Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. XII ZB 344/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 921

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 344/10
vom

30. November 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1, 10, 18 Abs.
1 bis 3
a)
Bei [X.] in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. §
18 Abs.
1 [X.].
b)
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. §
5 Abs.
1 [X.] sind Entgeltpunkte (§§
63, 64 Nr.
1 SGB
VI), so dass ein "anderer
Fall" nach §
18 Abs.
3 [X.]
vor-liegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, auf den Kapitalwert abzustellen ist.
c)
Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] findet §
18 Abs.
2 [X.], der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung.
d)
Bei [X.] in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen [X.] ([X.]) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. §
18 Abs.
1 [X.].
e)
Der [X.] kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem [X.] gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die [X.] verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Renten-versicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche-rung erworben haben, die nach §
10 [X.] ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträ-ger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss.
[X.], Beschluss vom 30. November 2011 -
XII [X.] 344/10 -
[X.]

[X.]

-
2 -

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.
November 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.]
vom 1.
Juli 2010 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
Balingen vom 16.
Februar 2010 zu Ziff.
2 und 3 geändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts
der Antragstellerin bei der [X.] (Versicherungsnummer

) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8131
Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der [X.]
([X.]

), bezogen auf den 31.
Oktober 2001, übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.]
(Versicherungsnummer

)
zu Gunsten
der Antragstellerin
ein Anrecht in Höhe von 0,4281
Entgeltpunkten auf ihr
Versicherungskonto bei der [X.]
(Versicherungs--
3 -

nummer

), bezogen auf den 31.
Oktober 2001, übertragen.
3.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.]
(Versicherungsnummer

)
zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0328
Entgeltpunkten
([X.])
auf ihr
Versicherungskonto bei der [X.]
(Versiche-rungsnummer

), bezogen auf den 31.
Okto-
ber 2001, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten
haben ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 8.
November 2001 zugestellten Antrag hat das Amts-
gericht -
Familiengericht
-
die am 18.
April 1997 geschlossene Ehe der Antrag-stellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich unter Hinweis auf §
2 [X.] abgetrennt und ausgesetzt.
1
2
-
4 -

Während der Ehezeit
(1.
April 1997 bis 31.
Oktober 2001, §
3 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften
der Ehefrau belaufen sich auf 3,6262
Entgeltpunkte mit einem [X.] von 1,8131
Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.682,43

r-worbenen Anwartschaften des [X.] belaufen sich auf 0,8561
Ent-
geltpunkte mit einem [X.] von 0,4281
Entgeltpunkten und einem kor-respondierenden Kapitalwert von 2.286,16

Entgelt-
punkte ([X.])
mit einem [X.] von 0,0328
Entgeltpunkten ([X.]) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74

.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 2.
September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts derart durchgeführt, dass es,
bezogen auf den 31.
Oktober 2001 als Ende der Ehezeit,
zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-cherung im Wege der internen Teilung 1,8131
Entgeltpunkte auf das Konto des [X.]
übertragen hat. Von einem Ausgleich der Anrechte des Eheman-nes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,8561
Entgeltpunkten und 0,0655
Entgeltpunkten ([X.]) hat es nach §
18 Abs.
2, 3 [X.] abgesehen.
Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der Anwartschaften des [X.] begehrt, zurückgewiesen. Hier-gegen richtet sich ihre vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren
weiter verfolgt.

3
4
5
-
5 -

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesge-richt ist der [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Sie ist auch im Übri-gen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung
des Fami-liengerichts.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 41 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
Das ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau sei hälftig auszugleichen, nicht auszugleichen seien hingegen die Ehezeitanteile der Anrechte des Ehe-mannes. Ein Fall des §
18 Abs.
1 [X.] liege
nicht vor. Im Rahmen des von §
18 Abs.
2
[X.] eingeräumten Ermessens habe das Gericht an-hand des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ausgleich geboten sei, auch wenn von einem Ausgleich von [X.] mit geringem [X.] grundsätzlich ab-gesehen werden solle. Hierbei komme es auf die Versorgungssituation der Ehegatten an.
Die Ehefrau
stelle mit ihrem Begehren auf Ausgleich aller Anrechte ein-seitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne diejenige des [X.]
zu bedenken. Der Betrag, der der Ehefrau
durch den teilweisen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
verloren gehe, sei zwar im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Bruttorente nicht unerheblich. Der Ehemann
habe aber bislang geringere Rentenanwartschaften erworben. Dies
belege, dass auch er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sei. Eine 6
7
8
9
10
-
6 -

Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation der 1969 geborenen Ehe-frau
und des 1974 geborenen [X.]
darstelle, führe zu keinem abwei-chenden Ergebnis. Weil die Ehefrau
bereits während der Ehezeit höhere Er-werbseinkünfte als der Ehemann
erzielt habe, gestalte sich seine Versorgungs-situation aus derzeitiger Sicht nicht günstiger als diejenige der Ehefrau.
Nach der durch §
18 [X.] vorgegebenen Prüfungsreihenfolge komme nach Verneinung einer geringfügigen Differenz im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] die Regelung des §
18 Abs.
2 [X.] auch dann zum Zuge, wenn es sich um gleichartige Anrechte handele. Ansonsten würde die durch §
18 Abs.
2 [X.] allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessens-entscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen, was sich nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen ließe.
Dafür, dass §
18 Abs.
2 [X.] für Anwartschaften in der [X.] nicht gelte, spreche
zwar, dass der Rentenversiche-rungsträger die jeweils übertragenen Entgeltpunkte gemäß §
10 Abs.
2 [X.]
verrechne und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des §
18 Abs.
2 [X.] zugrunde liege, dann an sich nicht zum Tragen [X.]. Diese Auslegung lasse sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinba-ren. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen -
abgesehen von dem erwähnten Vereinfachungszweck
-
nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des §
18 Abs.
2 [X.] nicht für Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte.
Als Korrektiv bleibe der Ermessensspielraum, der im Einzelfall unange-messene Ergebnisse vermeide. Bei der Abwägung der Effizienz eines (mög-lichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des einzelnen Ehegatten sei nicht nur zu bedenken, dass eine Verrechnung nach §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] von vornherein erspart werde; vielmehr würden zusätzliche 11
12
13
-
7 -

Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregelungen der §§
33
ff. [X.] vermieden.
Die Nichtberücksichtigung
der Anrechte des [X.] scheitere auch nicht an der Höchstgrenze
des §
18 Abs.
3 [X.]. Die korrespondieren-den
Kapitalwerte erreichten weder einzeln noch zusammengerechnet dessen Obergrenze, auch wenn die angleichungsdynamischen Anrechte im Vergleich zu den anderen [X.] über eine herausragende Dynamik verfügten.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.

a) Die Bagatellregelung des §
18 [X.]
verstößt allerdings nicht bereits gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
Zwar folgt aus Art.
6 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
3 Abs.
2 GG
die gleiche Berechtigung der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, was grundsätzlich auch die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens bedingt (so
zum alten
Recht: [X.] FamRZ 2006, 1000).
Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der [X.] Maßstab des Versorgungsausgleichs (§
1 Abs.
1 [X.]). Er ist auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S.
45).
Die Halbteilung wird allerdings vom Gesetz nicht strikt eingehalten und erfährt in den §§
3, 18
und 27
[X.] Durchbrechungen. Das [X.] hat bereits für
ähnliche Konstellationen entschieden, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie dem Versorgungsausgleich und aus Praktikabilitätsgründen typisierende und generalisierende Regelungen [X.] sein können und dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten grundsätzlich hingenommen werden müssen; eine
Grenze ist erst dort zu zie-hen, wo die wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der [X.] verbundenen Vorteilen stehen ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001 14
15
16
17
-
8 -

