Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2009, Az. 5 StR 353/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2423

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5 StR 353/08 [X.] vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei-ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die Kosten seiner Rechtsbehelfe. G r ü n d e
1 Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. [X.] sind nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst durch die Entscheidung des [X.] Kenntnis von einem Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt ([X.], 33). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensicht-lich erfolglos wäre. [X.]Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 353/08

17.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2009, Az. 5 StR 353/08 (REWIS RS 2009, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2423

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