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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das nach §§ 567 Abs. 4, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO zulässige [X.] hat in der Sache Erfolg.Durch den rechtzeitig eingelegten, den Voraussetzungen des § 340Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genügenden Einspruch wurde der Prozeß in die Lagezurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).Einer Begründung des Einspruchs, die innerhalb der vom Berufungsgerichtgesetzten Frist nicht erfolgt ist, bedurfte es hierzu nicht. Die Versäumung derFrist- 3 -kann allenfalls die in § 340 Abs. 3 ZPO genannten Präklusionsfolgen nach [X.].[X.]Tropf[X.]KleinLemke
Meta
17.02.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. V ZB 4/00 (REWIS RS 2000, 3081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3081
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