Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 36/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1464

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 133 A, 157 A; [X.] § 259 Abs. 3 Satz 1 a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den [X.] auszulegen. b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 [X.] findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach [X.] fortzuführen. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhe-bung des erstinstanzli[X.] Verfahrens entfällt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten [X.], gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Heraus-gabe einer größeren Menge von Fahrrädern. Die Beklagte, welche die Fahrrä-der transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtlöhne auf ein Pfandrecht nach § 464 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der Übernahme der Fahrräder ihre Leistungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe. 1 Nachdem am 12. Dezember 2000 ein Insolvenzplan angenommen und gerichtlich bestätigt worden ist, hat das Insolvenzgericht am 19. Februar 2001 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den [X.] fortzuführen. Der Kläger be-2 - 3 - ruft sich auf § 259 Abs. 3 [X.] und eine Klausel in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans, die folgendermaßen lautet: "§ 259 Abs. 3 [X.] findet Anwendung". Das [X.] ([X.] ZIP 2001, 1646) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger durch die inhaltlich allzu unbestimmte Klausel nicht wirksam ermächtigt worden sei, den Anfechtungsrechtsstreit nach Beendigung seines Amtes fortzuführen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 538 veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, der Kläger sei weiter prozessführungsbefugt, und die Sache an das [X.] zur Entschei-dung in der Sache zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-rer vom Senat zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat im Wesentli[X.] keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Insolvenzplan enthaltene Bestimmung, "§ 259 Abs. 3 [X.] findet Anwendung", habe dem Kläger die [X.] verleihen sollen, einen im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens anhängigen Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung fortzuführen. Als privatrechtlicher Vertrag eigener Art sei der Insolvenzplan in zumindest ent-spre[X.]der Anwendung der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die in der fragli-5 - 4 - [X.] Klausel enthaltene Bezugnahme auf § 259 Abs. 3 [X.] könne nicht so verstanden werden, dass eine [X.] nur vereinbart werden könne, sondern sie verleihe unmittelbar diese Befugnis. Da die Entscheidung, ob er davon Gebrauch ma[X.] wolle, stets beim Insolvenzverwalter verbleibe, habe die von der Beklagten verlangte Präzisierung der Befugnis keinen Sinn. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle mit dem Ausnahmetatbestand des § 259 Abs. 3 Satz 1 [X.] lediglich verhindert werden, dass die auf die Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans folgende Aufhebung des Insolvenzverfah-rens von einem [X.] zur Prozessverschleppung genutzt werde. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Verleihung der Fortführungsbe-fugnis auf bestimmte Prozesse bezogen sein müsse. Zudem müsse es möglich sein, auch solche Sachverhalte zum Gegenstand eines Anfechtungsrechts-streits zu ma[X.] - und den Insolvenzverwalter zu dessen Fortführung zu er-mächtigen -, die erst nach der Beschlussfassung über die Annahme des Insol-venzplans bekannt würden. Eine großzügige Auslegung der Regelung über die Verleihung der [X.] wi[X.]preche nicht dem richtig verstande-nen Gläubigerschutz. Ein einzelner Gläubiger, der etwas aus der künftigen Masse in anfechtbarer Weise erlangt und dem Insolvenzplan insgesamt in der Annahme zugestimmt habe, er habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht [X.] sei, fortan nichts mehr zu befürchten, sei nicht schutzwürdig. Schutz verdiene demgegenüber die Gläubigergesamtheit, deren Interesse darauf ge-richtet sei, dass die Verfolgung von Anfechtungsansprü[X.] nicht durch die [X.] verhindert werde. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtli[X.] Überprüfung stand. 6 - 5 - n durfte. 1. Ob die hier in Rede stehende Klausel in dem Insolvenzplan dem [X.] die Befugnis verleiht, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens und Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über Anfechtung fortzuführen, wird nicht nur - wie die beiden instanzgerichtli[X.] Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zeigen - in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Die Frage ist auch im Schrifttum umstritten (dem LG Er-furt stimmen zu MünchKomm-[X.]