mwN; vgl. auch [X.] vom 27.
Oktober 2010 -
15
UF
196/10
-
juris Rn.
13
ff.). Auch aus Sicht des Verfassungsrechts wird mithin für bestimmte Fallkonstellationen ein Bedürfnis für die Abweichung von dem [X.] im Versorgungsausgleich gesehen und für gerechtfertigt erachtet. Die Einhaltung der (verfassungsrechtlichen) Grenzen hat der Gesetzgeber mit der Eröffnung des [X.] durch das Familiengericht im konkre-ten Einzelfall gewährleistet.
b) Weiter
hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des §
18 Abs.
1 [X.] nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer [X.] gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren
und der [X.] ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
aa) In die Prüfung des §
18 Abs.
1 [X.] sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, nicht jedoch auch das Anrecht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]).
Bei dem zuletzt genannten handelt es sich im Verhältnis zu den [X.], die in den alten Bundesländern erworben wurden, nicht um ein Anrecht "gleicher Art".
Normzweck des §
18 Abs.
1 [X.] ist, dass ein "wirtschaftlich letzt-lich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von bei[X.]eitigen [X.] der Ehegatten"
vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S.
54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungs-spektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die [X.] Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem [X.]) strukturell übereinstimmen, wobei eine [X.] allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S.
54; 16/10144 S.
55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte 18
19
20
-
9 -

unterscheiden sich teilweise erheblich. [X.] Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr ver-gleichbaren Versorgungsleistungen
führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den [X.] beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapita-lisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind
und
dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen füh-ren (vgl. auch [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
9; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
18 Rn.
4; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
7).
Für
die Gleichartigkeit von [X.]
in der gesetzlichen Rentenversi-cherung trifft §
120
f Abs.
1 SGB
VI eine ausdrückliche Regelung. Danach [X.] als Anrechte gleicher Art im Sinne des §
10 Abs.
2 [X.] zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. §
120
f Abs.
2 SGB
VI be-stimmt aber, dass die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbe-nen Anrechte
nicht gleichartig
sein sollen, soweit einheitliche Einkommensver-hältnisse im Gebiet der [X.] noch nicht hergestellt sind. Derzeit sind daher
die Anrechte ([X.]) mit den in der allgemeinen
gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen [X.] nicht vergleichbar. Dies hat seine Ursache in der bis zur Einkommensangleichung abweichenden Dynamik.
Obwohl
§
120
f Abs.
1 SGB
VI ausdrücklich nur auf "Anrechte gleicher Art im Sinne des §
10 Abs.
2 [X.]"
Bezug nimmt, ist dessen Wertung auch im Rahmen des §
18 [X.] zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriffliche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der "Anrechte gleicher Art"
auf die Begründung des [X.] zu §
10 Abs.
2 [X.] verweist (im Ergebnis
auch [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
9; [X.] Versorgungsausgleich
VIII Rn.
49;
21
22
-
10 -

NK-BGB Götsche §
18 Rn.
7; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18
[X.]
Rn.
7). Auch sind keine überzeugenden
Gründe ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen.

bb) Die Differenz der [X.] ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in §
18 Abs.
3 [X.] genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1
% der
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120
% der monat-lichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt. Insoweit ist zu [X.], dass sich die Begriffe der maßgeblichen
"Bezugsgröße"
im [X.] mit dem Renten-
bzw. Kapitalbetrag und der monatlichen
"Bezugsgröße"
nach §
18 Abs.
1 SGB
IV auf unterschiedliche Werte beziehen.
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung
im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] sind Entgeltpunkte
(§§
63, 64 Nr.
1 SGB
VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall"
i.S.d. §
18
Abs.
3 [X.]
vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (im Er-
gebnis ebenso
OLG [X.] Beschluss vom 12.
Januar 2011
-
15
UF
136/10
-
juris Rn.
32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.
Dezember 2010 -
7
UF
182/10
-
juris Rn.
18; [X.] [X.], 646; OLG [X.]
Beschluss vom 4.
November 2010 -
2
UF
349/10
-
juris Rn.
26; [X.] Beschluss vom 9.
September 2010 -
23
UF
478/10
-
juris Rn.
12; OLG [X.] NJW 2010, 3310, 3311; [X.] FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; [X.] NJW 2010, 3269, 3271; [X.] 2010, 344, 346; [X.] FuR 2011, 436, 438; aA [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
15
ff.; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
508).
23
24
-
11 -

