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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 40/03 vom 24. März 2004 in dem Verfahren
Antragstellerin und [X.]eschwerdeführerin, gegen
Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,
wegen ablehnenden Gutachtens nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 [X.]RAO - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 24. März 2004 beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außer-gerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.]
Die Antragsgegnerin hat in dem auf Antrag der Antragstellerin eingelei-teten und zunächst nach § 10 Abs. 2 [X.]RAO ausgesetzten Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 ein ablehnendes Gutachten erstattet, weil die Antragstellerin als Notarin strafrechtlich geahndete Falschbeurkun-dungen begangen hat (Urteil des Amtsgerichts C. vom 14. August 1998 - rechtskräftig seit dem 15. Dezember 1999 -) und deshalb der [X.] des § 7 Nr. 5 [X.]RAO vorliege. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 29. April 2003 festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht (mehr) vorliege und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die An-tragsgegnerin hat hiergegen zunächst sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Am 23. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur [X.] 3 - schaft zugelassen. Die Antragstellerin hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung ange-schlossen, jedoch beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. I[X.]
Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der [X.]illigkeit, der An-tragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledi-gungserklärung hätte die sofortige [X.]eschwerde aus den Gründen des [X.] [X.]eschlusses keinen Erfolg gehabt.
Deppert Otten
Ernemann Ganter
[X.]
Meta
24.03.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2004, Az. AnwZ (B) 40/03 (REWIS RS 2004, 3911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3911
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