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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 9/01vom17. Dezember 2001In dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter [X.], Schlick unddie Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] mündlicher Verhandlungam 17. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] -GrI.Der 1957 geborene Antragsteller ist seit Mrz 1998 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. [X.] 25. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.7 [X.]RAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache ohne [X.] zu Recht ergangen.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.] 4 -schlechte finanzielle Verltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein [X.] wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] zu frende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vor-aussetzung war zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfrfllt.Im Schuldnerverzeichnis sind insgesamt ff Eintragungen aufgefrt, [X.] verschiedene Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. Neben vier gegenden Antragsteller ergangenen Haftbefehlen vom 29. September, 14. [X.] 6. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 ist eine eidesstattlicheVersicherung vom 29. Februar 2000 eingetragen.2.Wenn der [X.] nach [X.] der [X.] weggefallen ist, ist dies im [X.] den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung noch zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchenWegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vordem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der [X.] - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der [X.] unerlûlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und [X.] (vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen [X.], namentlich an der Vorlage einer vollstigen Übersicht r die beste-henden Verbindlichkeiten, r - zu belegende - erfolgte und fr die [X.] laufende [X.]) Zutreffend hat der [X.] ausgefrt, [X.] sich der [X.] in dem gerichtlichen Verfahren zu den Forderungen, die zu Voll-streckungsmaûnahmen und insbesondere zu den Eintragungen in das [X.] haben, konkret nicht ûert [X.] 5 -b) Auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner [X.]eschwerdebe-grsschrift vom 6. September 2001 ist unbehelflich. Die Absicht, den be-treffenden Gligern Ratenzahlungen vorzuschlagen, besagt nichts [X.],[X.] sich die Gliger darauf einlassen werden oder es dem Antragsteller ge-lingen wird, auf diesem Wege seine Verbindlichkeiten geordnet zurckzufh-ren. Auch der Hinweis, er zahle an die Stadtwerke per Dauerauftrag 50 [X.], belegt noch nicht, [X.] dieser Verfahrensweise eine [X.] zugrunde [X.] 6 -Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm [X.] offene Scha-densersatz- und Vertungsansprche in betrchtlicher [X.], ist auch nichtansatzweise nachvollziehbar, [X.] diese Forderungen zu Recht bestehen undmit ihrer baldigen Realisierung zu rechnen ist.[X.] Schott Wosgien
Meta
17.12.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 9/01 (REWIS RS 2001, 141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 141
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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