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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei-ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]e
Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. [X.] liegen nicht vor. [X.] wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der [X.], weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhö-rungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der [X.] muss sich ein Verurteilter [X.] zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der [X.] handelt (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 13. August 2008
1 [X.], [X.], 33, vom 17. Juli 2009
5 [X.] , vom 24. Juni 2009
1 [X.]
und vom 20.
Mai 2011
1 StR 381/10, [X.], 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
[X.] Dölp
König Bellay
1
Meta
20.06.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2012, Az. 5 StR 134/12 (REWIS RS 2012, 5469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5469
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