Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. I ZR 99/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14160

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Gegenstand

Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. [X.], Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris).

2

Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 20.000 € festzusetzen.

[X.]

                 [X.]Schwonke

Meta

I ZR 99/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 10. April 2014, Az: 6 U 87/13, Urteil

§ 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. I ZR 99/14 (REWIS RS 2015, 14160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14160

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Referenzen
Wird zitiert von

38 O 161/22

B 11 AL 9/23 B

II ZR 84/17

I ZR 99/14

2 O 6448/20

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