/[X.], § 259 Rn. 21 und Breutigam in [X.]/[X.]Goetsch, [X.] § 259 Rn. 11; demgegenüber folgen dem [X.], [X.] 2. Aufl. § 259 Rn. 7; [X.]. in [X.]/[X.], In-sO Stand März 2005 § 259 Rn. 7; [X.] EWiR 2002, 293; kritisch zum Urteil des [X.] auch Neußner EWiR 2001, 1067; [X.]/ Wutzke/Förster, Handbuch der [X.]. S. 1025, sehen in ih-rem "[X.]" eine Bestimmung vor, die sich von derjenigen, die im Streitfall verwendet worden ist, nicht wesentlich unterscheidet). 7 2. Das [X.] hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Insolvenzplan keine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortführung von [X.] auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens enthalte; die Verleihung einer sol[X.] Befugnis setze eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige Regelung im Insolvenzplan voraus. Demgegenüber hat das [X.] eine Auslegung der fragli[X.] Bestimmung für zulässig und geboten gehalten und dabei auf einen "abstrakten [X.]" abgestellt. Im Grundsatz ist dem [X.] zu folgen; allerdings ist die Klausel so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach [X.] und Glau-ben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehe8 - 6 -
a) Wenngleich es wüns[X.]swert wäre, dass alle Regelungen im gestal-tenden Teil eines Insolvenzplans klar, ohne weiteres verständlich und deshalb nicht auslegungsbedürftig abgefasst werden, kann daraus kein Auslegungsver-bot hergeleitet werden, falls es im Einzelfall an dieser Klarheit fehlt. Unter sol-[X.] Umständen sind selbst generelle und abstrakte Anordnungen mit Norm-charakter auszulegen, sofern sie überhaupt auslegungsfähig sind. 9 Dieser Grundsatz gilt auch für die zwis[X.] den Parteien streitige [X.]. Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfordert nach Entstehungsge-schichte, Sinn und Zweck keine Regelung im Insolvenzplan, welche die [X.] des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung von [X.]en näher beschreibt. Nach früherem Recht erledigte sich ein von dem Konkursverwalter eingeleiteter, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Anfechtungspro-zess (§§ 29 ff KO) mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach rechtskräf-tiger Bestätigung des Zwangsvergleichs ([X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 192 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 192 [X.]. 2). Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber der [X.] als unbefriedigend emp-funden, weil sie einen Anreiz für den [X.] schaffe, den Prozess zu verschleppen (Amtl. Begründung zu § 306 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Deshalb wurde mit § 259 Abs. 3 [X.] die Möglichkeit geschaffen, im Insolvenzplan für den Insolvenzverwalter das Fortbestehen der Prozessfüh-rungsbefugnis vorzusehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Schutz des [X.]s gebiete nicht die konkrete Ausgestaltung einer derartigen Regelung, ist zutreffend. Würde ganz davon abgesehen, den Insolvenzverwal-ter zur Fortführung zu ermächtigen, sähe sich der [X.] nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Einzelgläubigeranfechtung ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 [X.]). Für die Berechnung der nach §§ 3, 4 und 6 [X.] zu beach-tenden Fristen müsste dann § 18 Abs. 2 [X.] analog gelten. Die Aufhebung 10 - 7 - des Insolvenzverfahrens begründet somit grundsätzlich kein rechtlich geschütz-tes Vertrauen darauf, den anfechtbar erworbenen Gegenstand endgültig behal-ten zu können. Wollte man - mit der Revision - verlangen, dass die fortzuführenden An-fechtungsprozesse in der Ermächtigung an den Insolvenzverwalter konkret [X.] werden, so hätte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter im [X.] zwis[X.] der Abstimmung über den Insolvenzplan und der [X.] aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsa[X.] keine Anfech-tungsklagen mehr erheben könnte. Dieses Ergebnis stünde nach der zutreffen-den Ansicht des Berufungsgerichts im Wi[X.]pruch zu dem Ziel des [X.], durch das Rückgängigma[X.] anfechtbarer Verringerungen des [X.] die Gläubigergesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen (zu diesem [X.] vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, §§ 1 Rn. 20 ff, 52; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 2). Dazu muss der Plan vorsehen, dass etwaige Erträge aus vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgreich fortgeführten Anfech-tungsprozessen unter den Gläubigern verteilt werden (vgl. MünchKomm-[X.]/ [X.], § 259 Rn. 23, 26). 11 b) Art und Umfang der Auslegung haben sich nach dem Wesen des [X.] zu richten. 