Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 5 StR 516/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 424

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. April 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehobenhinsichtlich der in den Fällen 1 bis 6 verhängtenEinzelstrafen und der Gesamtstrafe.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt.Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den ausdem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.Zum Strafausspruch hat der [X.] in seinerAntragsschrift vom 10. November 2003 zutreffend [X.] -—Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der [X.] zubeurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit [X.] festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eineGesamtstrafe zu bilden war (vgl. [X.], 82/83 m. w. N.; [X.],[X.]. v. 25. Juni 2002 [X.] 4 StR 219/02). Damit ist der vom [X.] Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Aufhebungvon Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in [X.]R StGB § 2Abs. 3 [X.]-StGB 13).fiDie nach § 64 StGB-[X.] zu bildende Hauptstrafe und die nach § 54StGB zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe können auch auf [X.] gestützt werden, die freilich den bisher getroffenen nichtwidersprechen dürfen.[X.] [X.]

Meta

5 StR 516/03

02.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 5 StR 516/03 (REWIS RS 2003, 424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 424

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