Gründe
für eine Abweichung
von dieser gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung sind
nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung als
Aus-gleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkten ein Rentenbetrag genannt wird (BT-Drucks. 16/11903 S.
54), vermag dies das aus dem Gesetz folgende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch ist
zu berücksich-tigen, dass der Versorgungsträger nach §
5 Abs.
3 [X.] im Verfahren lediglich einen [X.] (in Form der für das jeweilige Versorgungssys-tem
maßgeblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in Entgeltpunkten) sowie -
falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert han-delt
-
den korrespondierenden Kapitalwert in [X.] vorzuschlagen hat, nicht aber den zugehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteilen, den der [X.] nach dem Gesetz nicht zwingend mitteilen muss, hätte
der Begriff "Bezugs-
größe"
in §
5 [X.] eine andere Bedeutung
als in §
18 [X.]: In §
5 [X.] ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in §
18 [X.] wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente (vgl. Gutdeutsch
FamRZ 2010, 949, 950). Für eine derartige Unterscheidung besteht kein Anlass.
Der Versorgungsträger des [X.], dessen Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt hinsichtlich des Anrechts in der [X.] einen [X.] von 0,4281
Entgeltpunkten vor. Dies ergibt einen korrespondierenden
Kapitalwert von 2.286,16

e-frau beträgt der -
ebenso unbestrittene
-
[X.] 1,8131
Entgeltpunkte und somit der korrespondierende Kapitalwert 9.682,43

7.396,27

ende im Jahr 2001 gel-25
26
-
12 -

tenden Bagatellgrenze von 2.748,71

% der monatlichen Bezugsgröße von 4.480
DM bzw. 2.290,59

c) [X.] hat das [X.] jedoch das Anrecht, welches der Ehemann
in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer erworben hat, nach §
18 Abs.
2 [X.] vom Versorgungsausgleich ausge-nommen. §
18 Abs.
2 [X.] findet insoweit keine Anwendung.

aa) Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen [X.] aufweisen. Im An-satz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass das An-recht
des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Aus-gleichswert von 0,4281
Entgeltpunkten einen
korrespondierenden
Kapitalwert von 2.286,16

ergibt, dieser Betrag die Bagatellgrenze des §
18 Abs.
3 [X.]
von 2.748,71

überschreitet und somit
der [X.] "gering"
i.S.d. §
18 Abs.
2 [X.] ist.
bb) Die Prüfung innerhalb des §
18 [X.] richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge ([X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
18 Rn.
14). [X.] ist also die Prüfung, ob bei bei[X.]eitigen [X.] gleicher Art die Differenz der [X.] gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der [X.] die Bagatellgrenze überschreitet, findet §
18 Abs.
2 [X.] auf diese Anrechte keine Anwendung. Allerdings ist das Verhältnis des §
18 Abs.
1 zu §
18 Abs.
2 [X.] in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
(1) Nach einer Ansicht schließt der Umstand, dass Anrechte "gleicher Art"
i.S.d. §
18 Abs.
1 [X.] vorliegen,
nicht
aus, dass einzelne solcher
27
28
29
30
-
13 -