12 Im Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich im Sinne des § 779 BGB (Breutigam in Breutigam/[X.]Goetsch, § 254 Rn. 13) oder als [X.] eigener Art angesehen (Kübler/Prütting/Otte, [X.] § 217 Rn. 65; wohl auch [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 254 Rn. 1: "rechtsgeschäft-licher Gesamtakt", und [X.], aaO vor § 217 Rn. 1: "mehrseitige Verwertungs-13 - 8 - vereinbarung der Gläubiger"), oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen (so Münch-Komm-[X.]/[X.], § 217 Rn. 33 f). In jedem Falle seien die §§ 133, 157 BGB anwendbar (MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn. 47; [X.]/[X.], aaO § 254 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/[X.]Goetsch, § 254 Rn. 13). [X.] Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Insolvenzplan nicht als Vergleich angesehen wurde. Er sei vielmehr "die privatautonome, den ge-setzli[X.] Vorschriften entspre[X.]de Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden [X.] unter vol-ler Garantie des Werts der Beteiligtenrechte" (Allgem. Begründung zum RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). 14 Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzplan ein spezifisch [X.] Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die [X.] hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners [X.]. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch [X.] überwunden werden (§§ 244 ff [X.]). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der [X.] der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmli[X.] Sinne ist. 15 Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein [X.] Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßge-bend, die ihn beschlossen haben. Eine Auslegung nach dem objektiven [X.], wie sie etwa bei [X.] (vgl. [X.] 16 - 9 - 7, 365, 368; [X.], Urt. v. 25. Juni 1992 - [X.] ZR 24/92, [X.], 2629), [X.] von [X.] (vgl. [X.] 116, 359, 364; [X.], Urt. v. 30. April 1979 - [X.], NJW 1979, 2102; v. 5. Februar 1990 - [X.], NJW 1990, 2684, 2685), [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 27. November 2000 - [X.], NJW 2001, 1270, 1271) oder Satzungen von Körperschaften (vgl. [X.] 113, 237, 240; 123, 347, 350) stattfindet, ist nicht zulässig. In den genannten Fällen ist die objektive Auslegung angemes-sen, weil die Regelungen sich an einen weiten, im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch gar nicht absehbaren Personenkreis wenden, dem der Wille derjenigen, welche die fragli[X.] Erklärungen abgegeben haben, nicht bekannt sein kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen beanspru[X.] normähn-lich Gültigkeit, weil sie für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen gelten sollen. Die [X.] hat sich weitgehend von ihren Gründern "abgelöst", und die Existenz der Körperschaft ist von der Mit-gliedschaft der Gründer unabhängig ([X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl. § 133 Rn. 34). Demgegenüber ändert sich die Zusammensetzung der von dem Insolvenzplan betroffenen [X.] jedenfalls nach dessen Annahme nicht mehr. Eine normative Wirkung für eine über den Kreis derjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinaus gehende Personenzahl kommt dem Plan nicht zu. 3. Die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserklärungen kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfah-rungssätze beachtet und den wesentli[X.] Auslegungsstoff berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], Urt. v. 29. März 2000 - [X.], [X.], 2508, 2509; v. 27. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3775, 17 - 10 - 3776; v. 13. März 2003 - [X.] ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Insofern gibt die Auslegung des Berufungsgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass. a) Nach Ansicht der Revision darf es dem Insolvenzverwalter nicht [X.] werden, die gesetzlich geforderte Ermächtigung zur Fortführung [X.] "durch die Verwendung derart nichtssagender und sachlich undurchsichtiger Formulierungen ... zu erschlei[X.]". Von einer dahin gehenden Absicht des [X.] kann jedoch nach dem eigenen Vortrag der [X.] keine Rede sein. Danach hat der Kläger ihrem anwaltli[X.] Vertreter während einer Pause des Erörterungstermins am 12. Dezember 2000 mitgeteilt, er wolle die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten praktizierten Sicherungs-maßnahmen noch überprüfen. Die Interessen des Schuldners sind nicht ver-letzt, weil er - anwaltlich vertreten - den Insolvenzplan im Benehmen mit dem Kläger ausgearbeitet hat. Was in dem dort in Bezug genommenen § 259 Abs. 3 [X.] steht, mussten die beteiligten Rechtsanwälte wissen. 