Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. IX ZA 37/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1859

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[X.][X.] vom 28. Oktober 2010 in dem [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] am 28. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] - 7. Zivilkammer - vom 1. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten [X.]uss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Einer [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist zum einen den [X.] stellt, und zum anderen auch alle für die Bewilligung der [X.] - 3 - fe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, st. Rspr.). An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Versäu-mung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war daher nicht unverschuldet. a) Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbe-schwerde zwar einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antrag war aber nicht ordnungsgemäß, weil sich aus ihm weder die [X.] Entscheidung ergab, noch dargelegt wurde, dass überhaupt eine Entscheidung des [X.] vorlag. Erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, am 10. September 2010, ist beim Bundesge-richtshof ein Antrag des Schuldners eingegangen, der die erforderlichen Anga-ben enthält. Dieser Antrag ist verspätet. 3 b) Auch die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen ist unvollständig, weil sich aus ihr nur ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit ergibt, aber Anga-ben zu den Abzügen und den Wohnkosten fehlen. Aufgrund der fehlenden An-gaben und Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. 4 2. Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 5 - 4 - 3. Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1, § 295 [X.] versagt. Erkennt der Schuldner in der Wohlverhal-tensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entspre-chende abhängige Tätigkeit aus, muss er sich - ebenso wie ein beschäftigungs-loser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nachweisbar um eine ange-messene Erwerbstätigkeit bemühen, um den [X.] zu entkräf-ten ([X.], [X.]. vom 7. Mai 2009 - [X.] ZB 133/07, [X.], 1291 Rn. 5). Die-ser Obliegenheit ist der Schuldner nach seinen eigenen Angaben bei seiner 6 - 5 - Anhörung durch das Insolvenzgericht nicht nachgekommen. Auf den vom Schuldner bestrittenen Zugang von Stellenangeboten kommt es nicht an. Ganter [X.] [X.]

Fischer Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2010 - 2 IN 232/03 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 71 T 1833/10 -

Meta

IX ZA 37/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. IX ZA 37/10 (REWIS RS 2010, 1859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1859

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