Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 99/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2395

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Gegenstand

Aussetzung des Revisionsverfahren bei Anschluss an eine Musterfeststellungsklage vor einem Oberlandesgericht


Leitsatz

Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362).

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im April 2014 als Gebrauchtwagen von der Beklagten erworbenen und von ihr hergestellten Fahrzeugs [X.] [X.] in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs [X.] ([X.]) ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des [X.] (KBA).

2

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

4

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

5

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen, nachdem er sich der vor dem [X.] anhängigen, gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage (Az. 16a [X.] 1/21) angeschlossen hat.

II.

6

Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

7

Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zu dem Zweck, die Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse im [X.] abzuwarten, kommt im Revisions- wie im [X.] nicht in Betracht. Der [X.] ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO.

8

1. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des [X.] dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) [X.] verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] abzuwarten ([X.], Urteil vom 15. Juli 2014 - [X.] Rn. 12, NJW 2014, 3362 zu § 8 Abs. 1 [X.]; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 8; a.[X.], Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 25; Vollkommer, EWiR 2020, 319, 320). Der Senat schließt sich den Ausführungen der zitierten Entscheidung des [X.]. Zivilsenats zu § 8 Abs. 1 [X.] an; diese sind auf § 613 Abs. 2 ZPO übertragbar (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 613 Rn. 5).

9

2. Soweit auch für das Individualverfahren erhebliche Tatsachen Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind, können diesbezügliche Feststellungen im Musterfeststellungsurteil für das bereits im [X.] anhängige Individualverfahren nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen keine Berücksichtigung mehr finden. Nach § 545 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkt und dabei gemäß § 559 Abs. 1 ZPO an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Eine geänderte Tatsachengrundlage kann daher im Revisionsverfahren der rechtlichen Bewertung grundsätzlich nicht mehr zugrunde gelegt werden (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 7).

3. Eine Aussetzung des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz liefe insbesondere dem mit der Einführung der Musterfeststellungsklage verfolgten gesetzgeberischen Zweck zuwider.

a) Durch die Musterfeststellungsklage soll Verbrauchern ein effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung an die Hand gegeben werden, die ohne dieses auf die individuelle Rechtsdurchsetzung verzichten würden (BT-Drucks. 19/2439, [X.], 14 ff., 19). Die Musterfeststellungsklage soll dabei der zügigen Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen dienen und gerade hierdurch zu diesem effektiven Mittel werden (BT-Drucks. 19/2439, [X.], 19).

b) Dieser den gesetzgeberischen Willen prägende [X.] würde verletzt, wenn ein bereits bis in die Revisionsinstanz vorgedrungenes Individualverfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO ausgesetzt werden müsste, um ein erst neu beginnendes [X.] vor einem Oberlandesgericht und ein sich etwaig anschließendes, gemäß § 614 ZPO stets zulässiges Revisionsverfahren abzuwarten.

c) Dass demgegenüber noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein im Berufungsrechtszug anhängiger Individualrechtsstreit nach Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage auszusetzen ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 1973), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vor Beendigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz rechtfertigt die grundsätzliche Vorrangigkeit des [X.] zur endgültigen Klärung von Rechtsfragen im Vergleich zum Individualverfahren die Aussetzung ([X.], Urteil vom 12. März 2020 - [X.]/19 Rn. 19, NJW 2020, 1973), da das Berufungsgericht anders als der [X.] diese im Individualverfahren nicht herbeiführen kann.

III.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Oktober 2021 Bezug, zu denen der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Kartzke     

      

Borris

      

Brenneisen     

      

[X.]     

      

Meta

VII ZR 99/21

20.04.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 13. Oktober 2021, Az: VII ZR 99/21, Beschluss

§ 613 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 99/21 (REWIS RS 2022, 2395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2395 MDR 2022, 1046 REWIS RS 2022, 2395 WM 2022, 1858 REWIS RS 2022, 2395

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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