Aktenzeichen 3 StR 162/15

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RCNBJ4HHYJJRXAKBL7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.08.2015

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Beweisverwertungsverbot für sichergestellte Daten auf dem Mailserver eines Providers wegen unterlassener bzw. verzögerter Mitteilung an Betroffene und provozierter Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.08.2015

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Beweisverwertungsverbot für sichergestellte Daten auf dem Mailserver eines Providers unterlassener bzw. verzögerter Mitteilung an Betroffene und provozierter Fortsetzung belastender email-Kommunikation

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