Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2020, Az. XI ZR 265/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1972

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. Juli 2020 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und auf den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 ([X.], juris).

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Derstadt      

        

Schild von Spannenberg      

        

Meta

XI ZR 265/19

08.09.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2019, Az: 24 U 154/18

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2020, Az. XI ZR 265/19 (REWIS RS 2020, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1972


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 265/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 265/19, 08.09.2020.


Az. 24 U 154/18

Oberlandesgericht Köln, 24 U 154/18, 16.05.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI ZR 265/19

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