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PDF anzeigen [X.][X.] 239/09 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 24. März 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 6 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Okto-ber 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] zu 6 wird der [X.] des [X.] vom 27. August 2009 abgeändert. Die dem Beklagten zu 6 nach dem Endurteil des [X.] vom 27. November 2008 von der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf insge-samt 2.934,45 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin aufer-legt. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf 729,95 • festgesetzt. Gründe: Die Klägerin hat (u.a.) den Beklagten zu 6 auf Zahlung von 58.877,18 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist mit Urteil vom 15. Januar 1 - 3 - 2009 abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufer-legt worden. Der Beklagte hat beantragt, Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 3.684,40 • festzusetzen. Mit [X.] vom 27. August 2009 ist ein Betrag von insgesamt 2.204,50 • festgesetzt worden; dabei ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr abgesetzt und wegen der in [X.] 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] vorgeschriebenen hälftigen Anrech-nung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nur eine Verfahrensgebühr von 0,65 in Höhe von 729,95 • festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6, mit der dieser die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr beanstandet hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte zu 6 weiterhin die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 104 Abs. 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie führt zur antragsgemäßen Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-[X.]. Die Vorschrift des § 15a [X.] in der am 5. August 2009 in [X.] getretenen Neufassung ist auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen "Altfälle" anwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff; vom 11. März 2010 - [X.] ZB 82/08, [X.] 2010, 358; vom 10. August 2010 - [X.], [X.]. 2010, 878 Rn. 10; vom 14. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 473; vom 7. Dezember 2010 - [X.]/10, Rn. 7). Die angefochtene Entscheidung muss daher aufgehoben werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgesetzte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
2 - 4 - ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Verfahrensgebühr entsprechend festzusetzen (§ 577 Abs. 5 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 O 1/08 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 5 W 77/09 -
Meta
24.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 239/09 (REWIS RS 2011, 8314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8314
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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