Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 99/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14178

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 99/14
vom

12. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000

e-setzt.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80

e-setzt,
weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80

un-richtig. Die
Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO
außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
April 2005

17
W
21/05, juris).
1
-
3
-
Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über festzusetzen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
3-08 O 207/12 -

O[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
6 [X.]/13 -

2

Meta

I ZR 99/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 99/14 (REWIS RS 2015, 14178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14178

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