Anrechte
zusätzlich nach §
18 Abs.
2 [X.] auf Überschreiten der Baga-tellgrenze überprüft werden
(OLG Karlsruhe [X.], 979, 980; [X.]
[X.], 646; [X.] [X.], 899, 900; OLG [X.]
Beschluss vom 4.
November 2010 -
2
UF
349/10
-
juris Rn.
27; OLG [X.] NJW 2010, 3310, 3311; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; [X.] NJW 2010, 3269, 3270; [X.] Versorgungsausgleich in der Praxis
VIII Rn.
62; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
11, 21; [X.]/Brudermüller BGB 70.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
4). Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsehe.
(2) Nach einer anderen Ansicht kommt §
18 Abs.
2 [X.] bei gleichartigen [X.], die nicht nach §
18 Abs.
1 [X.] aus dem Ver-sorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht zur Anwendung (vgl. [X.] Beschluss vom 10.
Januar 2011 -
2
UF
63/10
-
juris Rn.
19
ff.; [X.] FamRZ 2010, 1664, 1665; [X.] 2010, 344, 346; [X.] FuR 2011, 436, 438).
(3) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift
herleiten. Denn unter §
18 Abs.
1 [X.] fallen "Anrechte gleicher Art", während
§
18 Abs.
2 [X.] "einzelne Anrechte"
erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als
"einzelne"
Anrechte bereits als Abgrenzung zu den [X.] "gleicher Art"
zu verstehen. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift
für diese Auffassung.
Zwischen §
18 [X.] und dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.] besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen [X.] der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehe-gatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT-Drucks.
16/10144 S.
31, 45; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
1 31
32
33
-
14 -

[X.]
Rn.
2). Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos
eingehalten wird, so ist er gleichwohl
der -
auch verfassungs-rechtlich gebotene
-
Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BT-Drucks.
16/10144 S.
45).
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in §
18 [X.] ei-ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des [X.] unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des §
18 Abs.
1 [X.] sei der [X.] bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, [X.] sich ein Hin-und-Her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der [X.] nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S.
38). Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen [X.]n im Rahmen
des §
18 Abs.
2 [X.] entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S.
38, 60). [X.] ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen unverhältnismä-ßigen Aufwands für
den Versorgungsträger.
Ähnlich wie bei der Ermessensprü-fung, die nach §
3
c [X.] erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. zu §
3
c [X.]: [X.]sbeschlüsse vom 23.
Mai 1990 -
XII
[X.]
117/89
-
FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12.
Oktober 1988 -
IVb
[X.]
186/87
-
FamRZ
1989, 37, 39).
Bei gleichartigen [X.] lässt nur die geringe Differenz einen
[X.] nach §
18 Abs.
1 [X.] gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher
Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach §
18 34
35
-
15 -

Abs.
1 [X.] stattzufinden hat, weil die [X.] über der [X.] liegt, würden weder der [X.] als
Gesetzesziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung
erreicht, wenn ein gleichartiges An-recht als "einzelnes Anrecht"
zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz
2 unterworfen würde.
Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. [X.] FuR 2011, 436, 438). Hinzu kommt, dass §
18 Abs.
2 [X.] neben der Reduzierung des [X.] den weiteren Zweck verfolgt, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrech-te haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen
Voraussetzungen für ein Abweichen vom [X.] in solchen
Fallkonstellationen
nicht erfüllt sind, tritt der [X.] in den Vordergrund. Seine Durchbrechung
durch
Anwendung der [X.] entbehrt
in diesen Fällen jeglicher
Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein
Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach §
18 Abs.
2 [X.]
möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind.
Der [X.] verkennt nicht, dass Fälle verbleiben, in denen gleichartige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern nicht nach §
10 Abs.
2 [X.]
zu verrechnen
sind und daher doch ein gewisser [X.] erforderlich werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung des [X.]es im Versorgungsausgleich führt dies aber nicht zu einer ande-ren Beurteilung des Grundsatzes
(im Ergebnis auch [X.] FuR 2011, 436, 438).
d) Auch die Entscheidung
des [X.]s, das Anrecht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.])
nach §
18 Abs.
2 [X.] vom Ausgleich auszunehmen,
ist nicht frei von [X.].
36
37
-
16 -

aa) Auch insoweit ist das [X.] zutreffend davon ausgegan-gen, dass der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) von 0,0328
Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 146,74

