmasse abführen musste. Ferner vereinbarten die Parteien, dass der nicht in die Berechnung eingeflossene pfändbare Teil der Versorgungsbezüge des Schuldners der Insolvenzmasse zustehen sollte. Eine Aufrechnung des Schuldners mit jeglichen Ansprüchen aus der Vergangenheit gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters aus dem Vertrag wurde ausgeschlossen.

2

Im [X.] an die Vereinbarung gab der weitere Beteiligte zu 1 den Praxisbetrieb mit Wirkung ab dem 15. November 2011 aus dem [X.] frei. Der Schuldner leistete die vereinbarten Zahlungen in der Folgezeit nicht. Nachdem am 1. Juni 2015 die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet hatte, das Insolvenzverfahren aber fortdauerte, gab das Insolvenzgericht zur Vorbereitung der Entscheidung über die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren den [X.] Gelegenheit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, ohne allerdings das schriftliche Verfahren in einem öffentlich bekannt zu machenden Beschluss anzuordnen. Auf den von der weiteren Beteiligten zu 2 gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, der Schuldner habe mindestens grob fahrlässig seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 [X.] verletzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Erteilung der Restschuldbefreiung.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

4

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Amtsgericht habe dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu Recht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] versagt. Da der Schuldner die vereinbarten Zahlungen nicht erbracht habe, habe er seine gesetzliche Pflicht zur Abführung von Beträgen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 [X.] und damit eine nach der [X.] bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt. Die vom Insolvenzverwalter mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung habe diese gesetzliche Pflicht zum Gegenstand gehabt und sie lediglich ihrer Höhe nach und bezüglich des Fälligkeitszeitpunkts modifizieren sollen. Die Vereinbarung sei wirksam und schließe sowohl eine Anrechnung der von der Insolvenzmasse vereinnahmten [X.] als auch die Aufrechnung mit sonstigen vom Schuldner behaupteten Ansprüchen aus. Seine Auskunftspflicht aus § 97 [X.] habe der Schuldner ferner dadurch verletzt, dass er trotz mehrfacher [X.] des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts die aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Erträge nicht mitgeteilt habe.

5

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.

6

a) Maßgeblich sind die Vorschriften der [X.] in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EG[X.]).

7

b) Nach der vom Beschwerdegericht herangezogenen Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Schuldner muss mithin Pflichten verletzt haben, die in der [X.] geregelt sind. Gemeint sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, [X.] f) und nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20 Abs. 1 und § 97 [X.] ([X.], Beschluss vom 19. November 2015 - [X.], Z[X.] 2016, 34 Rn. 10). Die nach § 97 Abs. 2 [X.] bestehende Pflicht des Schuldners, den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen, um-fasst die Pflicht, pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung und die vollständigen Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Neuerwerb an die Insolvenzmasse abzuführen. Gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei, unterfallen die mit dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zwar nicht dem [X.]. Der Schuldner ist aber nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 [X.] verpflichtet, Zahlungen an den Verwalter zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Leistet der Schuldner diese Zahlungen nicht, verletzt er ebenfalls die ihm nach § 97 Abs. 2 [X.] obliegende Mitwirkungspflicht und verwirklicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 1586 Rn. 20; vom 19. November 2015, aaO). Anders hingegen verhält es sich, wenn der selbständig tätige Schuldner Zahlungen unterlässt, zu deren Leistung er sich gegenüber dem Verwalter vertraglich verpflichtet hat. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer Vereinbarung mit dem Verwalter übernommen hat, begründen nach der Rechtsprechung des [X.] keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]; die Verletzung solcher Pflichten rechtfertigt es nicht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ([X.], Beschluss vom 20. März 2003 - [X.], Z[X.] 2003, 413, 416).

8

c) Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Schuldner nicht deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden, weil er die monatlichen Zahlungen, zu denen er sich gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 vertraglich verpflichtet hat, nicht erbracht hat. Es handelt sich bei dieser Verpflichtung um eine vereinbarte Pflicht und nicht um eine nach der [X.] bestehende Pflicht.

