Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 211/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. August 2001in der Strafsachegegenwegen Geiselnahme- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom [X.] 2000 durch das Schreiben seines Verteidigers vom13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen wordenist.Nach dem Ergebnis des [X.] hat der Senat aufgrund dernur geringfügigen Deutschkenntnisse des Angeklagten und der Nichthinzu-ziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verteidigergesprächdurchgreifende Bedenken, von einer wirksamen Ermächtigung des [X.] (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen.Das [X.] kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafaktendie bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im [X.] besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entspre-chender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (vgl. Gollwitzerin- 3 -Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 145), falls und soweit es [X.] auf das fiumfassende [X.] des Angeklagten eine Urteilsergän-zung für erforderlich hält.[X.] Basdorf [X.]Raum Brause

Meta

5 StR 211/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 211/01 (REWIS RS 2001, 1682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.