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PDF anzeigen[X.] StR 34/04vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 9. Oktober 2003 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zwar hat der [X.] gestellt, ausseinem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch, daß sich das Rechtsmittel nurgegen den Strafausspruch richtet. In diesem Umfang hat es Erfolg.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar2004 hierzu [X.] -"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der er-hobenen Sachrüge, die sich erkennbar alleine gegen [X.] wendet, hat Erfolg.Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen nach §§ 176, 53 StGB zueiner "Freiheitsstrafe" [UA 11] von drei Jahren verurteilt. [X.] handelt es sich bei der verhängten Strafe um eineGesamtfreiheitsstrafe, die aus drei Einzelstrafen zu bilden ist.Das [X.] hat es jedoch insoweit versäumt, diese Ein-zelstrafen zu bilden. Dies muss nachgeholt werden ([X.] § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4,345). Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtfreiheitsstrafe,da ohne die Kenntnis der Einsatzstrafe und der übrigen Ein-zelstrafen deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüftwerden kann. Ein Sonderfall, nach dem die Gesamtstrafeausnahmweise bestehen bleiben kann (vgl. [X.] 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2) liegt nicht vor.Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die hier erkannte [X.] stimmt der Senat zu.[X.] Athing
Meta
23.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. 4 StR 34/04 (REWIS RS 2004, 3943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3943
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