9

aa) Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Schuldner könne sich nicht auf die Entscheidung des [X.] vom 20. März 2003 und die darin vorgenommene Unterscheidung zwischen vertraglichen und nach der [X.] bestehenden Pflichten berufen, weil damals die hier in Rede stehende [X.] gesetzlich noch nicht geregelt gewesen sei. Letzteres trifft zwar zu. Erst durch das am 1. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ([X.] [X.], S. 509) wurde § 35 Abs. 2 [X.] eingefügt und damit auch die gesetzliche Pflicht des Schuldners zur Ab-führung von Beträgen entsprechend der Regelung in § 295 Abs. 2 [X.] begründet. Der Beschluss des [X.] vom 20. März 2003 betraf [X.] nicht unterlassene Zahlungen des Schuldners, sondern unterbliebene Auskünfte, zu denen der Schuldner möglicherweise vertraglich, nicht aber gesetzlich verpflichtet war. Der dort aufgestellte Grundsatz, dass die Verletzung einer vertraglich vereinbarten, über das Gesetz hinausgehenden Pflicht nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] führt, gilt auch heute noch. Vergleichbar dem Fall eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Anordnung, der nur dann als Verletzung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gilt, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der [X.] entspricht, kann die Verletzung einer vertraglichen Pflicht nur dann der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht gleichgestellt werden, wenn die vertragliche Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Rechtslage umsetzt.

bb) So verhält es sich hier nicht. Mit der Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden [X.]en der Vertragsparteien eine zwar an die gesetzliche Verpflichtung anknüpfende, von dieser aber rechtlich unabhängige selbständige Zahlungspflicht begründet werden. Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zu [X.], dass die Beteiligten es als ungewiss beurteilten, ob im Blick auf das vom Schuldner erreichte Renteneintrittsalter überhaupt eine gesetzliche Abfüh-rungspflicht bestand. Dieser Unsicherheit wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Zahlungsbetrag vertraglich auf die Hälfte des errechneten Betrags festgelegt wurde. Daneben trafen die Beteiligten weitere Vereinbarungen mit einem sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Inhalt, etwa zur - unterbleibenden - Berücksichtigung des an die Insolvenzmasse gezahlten pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge des Schuldners und zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung des Schuldners mit Ansprüchen aus der Vergangenheit.

cc) Im Übrigen steht nicht fest, dass der vertraglichen Vereinbarung ein [X.] zugrunde gelegt wurde, der auch nach den Bestimmungen der [X.] geschuldet war. Die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 [X.] verpflichtet den Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Grundlage der abzuführenden Beträge ist der durch die selbständige Tätigkeit erzielte Gewinn, Maßstab aber das fiktive Nettoeinkommen aus einer angemessenen abhängigen Beschäftigung ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 1586 Rn. 16 f). [X.] ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. Der [X.], dass der Schuldner das Renteneintrittsalter erreicht hat, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Die [X.] nach § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] soll verhindern, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zu einer Besserstellung der Selbständigen gegenüber den abhängig Beschäftigten führt ([X.], aaO Rn. 8). Der Schuldner war nach der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes während des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Geht er aber ein abhängiges Dienstverhältnis ein, fallen Einkünfte, welche die Pfändungsfreigrenzen übersteigen, in die Insolvenzmasse. Entsprechende Beträge soll auch ein Selbständiger nach der Freigabe seiner Tätigkeit an die Masse abführen. Entscheidend ist in beiden Fällen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit. Unerheblich ist, ob der Schuldner bereits rentenberechtigt war. Eine [X.] scheidet allerdings aus, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrags bei abhängiger Tätigkeit liegt ([X.], aaO Rn. 21).

Eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners zu Zahlungen an die Insolvenzmasse setzt danach Feststellungen zur Möglichkeit einer angemessenen abhängigen Tätigkeit, zur Höhe eines dadurch erzielbaren Nettoeinkommens und gegebenenfalls zu unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit voraus. Solche Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

dd) Einer Gleichstellung vertraglicher, über das Gesetz hinausgehender Pflichten mit den Pflichten des Schuldners aus dem Gesetz steht ferner entgegen, dass der Gesetzgeber durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen ist, Rechtssicherheit schaffen wollte. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vorneherein wissen, unter welchen Bedingungen Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können ([X.], Beschluss vom 19. November 2015 - [X.], Z[X.] 2016, 34 Rn. 13). Eine erweiternde Einbeziehung der Verletzung vertraglich übernommener Pflichten, die über die gesetzlichen Pflichten des Schuldners hinausgehen, in den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] kommt deshalb nicht in Betracht.

d) Auch die weitere Begründung des [X.], der Schuldner habe dadurch gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 [X.] verstoßen, dass er trotz mehrfacher [X.] des Insolvenzverwalters und des Amtsgerichts keine substantiierten Auskünfte über die wirtschaftliche Lage seiner neu eröffneten Zahnarztpraxis erteilt habe, trägt die Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Stützt man, wie es das Beschwerdegericht getan hat, die [X.] des Schuldners auf die als wirksam erachtete Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter, geht es auch bei den vom Beschwerdegericht vermissten Auskünften des Schuldners zu den nach seiner Ansicht unzureichenden Erträgen seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit um vertragliche (Neben-)Pflichten und nicht um Auskunftspflichten nach dem Gesetz im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.].

3. Die Entscheidung des [X.] ist danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil das Beschwerdegericht vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.] 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Ist nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung im laufenden Insolvenzverfahren über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, muss die nach § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF vorgeschriebene Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 [X.] im schriftlichen Verfahren erfolgen. [X.] das Insolvenzgericht, wie hier geschehen, von der Einberufung einer Gläubigerversammlung absehen und im schriftlichen Verfahren entscheiden, muss das schriftliche Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF durch einen Beschluss ausdrücklich angeordnet werden, der im [X.] öffentlich bekannt zu machen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 [X.] aF). Ein wirksamer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann dann von einem Insolvenzgläubiger nur im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden ([X.], Beschluss vom 8. März 2018 - [X.] 12/16, [X.] Rn. 10). Das Insolvenzgericht hat vor einer erneuten Entscheidung nach diesen Grundsätzen zu verfahren und den [X.] Gelegenheit zu geben, einen wirksamen Versagungsantrag zu stellen.

b) Sofern erneut ein Gläubiger unter Berufung auf die unterbliebenen Zahlungen des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, genügt der Hinweis auf die mit dem Insolvenzverwalter vereinbarte, aber nicht eingehaltene Zahlungsverpflichtung des Schuldners, um eine Verletzung - auch - seiner nach dem Gesetz bestehenden Zahlungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.] glaubhaft zu machen. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2005 - [X.] 33/07, [X.], 1294, Rn. 5). Hat sich der Schuldner vertraglich gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit zur Abgeltung seiner aus § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 [X.] folgenden gesetzlichen Pflicht Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung auch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gegeben. Wegen der indiziellen Bedeutung der vertraglichen Verpflichtung für das Bestehen einer gesetzlichen Zahlungspflicht hat nunmehr der Schuldner darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war. Kann dies nicht festgestellt werden, ist von einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht auszugehen.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Pape   

        

Grupp      

        

Möhring      

        

Meta

IX ZB 60/16

12.04.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mainz, 24. Juni 2016, Az: 8 T 247/15

§ 35 Abs 2 S 2 InsO, § 97 Abs 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 295 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2018, Az. IX ZB 60/16 (REWIS RS 2018, 10880)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1083-1085 WM2018,1224 REWIS RS 2018, 10880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 60/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 48/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners und zusätzlich erzielten …


IX ZB 38/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines abhängigen Dienstverhältnisses und Pflicht zur Auskunftserteilung …


IX ZB 59/14 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Pflicht des Schuldners zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung seiner Eigentumswohnung


IX ZB 388/02 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.