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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 99/14
vom
12. März 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97 Abs.
1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000
e-setzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80
e-setzt,
weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80
un-richtig. Die
Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO
außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
April 2005
17
W
21/05, juris).
1
-
3
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Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über festzusetzen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
3-08 O 207/12 -
O[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
6 [X.]/13 -
2
Meta
12.03.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 99/14 (REWIS RS 2015, 14178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14178
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 99/14 (Bundesgerichtshof)
Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
VIII ZR 43/15 (Bundesgerichtshof)
Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete
XI ZR 88/16 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 43/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 142/08 (Bundesgerichtshof)