Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZR 222/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7588

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

7.
März 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 259 Abs. 3
Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwalters, anhängige Anfech-tungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken.
[X.], Beschluss vom 7. März 2013 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 7. März 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 15. [X.] 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
wird auf 201.149,51

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, dem Berufungsurteil liege im Blick auf §
259 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Obersatz zugrunde, dass die Prozessfüh-rungsbefugnis des Insolvenzverwalters von der ausdrücklichen Bezeichnung der fortzuführenden [X.] in dem Insolvenzplan abhänge.
Das Berufungsgericht hat vielmehr umgekehrt ausgeführt, eine in dem Insolvenzplan enthaltene abstrakte Ermächtigung, die sich auf die Angabe des
§
259 Abs.
3 [X.] beschränke, erfasse alle bis zur Aufhebung des Verfahrens rechtshängig gemachten [X.]. Eine solche Ermächtigung liege jedoch im Streitfall nach dem Inhalt des insoweit maßgeblichen Insolvenzplans nicht vor. 1
2
-

3

-
Bei dieser Sachlage setzt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht allgemein die Indivi-dualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus.

2. Soweit die Beschwerde die Rechtsfrage aufwirft, ob der Insolvenzplan die Ermächtigung des §
259 Abs.
3 [X.] auf einzelne Prozesse beschränken kann, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
Fall
1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Be-deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluss
vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191). Diese Anforderungen gelten auch für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 -
IX
ZB 50/09, [X.], 237 Rn.
4).

b) Der Kläger hat einen Meinungsstreit nicht
dargelegt. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen, ersichtlich un-bestrittenen
Auffassung auseinander, die eine Beschränkung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters auf bestimmte [X.] gestattet (Hmb-Komm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
259 Rn.
13; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
259 Rn.
21). [X.] das Gesetz die Fortsetzung anhängiger An-fechtungsprozesse durch § 259 Abs. 3 [X.] dem Inhalt des Insolvenzplans, ist 3
4
5
-

4

-
kein Grund ersichtlich, warum eine auf den einzelnen Rechtsstreit bezogene differenzierende Regelung verschlossen sein sollte. Vielmehr kann es durchaus sachgerecht erscheinen, die Prozessführungsbefugnis unter Gewichtung der jeweiligen Prozessrisiken und Erfolgsaussichten auf bestimmte Anfechtungs-klagen zu begrenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Rechtsstreit abwei-chend von §
259 Abs.
3 Satz
2 [X.] für Rechnung der Masse fortgesetzt wer-den soll.

3. Soweit die Beschwerde die Auslegung des Insolvenzplans durch das Berufungsgericht
unter Berufung auf Art.
103 Abs.
1 GG beanstandet, ist der Schutzbereich der Verfassungsnorm nicht berührt.
Die Beschwerde macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des [X.] nicht beachtet hat, sondern wendet sich gegen seine rechtliche Würdigung. Das [X.] gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer

6
-

5

-
Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011
-
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
2 O 1323/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
13 U 1757/11 -

Meta

IX ZR 222/12

07.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. IX ZR 222/12 (REWIS RS 2013, 7588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7588

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 222/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters auf Fortführung nur bestimmter anhängiger Anfechtungsklagen


IX ZR 206/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 75/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 122/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 36/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 222/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.