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PDF anzeigen[X.]ZB 8/00vom1. März 2000in der [X.]2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat am 1. März 2000 durch [X.][X.]und [X.]Hahne, Sprick, [X.]und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.]Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des [X.]vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten des [X.]zurückgewiesen.Beschwerdewert: 11.172 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig ver-werfenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründendieser Entscheidung keinen Erfolg.Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann die Berufunggegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein auf-grund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird,weder auf fehlende Schlüssigkeit der Klage noch darauf gestützt werden, daßdas Versäumnisurteil prozeßordnungswidrig ergangen sei (vgl. BGH, [X.]6. Mai 1999 - [X.]- NJW 1999, 2599). Das Berufungsgericht hattedaher nicht zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil aufgrund des erst im Ver-handlungstermin erfolgten [X.]hätte erlassen werden dürfen. [X.]-nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegendas der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als siedarauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als [X.]verworfen, weil der [X.]nicht schlüssig vorgetragen hat, daß einFall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43).Der [X.]war zu dem Termin am 21. April 1999 ordnungsgemäßgeladen. Das Ladungsschreiben, in dem die Bezeichnung der Sache sowie Ort,Tag und Uhrzeit des [X.]zutreffend angegeben sind, ist [X.]rechtzeitig am 23. Februar 1999 förmlich zugestellt worden. [X.]der Umstand, daß die Geschäftsstelle auf dem Umschlag der zuzustel-lenden Sendung außer dem Aktenzeichen den Zusatz "Ladung z. 21.03.99"angebracht hatte, nicht entgegen. Die Identität der zuzustellenden und der [X.]tatsächlich übergebenen Sendung wird durch die Angabe der Zu-stellanschrift und des gerichtlichen Aktenzeichens ausreichend belegt, vgl.§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem vom Beklagten selbst ausdrücklich be-stätigt. Ein unrichtiger Vermerk auf dem Umschlag der Sendung macht die Zu-stellung nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 195 Rdn. 5;OLG Frankfurt [X.]1998, 209 m.w.[X.][X.]war auch nicht unverschuldet gehindert, den [X.]am 21. April 1999 wahrzunehmen. Er durfte sich nicht darauf ver-lassen, daß das Gericht seinem am 20. April 1999 nach [X.]per Faxübermittelten Antrag, den auf den 21. April 1999, 10.00 Uhr, anberaumten Ver-handlungstermin wegen einer ausweislich seines Antrages seit nahezu einemMonat bekannten Terminskollision zu verlegen, stattgeben werde. Dies gilt um- 4 -so mehr, als er in seiner Eigenschaft als Liquidator der anwaltlich vertretenenP. [X.]zu der mündlichen Verhandlung in deren Rechtsstreit vor [X.]nicht persönlich zu erscheinen brauchte. Zudem war [X.]etwa einen Monat später anberaumt worden als der Termin in der vor-liegenden Sache und den Prozeßbevollmächtigten der [X.]seit dem24. März 1999 bekannt, so daß er, wenn er seine Teilnahme an jenem Terminfür sachdienlich hielt, rechtzeitig um dessen Verlegung hätte nachsuchen kön-nen. Daß er diesen näher liegenden und ihm zumutbaren Versuch unternom-men hätte, ist nicht vorgetragen.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz
Meta
01.03.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2000, Az. XII ZB 8/00 (REWIS RS 2000, 2965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2965
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