18 Ob die Regelung überdies im Rahmen des Erörterungstermins ausdrück-lich diskutiert worden ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist somit unerheblich. 19 b) Auch unabhängig von den genannten [X.] verstößt die Aus-legung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen den Grundsatz, dass der [X.] maßgeblich ist. Eine Be-stimmung in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans darf als Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Fortführung von [X.]en über die Beendigung seines Amts hinaus nur dann angesehen werden, wenn sie nach dem ungekünstelten Verständnis derjenigen, an die sich die Erklärung richtet - das sind die den Insolvenzplan beschließenden Gläubiger und allenfalls noch 20 - 11 - der Schuldner, der dem Insolvenzplan wi[X.]pre[X.] kann (§ 247 Abs. 1 [X.]) -, in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsge-richt mit Recht bejaht. Wenn es in dem gestaltenden Teil eines Insolvenzplans heißt, "§ 259 Abs. 3 [X.] findet Anwendung", ist es den Personen, die über die Annahme des Plans zu entscheiden haben und nicht wissen, was in der genannten Ge-setzesbestimmung steht, zuzumuten, diese nachzulesen. Tun sie dies, können sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Regelung enthalte lediglich eine Verweisung auf die gesetzlich eröffnete Mög-lichkeit zur Ermächtigung des Insolvenzverwalters, bringe jedoch nicht zum Ausdruck, dass die den Insolvenzplan beschließenden Beteiligten den Willen hätten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu ma[X.] und dem Insolvenzverwal-ter konstitutiv die gesetzlich erlaubte Ermächtigung zu erteilen. Dieses [X.] ist möglich und nahe liegend; denn eine dem Verständnis der Revision entspre[X.]de Bestimmung in dem Insolvenzplan wäre sinnlos, weil sie lediglich das Gesetz wiederholen und keinerlei Rechtswir-kungen äußern würde. 21 Die Betroffenen hatten ausrei[X.]d Gelegenheit, sich mit der Regelung des § 259 Abs. 3 [X.] vertraut zu ma[X.]. Ein Abdruck des Insolvenzplans oder eine Zusammenfassung seines wesentli[X.] Inhalts ist den Beteiligten, insbesondere den Gläubigern und dem Schuldner, mit der Ladung zum [X.] und Abstimmungstermin zu übersenden (§ 235 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Falls lediglich eine Zusammenfassung mitgeteilt wird, muss diese die Ermächti-gung gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthalten. Ob im vorliegenden Fall der vollständige Plan oder die Zusammenfassung seines wesentli[X.] Inhalts über-sandt worden ist und wel[X.] Inhalt gegebenenfalls die Zusammenfassung [X.] - 12 - te, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht [X.], die streitgegenständliche Regelung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. c) Durch eine lediglich abstrakt gefasste Ermächtigung an den [X.] zur Fortführung von [X.]en werden auch keine anderweitigen, schützenswerten Interessen der an einem Insolvenzplan [X.] verletzt. 23 aa) Wenn der Insolvenzverwalter [X.]e auch nach der Beendigung seines Amtes noch fortführen darf, berührt dies die Interessen der Gläubigergesamtheit nicht wesentlich. Schon vor Einleitung eines Rechtsstreits - also bevor die Frage der Fortführung nach Beendigung seines Amts Bedeu-tung gewinnen kann - muss der Insolvenzverwalter die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in den Blick nehmen. Danach hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder - falls ein solcher nicht besteht - der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er einen Rechtsstreit mit erhebli-chem Streitwert anhängig ma[X.] will. Dadurch wird dem Interesse der [X.] an der Vermeidung von Prozesskostenrisiken Rechnung getragen. Soweit es um die Fortführung eines [X.]es geht, tragen die Gläubiger, falls der Insolvenzverwalter in diesem Prozess unterliegt, keinerlei Kostenrisiko, wenn der Rechtsstreit - wie es dem gesetzli[X.] Regelfall entspricht - für Rechnung des Schuldners fortgeführt wird (§ 259 Abs. 3 Satz 2 [X.]). [X.] steht, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, das Erlangte dem Schuldner zu (MünchKomm-[X.]/[X.], § 259 Rn. 23). Die Gläubiger können jedoch nun-mehr im Wege einer Einzelzwangsvollstreckung darauf zugreifen ([X.], [X.] 9. Aufl. § 18 Rn. 5). Wird im Insolvenzplan bestimmt, dass der Rechtsstreit für Rechnung der Gläubiger fortgeführt wird (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/[X.], 24 - 13 - [X.]