die Bagatellgrenze von 2.748,71

s-wert "gering"
i.S.d. §
18 Abs.
2 [X.] ist.
bb) Soweit das [X.] argumentiert, dass §
18 Abs.
2 [X.]
grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, ist dem zuzustimmen (aA [X.]
NJW 2010, 3269, 3272; [X.]. [X.] 2010, 221, 223). Ein genereller Ausschluss der [X.] auf jene Anrechte ist nicht gerechtfertigt.
Allerdings hat das [X.] das ihm zustehende Ermessen [X.] ausgeübt. §
18 Abs.
2 [X.] eröffnet dem Gericht einen Ermes-sensspielraum, einzelne Anrechte, die einen geringen [X.] aufwei-sen, nicht auszugleichen.
In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem [X.] erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf. Welche weiteren Kriterien im Rahmen der
Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen.
Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit der [X.] des §
18 [X.] konkrete
Ziele verfolgt. Wie be-reits ausgeführt,
soll mit §
18 Abs.
2 [X.] vornehmlich ein hoher [X.] für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die [X.] und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird und
der
im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre (BT-Drucks. 16/10144 S.
38, 60). Der
Ausschluss
von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwal-tungsvereinfachung findet aber seine Grenze
in einer
unverhältnismäßigen Durchbrechung
des [X.]es.
38
39
40
41
-
17 -

Eine solche
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem [X.] unter Anwendung des §
18 Abs.
2 [X.] nicht ausgegli-chen wird, obwohl der
mit dieser Vorschrift erstrebte Zweck
nicht oder nur un-wesentlich erreicht wird. Haben -
wie im vorliegenden Fall
-
beide Ehegatten jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt auch der Ausgleich eines nach §
18 Abs.
2 [X.] einzeln zu betrachtenden [X.] lediglich durch Umbuchungen über diese
Konten. Anrechte, die ein Ehe-gatte im Beitrittsgebiet erwirbt, werden auf demselben
Konto verwaltet, wie [X.], die in den alten Bundesländern erworben werden. Für den [X.] muss kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Soweit
zur Durchführung des [X.] auch im Übrigen
Umbuchungen über die Konten vorge-nommen werden, reduziert sich der Aufwand weiter.
Ein Entlastungseffekt tritt also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang
ein. Dann würde aber der unterlassene Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanrech-te
eine unverhältnismäßige Verletzung des
[X.]es bedeuten. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung vorrangig zu würdigen
(i.E.
ebenso [X.] Beschluss vom 20.
Dezember 2010

12
UF
1715/10
-
juris Rn.
8
und
[X.], 646;
OLG [X.] Beschluss vom 4.
November 2010 -
2
UF
349/10
-
juris Rn.
27; OLG
Dresden
Beschluss vom 9.
September 2010 -
23
UF
478/10
-
juris Rn.
16
ff.
und
FamRZ 2010, 1804).

Daneben sind im Rahmen der Ermessensausübung noch
weitere Krite-rien zu berücksichtigen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers spricht bei der Abwägung zum Beispiel für den
Ausgleich
eines Anrechts, dass der [X.] dringend selbst auf [X.] angewiesen ist, etwa weil seine Anrechte bisher relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbs-42
43
-
18 -

tätigkeit
nicht mehr ausbauen kann (BT-Drucks. 16/10144 S.
61; vgl. auch [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
16; [X.]/[X.]/[X.]
Familienrecht 5.
Aufl. §
18 Rn.
16; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18
[X.]
Rn.
10). Für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von 60
Monaten noch nicht erfüllt ist und der [X.] Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwerben würde (BT-Drucks. 16/10144
S.
61). Insoweit ist aber zu beachten, dass die [X.] ins Leere liefe, wenn jede nur denkbare
spätere Erfüllung einer solchen Wartezeit ein Grund wäre, vom [X.] abzusehen ([X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
16; [X.]/[X.] 5.
Aufl.
§
18 [X.] Rn.
9).
Ein Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehegatte über viele kleine Aus-gleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, wäh-rend der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat
(BT-Drucks. 16/10144
S.
61).
Schließlich kommt dem Wunsch
der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung
zu (BT-Drucks. 16/10144 S.
61). Das folgt
auch aus den erweiterten Dispositionsbefugnissen, die den Ehegatten mit §
6 [X.]
eingeräumt worden sind (vgl.
[X.]/[X.] 4.
Aufl. §
18 Rn.
21).
Im Rahmen der Ermessensausübung
kommt somit bei bestimmter
Fall-gestaltung
auch
eine Gesamtschau der Versorgungssituation der Eheleute in Betracht. Neben [X.] und Gesetzeszweck sind dann auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ein-schließlich einer besonderen Versorgungssituation zu beurteilen. Dabei ist [X.] zu berücksichtigen, dass die regelmäßige Erstellung einer Vorsorge-vermögensbilanz auf Kapitalwertbasis vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht (mehr) gewollt ist.
So wurde die entsprechende Regelung in §
18 Abs.
1 [X.]-RegE (BT-Drucks. 16/10144 S.
11, 61) im Laufe des [X.]
-
19 -

