Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2012, Az. 5 StR 134/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5469

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2012
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei-ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]e

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. [X.] liegen nicht vor. [X.] wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der [X.], weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhö-rungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der [X.] muss sich ein Verurteilter [X.] zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der [X.] handelt (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 13. August 2008

1 [X.], [X.], 33, vom 17. Juli 2009

5 [X.] , vom 24. Juni 2009

1 [X.]

und vom 20.
Mai 2011

1 StR 381/10, [X.], 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.

[X.] Dölp

König Bellay

1

Meta

5 StR 134/12

20.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2012, Az. 5 StR 134/12 (REWIS RS 2012, 5469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5469

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1 StR 381/10

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