Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 133/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5701

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Gegenstand

Freiberufler-Sozietätsvertrag: Wirksamkeitskontrolle für Versorgungs- und Abfindungsregelungen für ausscheidende Sozien


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 378.670,65 €

Goette                               Strohn                               Caliebe

                   Reichart                            [X.]

Meta

II ZR 133/09

21.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. Mai 2009, Az: 18 U 5218/08, Urteil

§ 723 Abs 3 BGB, § 738 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 133/09 (REWIS RS 2010, 5701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5701

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