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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 10.000 [X.] (in Worten: zehntausend [X.]) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>).
2. Danach ist der Gegenstandswert hier mit 10.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich für die Überschreitung des [X.] ist dabei insbesondere, dass das Verfahren im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers stand, die ihn für ungewisse Dauer von seinen Kindern getrennt und eine erhebliche Grundrechtsverletzung bedeutet hätte. Das Verfahren weist außerdem einen erhöhten Grad an Komplexität auf und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da es dem Gericht Anlass gegeben hat, die Maßstäbe zu spezifizieren, nach denen die Trennung eines Elternteils von seinen Kindern zur Durchführung eines Visumverfahrens verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Mindestwertes ist, dass die anwaltliche Tätigkeit insoweit weder umfangreich noch schwierig war. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gleichen Schriftsatz gestellt, mit dem er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Spezifische, lediglich die einstweilige Anordnung betreffende Ausführungen waren nur in geringem Umfang erforderlich, nämlich lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.04.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1432/21, Stattgebender Kammerbeschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.04.2022, Az. 2 BvR 1432/21 (REWIS RS 2022, 158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 158
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