bungsverfahrens
gestrichen
(BT-Drucks. 16/11903 S.
54). Es stünde dem Wil-len des Gesetzgebers entgegen, wenn nunmehr doch im Rahmen der [X.] regelmäßig die Erstellung und Auswertung einer Gesamtversor-gungsbilanz gefordert würde.
[X.]) Gemessen an diesen Vorgaben kann
die Entscheidung des Oberlan-desgerichts auch insoweit keinen Bestand haben.
Allerdings unterliegt die Ermessensentscheidung im [X.] nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Die
tatrichterlich
ge-botene
Ermessensentscheidung
kann lediglich darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu ver-kannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des [X.] Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
72 Rn.
8 mwN).
Das ist vorliegend allerdings der Fall. Das [X.] hat den im Versorgungsausgleich stets
zu berücksichtigenden [X.]
ver-kannt, indem
es seine Erwägungen allein auf die Versorgungssituation der Ehegatten gestützt, und somit von dem ihm zustehenden Ermessen unsach-gemäßen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch
gemacht hat.
Zwar
ist zutreffend, dass angesichts der bislang von den [X.] erworbenen Rentenanwartschaften auch der Ehemann auf die [X.] des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und sich seine [X.] nicht günstiger darstellt als diejenige auf Seiten der Ehefrau. Allein dies
rechtfertigt jedoch
keinen Ausgleich, der hinter der
Halbteilung aller
von beiden Ehegatten ehezeitlich erworbenen Anrechte zurück bleibt, wenn der Zweck des §
18 [X.] nicht eintreten kann.
45
46
47
-
20 -

Hier kommt
hinzu, dass auch der Ausgleich des Anrechts in der [X.] ([X.])
keinen
unverhältnismäßig hohen
Verwaltungs-aufwand erfordert
und dadurch keine zusätzliche Splitterversorgung
entsteht. Weil die Ehegatten weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach §
10 [X.] ausgeglichen werden, muss
der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen.
Ein zu-sätzlicher Ausgleich des Anrechts ([X.]) in der gesetzlichen Rentenversicherung fällt daneben kaum ins Gewicht. Auch dieses Anrecht wird auf dem bereits vor-handenen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und im Falle der erstrebten Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert ([X.]) mit diesem zusammengeführt. Unter Berücksich-tigung des [X.]es aus §
1 Abs.
1 [X.] ist hier deswe-gen auch ein Ausgleich des
einzelnen Anrechts mit geringem [X.] geboten.
e) Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Weil ein Ausschluss
des Ausgleichs einzelner An-rechte nach §
18 Abs.
2 [X.] nicht in Betracht kommt, sind auch die
An-

48
49
-
21 -

rechte
des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der [X.] ([X.]) im Wege der internen Teilung nach §
10
Abs.
1 [X.] auszugleichen.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2010 -
3 F 271/09 -

[X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
18 UF 72/10 -

Meta

XII ZB 344/10

30.11.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. XII ZB 344/10 (REWIS RS 2011, 921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner Anrechte" auf "Anrechte gleicher Art"


XII ZB 501/11 (Bundesgerichtshof)


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