/[X.], § 259 Rn. 24), partizipieren diese zwar an dem Erfolg wie dem Misserfolg. Eine derartige vom gesetzli[X.] Regelfall abwei[X.]de Bestim-mung (vgl. § 259 Abs. 3 Satz 2 [X.]) kann aber durch die Klausel "§ 259 Abs. 3 [X.] findet Anwendung", ohnehin nicht vereinbart werden. [X.]) Auch die Interessen des [X.]s stehen nicht entgegen. Allerdings geht es nicht nur darum, diesen vor einer Anfechtung zu schützen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass er dem Insolvenzplan [X.] nur deshalb zugestimmt hat, weil er davon ausgegangen ist, Leistungen, die er von dem Schuldner vor der Insolvenzeröffnung erhalten hat, seien nicht mehr anfechtungsgefährdet, falls dem Insolvenzplan hierzu kein ausdrücklicher Vor-behalt zu entnehmen sei. Ein solcher Irrtum wäre jedoch nur ein Motivirrtum. Im Übrigen hätte der Gläubiger, wenn ihm die Absicht des Insolvenzverwalters zur Erhebung der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage bekannt gewesen wäre und er deshalb gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt hätte, diese letztlich wegen des [X.] nach § 245 [X.] nicht verhindern [X.]. 25 cc) Auch im [X.] muss die fortbestehende Prozessfüh-rungsbefugnis des früheren Insolvenzverwalters nicht deshalb verneint werden, weil die [X.]e, die nach Aufhebung des Verfahrens vom [X.] Insolvenzverwalter fortgeführt werden sollen, im Insolvenzplan nicht konkret angegeben wurden. 26 Wenn der Plan - wie im vorliegenden Fall - vom Schuldner oder vom In-solvenzverwalter im Benehmen mit dem Schuldner vorgelegt worden ist, hatte es dieser selbst in der Hand, die Angaben in dem Plan so konkret zu fassen, wie es ihm angemessen erschien. 27 - 14 -

Stammt der Plan ausschließlich vom Insolvenzverwalter, können die Inte-ressen des Schuldners allenfalls berührt sein, wenn die [X.]e für seine Rechnung fortgeführt werden (§ 259 Abs. 3 Satz 2 [X.]) und er gel-tend ma[X.] kann, er hätte, wenn ihm die fortzuführenden Prozesse konkret bekannt gegeben worden wären, deren Aussichten, somit auch die Kostenrisi-ken, deutlich negativer beurteilt als der Insolvenzverwalter. In einem derartigen Fall wäre sein Wi[X.]pruch gegen den Plan jedoch unbeachtlich (§ 247 Abs. 2 [X.]). Der Schuldner würde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne ihn (§ 247 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Ohne den Plan würde das Insol-venzverfahren fortgeführt. Dann würde die Masse - also das Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und sein Neuerwerb - für die Prozesskosten haften. Außerdem erhielte kein Gläubiger durch den Plan einen wirtschaftli[X.] Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs überstiege (§ 247 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). 28 4. Die Auslegung des Berufungsgerichts verbietet sich nicht deshalb, weil es vorliegend um die Ermächtigung zur Prozessgeschäftsführung geht. Der In-solvenzverwalter, der aufgrund der Ermächtigung nach § 259 Abs. 3 [X.] einen [X.] für Rechnung des Schuldners fortführt, ist als gewillkürter Prozessstandschafter anzusehen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 259 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], § 259 Rn. 7). Die Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft kann sich aus schlüssigem Verhalten ([X.] 25, 250, 260; 94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl. [X.], Urt. v. 7. Juni 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 20, 21). 29 - 15 -
Das [X.] läuft nicht auf eine Generaler-mächtigung für Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Art hinaus, die bei der gewillkürten Prozessstandschaft als unzulässig betrachtet wird (vgl. [X.]/ [X.], ZPO 4. Aufl. § 51 Rn. 26; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 50 Rn. 45). Die dem Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung beschränkt sich viel-mehr auf die im Zeitpunkt der [X.] anhängigen [X.]. Sie entspricht genau der gesetzlich vorgesehenen Befugnis und ent-hält damit eine hinrei[X.]d konkrete Bezeichnung. 30 II[X.] Die Aufhebung des erstinstanzli[X.] Verfahrens durch das Berufungsge-richt ist rechtsfehlerhaft. Für die Berufung galt das vor dem 31. Dezember 2001 geltende Recht weiter, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz vor dem 1. Januar 2001 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Da das [X.] 31 - 16 - stanzliche Verfahren durch das abwei[X.]de Auslegungsergebnis des Beru-fungsgerichts nicht betroffen war, lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verfahrens nach § 539 ZPO a.F. nicht vor. [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2001 - 3 O 290/01 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 1033/01 -

Meta

IX ZR 36/02

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 36/02 (REWIS RS 2005, 1464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1464

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