Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 162/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7092

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 162/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen Handel-treibens"
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in ei-nem dieser Fälle in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge, zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs-
und Verfallsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und be-anstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].
1
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3
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1. Der Schuldspruch auch wegen tateinheitlich hinzutretender banden-mäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Falle B.
II. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer geht zu Unrecht davon aus, dass die (weitere) Einfuhr von 3.000 Marihuanastielen aus [X.] im April 2012 (UA S.
17
f.) im Verhältnis zum bandenmäßigen Handeltreiben in Tateinheit gemäß §
52 StGB steht (UA S.
215). Der Einfuhr kommt auch insoweit kein ei-genständiger Unrechtsgehalt zu, da nach den Feststellungen der [X.] von Anfang an auf die Bestückung der Plantage mit 8.000 Marihuanastielen ausgerichtet war (UA S.
17; S.
215). Beide Einfuhrhandlungen stellen somit unselbständige Teilakte des einheitli-chen Betriebs der Plantage und damit des gesamten, als Bewertungs-einheit anzusehenden Handeltreibens dar (vgl. [X.], [X.], 223; [X.], BtmG, 4.
Auflage, §
30a Rn.

f-kammer im Rahmen der Strafzumessung auf die tateinheitliche [X.] zweier Straftatbestände nicht straferschwerend abgestellt hat."
Dem schließt sich der [X.] an und ändert den Schuldspruch ent-sprechend ab.
2. Zu der Verfahrensrüge, das [X.] habe den aufgrund der [X.] des [X.] vom 11.
Oktober 2011 und vom 24.
Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Angeklagten verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unter-richtet worden sei, bemerkt der [X.] ergänzend:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespei-cherten Daten
handelt es sich um eine
offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§
33 Abs.
1, §
35 Abs.
2 [X.]). Eine Zurückstellung der [X.] wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafpro-zessordnung für diese Untersuchungshandlung -
anders als §
101 Abs.
5 [X.] 2
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5
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4
-
für die in §
101 Abs.
1 [X.] abschließend aufgeführten heimlichen Ermitt-lungsmaßnahmen -
nicht vor ([X.], Beschluss vom 24.
November 2009
-
StB
48/09, NJW
2010, 1297, 1298). Der Auffassung des [X.]s, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der [X.] von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnah-men des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu [X.]; sie sind vielmehr
an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffe-nen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des [X.]sbe-schlusses vom 24.
November 2009
musste dies auch den in vorliegender Sa-che ermittelnden Stellen bewusst sein.
Im Ergebnis folgt der [X.] indes dem [X.] und dem [X.] darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweis-verwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier -
insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs
-
nicht das Gewicht, die [X.] gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
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5
-
Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die [X.] die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichti-gen, den Eingriff -
unter den erleichterten Voraussetzungen der §§
94, 98 [X.]
-
in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener [X.] ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rüge.
[X.]Hubert Mayer

Ri[X.] [X.] befindet sich

Spaniol
in Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

7

Meta

3 StR 162/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 162/15 (REWIS RS 2015, 7092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 162/15

2 BvR 792/11

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